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BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 2 StR 324/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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P tn 324/59 2271 035

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Elektromechaniker Hermann R WEB zus m, Kreis SCHE, geboren an EEE 1926 ir Du, Kreis CE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges U. &

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit das Landgericht in den fortgesetzten Betrug Einzel-

Tölle einbezogen hat, für die kein Eröffnungsbeschluß vorlegt.

4.,; Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betruges in 17 Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. |

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) § 258 StPO ist nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden sowie der beisitzenden Richter und des Urkundsbeamten nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, das Schlußwort ordnungsmäßig erteilt worden. Dem Vorsitzenden ist es nicht verwehrt, die Ausführungen des Angeklagten zu unterbrechen und geeignete Hinweise zu machen. Mehr ist nicht geschehen. Insbesondere ist es unrichtig, daß der Vorsitzende durch Blicke auf die Uhr dem Angeklagten bedeutet habe, die Zeit dränge und seines Schlußwortes bedürfe es nicht.

2.) Bei den 17 Einzeltaten des Betruges hat die Strafkammer geprüft, ob sie etwa in Fortsetzungszusammenhang stehen. Das Ergebnis, es sei den Umständen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte schon von vornherein den Vorsatz hatte, Betrügereien in diesem Unfange zu begehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß dann, wenn kein Gesamtvorsatz festgestellt werden kann, es bei der Regel bleibt, nach der die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes die Begehung mehrerer selhständiger strafbarer Handlungen darstellt (vgl. BGH

Urteil 2 StR 277/55 vom 25. Oktober 1955 in MDR 1956, 9). Im übrigen ist Betrug in diesen 17 Fällen zur äußeren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan, So daß insoweit die Revision keinen Erfolg haben kann.

3.) Die Fälle 24 ff der Anklage und die vier Fälle der Nachtragsanklage beurteilt die Strafkammer als fortgesetzten Betrug in einem besonders schweren Fall. Den Gesamtvorsatz für diese fortgesetzte Tat findet sie in dem vor dem zeitlich zunächst begangenen Fall PB gefaßten Entschluß des Angeklagten, sich in Zukunft seiner drängenden Gläubiger aus neu aufzunehmenden Darlehen zu entledigen, so daß sein Vorsatz den Verlauf der geplanten Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfaßt habe. Indessen ist ein solcher Entschluß kein Gesamtvorsatz im Sinne der ständigen Rechtsprechung. Der Angeklagte hat nicht von vornherein übersehen, wen er schädigen und wie er die Schädigung bewerkstelligen werde, ebensowenig gen Zeitpunkt seiner neuen Taten. Also hat der Angeklagte nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, jede demnächst auf seine Werbungen sich ihm neu bietende Gelegenheit zu betrügerischen Handeln auszunutzen. Damit hatte er. jedoch keinen auf. stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten einheitlichen Vorsatz..Schon aus diesem Grunde ist kein Fortsetzungszusamimenhang gegeben (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 164, 1675 3, 290, 2955; BGH NW 1953, 1112). Da somit die Strafkammer keinen Gesamtvorsatz festgestellt hat, bleibt es auch in den Fällen 24 ff der Anklage und in den vier Fällen der .Nachtragsanklage bei der Regel, daß die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes als eine Mehrheit von selbständigen Handlungen zu beurteilen ist.

Der mangelnde Gesamtvorsatz führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzien Betrugs in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Bei Verneinung des Gesamtvorsatzes entfällt die Möglichkeit, weitere Fälle, die nicht Gegenstand der Eröffnungsbeschlüsse waren und von denen die Strafkammer annahm, daß sie von dem - nicht bestehenden - Gesamtvorsatz umfaßt seien, in das Verfahren einzubeziehen. Die von der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellten Fälle können daher nur durch Nachtragsanklage zum Gegenstand der Aburteilung in dem gegenwärtigen Verfahren gemacht werden. Mangels der notwendigen Verfahrensvoraussetzungen ist insoweit jetzt die Einstellung des Verfahrens geboten.

4.) Die Strafkammer wertet zwei Taten des Angeklagten, die sie in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat, als besonders schwere Fälle des Betrugs (§ 263 Abs. 4 StGB). Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß sich nach der bisherigen Begründung Bedenken ergeben, ob die Feststellungen ausreichen, um besonders schwere Fälle des Betrugs rechtlich einwandfrei bejahen zu können.

In dem einen Falle (BE) hat der Angeklagte nacheinander in 12 Zeitpunkten, die sich auf etwa 19 Monate erstrecken, Darlehensbeträge von insgesamt 22 900 DM entgegengenommen. Als "Gewinnbeteiligung" zahlte er später 3 650 DM und auf das Darlehen 2 200 DM an BB zurück. Dieser ließ sich, wie das Urteil sagt, mit 900 DM am 19. Juni 1958 seine letzten Ersparnisse

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herauslocken, wobei der Angeklagte wußte, daß BB keine weiteren baren Rücklagen mehr hatte; als Flüchtling und Schwerkriegsbeschädigter habe dieser nahezu seine gesamten Ersparnisse verloren.

In dem anderen Falle (Ki) erhielt der Angeklagte an verschiedenen Tagen im Februar und März 1958 darlehensweise von dem Schlosser KB: einem einfachen, geschäftlich ungewandten und unerfahrenen Arbeiter, wie das Urteil sagt, insgesamt 14 000 DM, wobei er Rückzahlung innerhalb drei Monaten und eine Gewinnbeteiligung von 200 IM auf je 1 000 DM zusagte. KB, dessen Vertrauen sich der Angeklagte vor allem durch die Hingabe eines gefälschten über eine hohe Summe lautenden Wechsels erschlichen hatte, verlor mit den Darlehen seine gesamten mühsam erarbeiteten Ersparnisse.

Maßgebend für die Beurteilung dieser Taten als besonders schwere Fälle des Betruges war nach den Ausführungen der Strafkammer nicht allein die Höhe der Beträge und das besonders verwerfliche Vorgehen des Angeklagten, sondern das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit, die gerade in diesen Fällen deutlich sittliche Verderbtheit und verbrecherische Gesinnung offenbart habe; vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Betrugsfälle unterschieden sie sich in hohem Maße;- daher sei die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und

deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle

an Strafwürdigkeit derart übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr ausreicht (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Jedoch kann ein Mangel an Überlegung und Lebenserfahrung eine an sich äußerst verwerfliche Tat in einem milderen Lichte erscheinen lassen; auch kann je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstigen Rigenarten des Täters trotz des objektiv großen Unrechtsgehalts ein besonders schwerer Fall zu verneinen sein (vgl. BGHSt 2, 181).

Schon die Darstellung des Sachverhalts reich zu einer abschließenden Beurteilung nach diesen Gesichtspunkten nicht aus. Bei BB stellt die Strafkammer fest, daß er einen Betrag von 3 650 DM als "Gewinnbeteiligung" erhalten habe. Ob und in welcher Höhe der Angeklagte mit BEP eine "Gewinnbeteiligung" überhaupt vereinbart hatte, ergibt das Urteil nicht. Auch ist nicht erörtert, warum der offenbar geschäftlich nicht ungewandte Geschädigte in der langen Zeit, in der er sein Geld nach und nach hingegeben hat, sich niemals über die Person des Angeklagten und den Grund der Hereinnahme so viel fremden Geldes näher vergewissert hat oder warum eine etwa versuchte Erkundigung nicht zum Ziele führte. Sofern er die Warnung, die schon in der Zusage eines so hohen Gewinnanteils gelegen haben kann, weil sie ein ganz bedeutendes Risiko für das Geld vermuten ließ, unberücksichtigt gelassen hat, kann ohne nähere tatsächliche Darlegung nicht bedenkenfrei bejaht werden, daß der Angeklagte in einer besonders verwerflichen Art gegen den Geschädigten vorgegangen sei, zumal seine Persön-

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lichkeit in den Strafzumessungsgründen dahin gekennzeichnet ist, daß er — abgesehen von einer kleinen Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts - noch nicht vorbestraft ist, bezüglich der seit i956 von ihm begangenen Betrugsfälle ein volles Geständnis abgelegt hat und ihm auch Mängel der Erziehung zugute zu halten sind. .

Im Falle KB ergibt der den Geschädigten versprochene Gewinnanteil sogar eine Verzinsung der Darlehenssumme zu 80 %. Bei dieser Sachlage bedarf es näherer Feststellungen, daß und warum der Geschädigte trotzdem dem Angeklagten vorbehaltlos traute, und ob, sofern dies der Fall war, gleichwohl der Rahmen der gewöhnlich bei Betrügereien vorkommenden Täuschungshandlungen überschritten ist. Möglicherweise hat KE@B in seinem übermäßigen Gewinnstreben bewußt jede Vorsicht außer acht gelassen.

im übrigen wird in beiden Fällen zur inneren Tatseite näher darzulegen sein, ob und inwieweit der Angeklagte zuverlässig Einblick in die persönlichen una wirtschaftlichen Verhältnisse - seiner Vertragspartner gehabt hat.

5.) Diese aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils nötigen außer zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung auch zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch, weil die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle Auswirkungen auch auf die Bemessung der Einzelstrafen im übrigen gehabt haben

kann. Hierzu sei noch bemerkt, daß der mittelbare Schaden, den die Geschädigten erlitten haben (Prozeßkosten usw.) nicht zu der Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gehört.

Mit dem Strafausspruch kommt auch das Verbot der Berufsausübung in Wegfall; hierüber ist neben der Gesamtstrafe erneut zu erkennen (§ 76 StGB) Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Verhängung eines Berufsverbots entwickelten Grundsätze wird hingewiesen. (vgl. GA 1953, 154; 1955, 149). Die hiernach notwendigen Voraussetzungen für das Verbot sind im Urteil näher anzugeben, Entscheidend kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung an.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof

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