Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 18.10.1955 – 1 StR 369/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren der Angeklagte freigesprochen, so fallen auch die Kosten einer von ihm in dem früheren Verfahren erfolglos eingelegten Revision der Staatskasse zur Last (im Anschluß an die Entscheidung RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluß RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht).
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Gesetz: StPO §§ 467, 473, 373
Rechtssatz: Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren der Angeklagte freigesprochen, so fallen auch die Kosten einer von ihm in dem früheren Verfahren erfolglos eingelegten Revision der Staatskasse zur Last (im Anschluß an die Entscheidung RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluß RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht).
Aktenzeichens 1 StR 369/55 Urteil des BGE vom 18. Oktober 1955 LG Künchen I
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Rechtsanwalt Karl 2 EWP zu: rei, dort geboren am EEE 1905,
wegen Falschgeldverbreitung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, ...‚Bundesrichter Dr. Peetz . Bundesrichter Mantel 'Bundesrichter Martin _ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. a u \ B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, = Eilfsarbeiter in mittleren Justizdienst > als Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. üärz 1955 wird verworfen mit der Naßgabe, daß im erkennenden Teil des Urteils anstelle der Abschnitte I, II und V folgende Fassung tritt:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 wird insoweit, als der Angeklagte wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt viarder ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der ıngeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten beider Rechtszüge einschließlich des siederaufnahmeverfahrens der Staatskasse zur Last.
Diese het auch die Kesten der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 11. närz 1955 zu tragen. oe
Von fiechts wegen
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Der Angeklagte, der sich nach der Währungsumstellung in starker wirtschaftlicher Bedrängnis befand, befaßte sich, um ihrer Kerr zu werden, u.a. mit Schwarzmarktgeschäften. Zu diesem Zwecke fuhr er wiederholt nach iünchen, um dort in der Möhlstraße Kaffee und Zigaretten zu kaufen, die er dann im Rheinland gewinnbringend absetzte. Am 24, Februar 1950 wurde er in Künchen in einem Kietkraftwagen auf der Fahrt zur Möhlstraße von der Polizei angehalten und festgenommen, da er sich im Besitz von 318 falschen 5 Dii-Scheinen befand; das Geld hatte er kurz vorher von einem gewissen Stamatios N, der sich damals "Rp" nannte und der Polizei Spitzeldienste leistete, empfangen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde er durch Urteil des Landgerichts “ünchen I vom 14. Dezember 1950, das er erfolglos mit Ke- ‚vision anfocht, wegen versuchter Falschgeldverbreitung (§ 3 147, 43 StGB) in Tatmehrheit mit fortgesetzter gewerbs mäßiger Steuer- und Zollhehlerei (§§ 403, 396, 401 b RAbgO af) rechtskräftig verurteilt.
Auf Antrag des Angeklagten wurde im Jahre 1954 das Verfahren insoweit wieder aufgenommen, als er wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt worden war. In der neuen Eauptverhandlung hat ihn das Landgericht nunmehr insoweit freigesprochen. Es hat nicht für erwiesen erachtet, daß der seine Schuld bestreitende Angeklagte das falsche Geld von "rg entsprechend der Annahme der Anklage zum Zwecke der Verbreitung gekauft hat. Die Strafkammer hat auch nicht den Nachweis dafür als erbracht angesehen, daß er, wenn man seine Schilderung des Sachvernalts zugrunde legt, den Tatbestand der versuchten Falschgeldverbreitung verwirklicht hat.
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Die Einlassung des Angeklagten ging dahin: üör habe den "Rp" etwa 1000 Dii zur Beschaffung von Zigaretten ausgehändigt; bei der rückkunft habe ihm dieser erklärt, keine Zigaretten zu dem vereinbarten Preis aufgetrieben zu haben, und ihm statt deren annähernd 1600 DW Falschgeld angeboten; auf seinen: fiderspruch habe ihm "Rp" höhnisch erklärt, er könne ja ruhig zur Polizei gehen und sich beschweren, wenn er dies wolle; in seiner Bestürzung habe er - der Angeklagte - in diesem Augenblick nur ein Ziel gekannt, den Zeugen DB; der bei den vorausgegangenen Verhandlungen mit "Rep" zugegen war und im Yinblick auf die von "Reg" verlangte Vorauszahlung dessen Vertrauenswürdigkeit versichert hatte, in der löhlstraße zu suchen und wegen seiner Zusicherung zur Rede zu stellen; mit Eilfe des DD habe er gehofft, wieder zu seinen - dem "Reg" ausgchändigten - echten 1000 DM zu kommen; er habe des Bündel mit Falschgeld als Beweismittel an sich genommen und eiligst zur Fahrt in die jlöhlstraße einen Kraftwagen gemietet, ohne sich in seiner % Angst und Verzweiflung schon über das "ie" seines weiteren u: Vorgehens klar geworden zu sein; unterwegs sei er dann festgenommen worden.
Auf Grund dieser. für unwiderlegbar erachteten Zinlassung des Angeklagten ist das Landgericht zu dem Schluß gekommen. daß er in seiner "Yerzweiflung" über den Verlust seiner echten 1000 Dif sich im Zeitpunkt seiner Festnahme über die Nöglichkeiten des Rückgewinns seines Geldes noch nicht klar war; er sei, wie im Urteil weiter ausgeführt ist, in seiner "Verwirrung -und: Bestürzung"'gar nicht fähig gewesen, einen vernünftigen Gedanken zu, fassen und die Wege, um die 1000 DW wiederzuerhalten, zu durchdenken; unter diesen Umständen lasse sich die Möglichkeit nicht sicher ausschließen, daß er überhaupt nicht daran gedacht habe, zu seinem echten Geld
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nur durch die Rückgabe des unechten an "RD" oder die Weitergabe an Di oder einen Dritten, also durch das Inverkehrbringen des falschen Geldes im Sinne des § 147 StGB, kommen zu können.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen fechts rügt. Sie wendet sich nicht dagegen, daß das
"Landgericht die Einlassung des Angeklagten, auf welche Weise
er in den Besitz der falschen 5 DK-Scheine gelangt sei, für nicht widerlegt erachtet hat; sie beanstandet vielmehr nur
_ die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, wie nicht
sicher auszuschließen sei, in seiner Verwirrung und 3estürzung über den Verlust der 1000 DM überhaupt nicht daran gedacht, daß er nur durch die Rück- oder Weitergabe des Talschgeldes wieder zu seinem echten Gelde kommen könne.
Das Rechtsmittel kann trotz des gegen den Angeklagten weiterbestehenden erheblichen Tatverdachts keinen Erfolg haben. | et \
"Die Rüge, das Landgericht habe die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt, kann nicht durchgreifen. Ein solcher Rechtsfehler läge nur vor, wenn die Strafkammer für die Bildung seiner Überzeugung mehr als den Nachweis einer an Sicherheit. grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt hätte, nämlich eine unbedingte, dem nenschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewißheit (u.a. RGSt 66, 163; BGH IM Nr 6 zu § 261 StPO und MDR 1951 S 122). Hierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer sich des Gewichtes der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bewußt gewesen ist, jedoch aus den von ihr in bedenkenfreier
Weise dargelegten Gründen letzte Zweifel an seiner Schuld gehabt hat, die sie nicht völlig zu überwinden vermochte.
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Yas die kevision vorbringt, erschöpft sich in Wahrheit in unzulässigen Einw.ndungen gegen die dem Tatrichtsr vorbenaltene Beweiswürdigung. Sie hat vor allem übersehen, daß das Landgericht zur Verneinung der Schuldfrage nicht zuletzt deshalb gekommen ist, weil, wie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, "die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Wohnung des RP uni der Verhaftung des Angeklagten nur sehr kurz war und dem Angeklagten nicht viel Zeit geblieben ist, um zur Besinnung zu Kommen und über seine Lage und Chencen nachzudenken".
Die Urteilrgründe enthalten auch nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Im Abschnitt IvAbs 1 des Urteils ist allerdings ausgeführt: "Wenn der Angeklagte wirklich nur Zigaretten kaufen wollte, konnte rg aber kaum damit rechnen, daß der Angeklagte als nicht unerfahrener Schwarzhändler das - gefälschte - Gelä auch annehmen werde. Dies sowie das 3enehmen bei und nach seiner, Verhaftung lassen den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Verbrechens höchst verdächtig erscheinen". Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die gegen den Angeklagten hervorgetretenen Verdachtgründe, stehen aber nicht in einem unlöslichen Widerspruch zu den von Ger Einlassung des Angeklagten ausgehenden Erwägungen der Strafkammer über die innere Tatseite (Ziff V des Urteils). Was im besonderen die erwähnten Bemerkungen über "Regie" betrifft, so hat die Revision bei ihrer Rüge nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Strafkammer seiner Aussage wegen verschiedener Unklarheiten und Widersprüche und wegen der entgegenstehenden 3ekundungen des Zeugen DD nicht gefolgt ist.
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Fehl geht schließlich die Rüge, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den inneren Tatbestand der versuchten Falschgeldverbreitung verneint hat, seien mit der allge-
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meinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Die 3eweiswürdigung des Tatrichters ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil eine andere als die von ihm gezogene Schlußfolgerung nach der Lebenserfahrung näher liegt. Sie bedeutet vielmehr erst dann einen Rechtsfehler, wenn der Richter einen nach allgemein anerkannten, ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht gezogen hat. Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte sei in seiner "Verzweiflung" über den Verlust seines Geldes zum Zeitpunkt seiner Festnahme über die Köglichkeiten des Rückgewinns der echten 1000 DM noch nicht klar gewesen,
und die hieraus gezoganen weiteren Folgerungen verstoßen schon deshalb nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz, weil zwischen dem Verlassen der Wohnung des "Re" durch den Angeklagten und seiner Festnahme nur ein sehr kurzer Zeitraum lag; auf diesen Umstand hat die Strafkammer, wie bereits oben erwähnt, nicht zuletzt ihre Schlüsse gestützt.
lach den Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite und besonders zu der seelischen Verfassung des Angeklagten während der Kraftwagenfahrt vom 24. Februar 1950 kann auch nicht darin, daß er sich anläßlich seiner Festnahme der falschen Geläscheine im Mietkraftwagen entledigte, eine versuchte Falschgeldverbreitung. gefunden werden.
Daß der Ausspruch über die kinziehung des Falschgeldes gemäß § 152 StGB aufrechterhalten worden ist, begegnet keinem rechtlichen Bedenken, weil es sich hierbei um eine Sicherungsmaßnaime handelt (BCHSt 6, 62).
Da die Sachentscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet verworfen
werden.
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Jedoch ist der Urteilsspruch teilweise abzuändern. In Ziff I des Urteilssatzes hat die Strafkammer das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 auch hinsichtlich des Strafausspruchs zu §§ 403, 401 b RAbgO aufgehoben; das war unzulässig, da sich das Wiederauf.-- nahmeverfahren nur auf die Verurteilung wegen versuchter Falschgeldverbreitung bezieht; aufzuheben war infolge des Wwesfalls dieser Verurteilung lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe, In Ziff II des Urteilssatzes hat das Landgericht den Angeklagten von der Anklage wegen eines Verbrechens der versuchten Falschgeldverbreitung freigesprochen; in Wahrheit war ZB wegen fortgesetzter voll-_ endeter Falschgeldverbreitung angeklagt. In Ziff V des Urteilssatzes hat: die Strafkammer die Kostenentscheidung des Urteils vom 14. Dezember 1950 auch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vergehens gesen §§ 403, 401 b RKibg0 verurteilt worden ist, und über die Kosten neu entschieden; dazu war sie aus dem oben angegebenen Grunde ebenfalls nicht .. befugt. >
Die Kostenentscheidung ist ferner insofern zu beanstanden, als das Landgericht den Kostenausspruch des erkennenden Senats im Urteil vom 8. Mai 1951 auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Falschgeläverbreitung aufrechterhalten hat. Da infolge der Teilaufhebung des früheren tatrichterlichen Urteils nicht nur dieses selbst, soweit es sich auf die versuchte Falschgeldverbreitung bezog, sondern das ganze ihm nachfolgende Verfahren einschließlich des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Mai 1951 seine Bedeutung verloren hat, fallen auch die Kosten der seinerzeitigen, ohne Erfol;, gebliebenen Revision des An- “eklagten gemäß § 467 Abs 1 StPO nunmehr der Staatskasse zur Last; der Sonat schließt sich insoweit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluß RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht an. Der „nge-
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klagte hat im Endergebnis seine Freisprechung vonder Anklage wegen Falschgeldverbreitung erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß er durch seine frühere Verurteilung insoweit beschwert war, is darf ihm nicht zum Vorwurf gereiehen, daß er jene Entscheidung zunächst erfolglos mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Revision, das ihm in erster Reihe zu Gebote stand, anfocht (vgl § 473 Abs 1 Satz 1 StPO) und sich erst dann mit Erfolg des Rechtsbehelfs des Wiederaufnahmeanirags bediente. Diese Rechtsansicht entspricht nicht nur dem Gebot
der Gerechtigkeit; sie findet ihre Stütze namentlich in der Tor--
schrift des § 467 Abs 1 StPO, nach der einem freigesprochenen Angeklagten nur solche Kosten aufzuerlegen sind, die er durch schuldhafte Versäumnis verursacht hat. Die Köglichkeit der Berichtigung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 301 5tP0.
Der Senat sient keinen Anlaß, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zemäß § 473 Abs 1 Satz 2 StPO der ütaatskasse aufzuerlegen.
Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag der Oberbundes-
anwalts.
Dr. liörchner Dr. Peetz Mantel hartin Dr. Hengsberger
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