Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.08.1955 – 3 StR 214/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Ion end
in Kanen des Yolkes In der Strafsache gegen
Schlosser dan BD aus TB >e:ir: DB:
dort geboren an 0) 1914, z.,2t. in Strafhaft,
wegen Betruges u.a-
hat
der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 3. August 1955, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt U) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Februar 1955 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Der Anzeitlagste ist unter Treisprechung im übrigen wegen Betrugs in 16 Fällen, begangen als zefährlicher Gewchnrheitsverbrecher, und wegen Diebstahls in einem Falle unter Einbeziehung einer darch Ürteil der Strafkammer in Hildesheim erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamntzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die in der Hildesheimer Sache verbüsste Strafhaft und die dort angerechnete Untersuchungshaft sowie zwei lonate der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft sind
em Angeklagten angerechnet worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf
Jahren aberkannt worden.
Er hat gegen diese Verurteilung Revision eingelegt
und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen
Rechts gerügt:
I, Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die
Tatsachen angibt, in denen der Beschwerdeführer den Verfahrensverstoss erblickt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
II; Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Urteils im
Gesamtstrafausspruch.
1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser lässt keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
a) Das Vorbringen der Revision, das sich gegen den Schuldspruch in den Betrugsfällen richtet, stellt sich nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen
en dt
dm Hanser u us
je u [771 a
Yx
vorgenoümene Beweiswürdigung des Tatricaters dar.
[0 r
ächlicue Peststellungen für das Hevisionsgeri
[e)
b) Auch soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer bei den Betrugstaten des Angeklagten keine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericat hat nicht nehr feststelien können, als dass der Anzeklagte vielleicht von vornherein die \öglichkeit ins Auge gefaßt hat, eine Reihe derartiger Straftaten zu begenen, Diese Feststellung rechtfertigt nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung (BGHSt 1, 313). Im übrigen würde auch dann, wenn der Tatrichter Zweifel daran gehabt hätte, ob der Angseklagte bei Verübung mehrerer Taten den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz hatte, nicht der Grundsatz; "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" angewendet und eine fortsesetzte Handlung bejaht werden können. Es müßte vielnehr in diesem Falle bei der Regel, dass mehrere strafbare Handlungen die Tatbestände mehrerer Handlungen erfüllen, verbleiben (OLG Bamberg HESt 1, 258; vgl Rest 75, 207 /2097; BGH 3 StR 507/53 vom 2.9.1954;
4 StR 727/53 vom 21.1.1954).
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Strafkammer hat die hier abgeurteilten 16 Betrugsfälle als kennzeichnend für die Wwesensart des Angeklagten angesehen und als Grundlage für seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berücksichtigt. Aus diesen Taten hat sie die Jberzeugung gewonnen, daß er sinen Hang zur Beehung von Betrugsstraftaten besitzt. Daß dieser Hang
(9
schon d-mals fest einzewurzelt war, konnte der Tat-. riehter weiter auch aus den später begangenen Straftaten des Anseklagten ohne Rechtsirrtun ziexs hlie3en. m Rs
Diese Taten durfte und mußte der Tatrichter auch bei der Prüfung der Frage beachten, ob der Angeklagte weiterhin durch strafbare Handlungen von erheblichem Schuld-
und Unrechtsgehalt den Rechtsfrieden stören werde, Er \ hat dies nach den weiteren schwerwiegenden rechtsikr'iftigen 4 Verurteilungen des Angeklagten. zu Recht bejait,
“enn das Landgericht davon spricht, dass die Strafen gegen den Angeklagten nach } 20 a StGB verschärft werden "mussten", obwohl es nur § 20 a Abs 2 anwendet, ist dies im vorliegenden Falle unbedenklich, Das Landgericht hat offenbar nicht verkannt, dass § 20 a Abs 2 StGB im Gegensatz zu § 20 a Abs 1 StGB die Strafschärfung nicht zwingend vorsieht, sondern sie in das pflichtgemässe ürmessen des Gerichts stellt. Es wollte vielmehr nur - wie sich aus dem Zusainmenhang der Urteilsgründe klar ergibt - zum Ausdruck bringen, dass es nach dem u Ergebnis seiner Überlegungen bei diesem Angeklagten die | Strafschärfung aus § 20 a Abs 2 StGB für zwingend geboten hielt. u
3. Auch der Strafausspruch als solcher zeigt, soweit die verhängten Einzelstrafen in Frage stehen, keinen Rechtsfehler zum Nacht.il des Angeklagten.
u “ 5
Bar Terre
4. Bedenklich erscheint nur die Bildung der Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil der Strafkamner in Hildesheim (dessen Datum 5 im Urteilsspruch und in den Urteilsgründen verschieden N angegeben ist) wäre nämlich dann ausgeschlossen, wenn
men mann
En
ile Voraussetzungen für die Bildungs einer Gesamtsirnfr nit dem Urteil des Schöffengeric.ts in Marburg vom 3. Mai 1350 vorläzgen. Träfe dies zu, durften nur die Einzel-
5 trafen sus diesem Urteil.in eine Gesamtstrafe einbe-
u
zögen werden, da die der Verurteilung durch die Straf-
xanmer in Hildesheim zugrundeliegenden Taten offenbar
nach dem 8.5.50 begangen sind (vgl. RGSt A, 53; i.StR 23/52 vom 27.5.1952; 3 StR 569,53 vom 16.9.1954).
Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob die }) Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit " dem Urteil des Schöffengerichts in Marburg gegeben sind.
Das dürfte dann der Fali sein, wenn der Angeklagte die Reststrafe von 44 Tagen aus diesen Urteil inzwischen noch nicht verbüsst hat. Eine Verjährung der Vollstreckung dürfte nach § 70 Abs i Nr 5 StGB noch nicht eingetreten sein, da die Verjährung durch die Teilvollstreckung der Strafe nach § 72 StGB unterbrochen worden
jiSt5
Da somit die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft sein kann, Musste das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen
fi
PR Ex
aufgehoben werden.
Falls die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Schöffengerichts in Marburg verhängten Einzelstrafen nach dem Ergebnis der neuen Hzuptverhandlung nicht gegeben sind, hat die Strafkammer erneut eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil der Strafxammer in Hildesheim
zu bilden.
! i
Ba; der neuen Entscheidung wird die Strafkammer in
Falle das Verbot der Schlechterstellung nach Abs 2 StER zu beachten haben (vgl RGSt 46. '79).
Dr, Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner Dr. Wiefeis BR. Wirtzfeld ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Dr, Dotterweich