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BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 1 StR 296/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“ 2247 076 . | 190 ı SIR _ 296/
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Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Bundesbahnoberstellwerkmeister Wilhelm H au» aus
TORE. sort zevoren : ED 1898, wegen schwerer Amtsunterschlagung U.8s
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. ‚Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel oe Bundesrichter Dr. Hübner: Bundesrichter Dr.. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichterat rm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Lärz 1955 mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
ründe:
Der als OÖberstellwerkmeister der Bundesbahn bei dem Bahnhof REED beschäftigte Angeklagte war bis zu seiner am]. Dezember 1953 erfolgten vorläufigen Dienstenthebung zugleich Verteiler der sog. "Hausbrandversorgung", einer betrieblichen Sozialeinrichtung der früheren Reichsbahn unä der Bundesbahn, für die Verteilerstelle re
&: Als solcher hatte er dieeintreffenden Brennstoffe
(Kohle und Briketts) an die bezugsberechtigten Bundesbahnangehörigen zu verkaufen und das vereinnahmte Geld über
äie Abfertigungskasse T> ‚die Bezirksleitung
der "Hausbrandversorgung" in München abzuliefern. Bei dieser Nebenbeschäftigung, die ihm als Beamten oblag, soll er sich nach dem Eröffnungsbeschluß einer Reihe strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben, nämlich
in den Fällen 1 und 2 (= III 3 und 4 des Urteils) der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Un- Ri treue durch unberechtigte Abgabe von Ruhrnußkohlen und von Er Kohlenstaub an eine Brauerei, rechtswidrige Zueignung eines ae Teiles der eingenomnenen Gelder und Verschleierung der Unterschlagung durch fälschliche Anfertigung von auf Bahnbedienstete lautenden Quittungsdurchschriften,
im Fall 3 (= III 5 des Urteils)der schweren Amtsunterschlagung N ‚in Tateinheit mit Untreue und Urkundenvernichtung nach § 348 = Abs 2 StGB durch rechtswidrige Verwendung von 400 Ztr. Briketts für eigene Zwecke, Unterlassung der Buchung über den FE Eingang der Briketts in dem "Warenumsatz- und -bestandsnach- a weis" und Vernichtung des Frachtbriefs für den Güterwagen, Ex der mit dem Brennstoff beladen war, 5
im Fall 4 (= III 2 des Urteils) der fortgesetzten Untreue durch unbefugten Verkauf von Briketts und Kohlen an eine
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Gastwirtin und mehrmonatige Stundung des Gesamtkaufpreises,
im Fall 5 (= III 6 des Urteils) der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue durch rechtswidrige Zueignung von insgesamt 242,50 Ztr. Kohlen und Briketts, 2 im Fall 6 (= III 7 des Urteils) des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 StGB durch Entwendung von 25 Tonnen Dienstkohle und Verkauf von 185 Ztr, der Kohle an einen Zahnarzt auf eigene Rechnung,
im Fall 7(=III.1: des Urteils) der fortgesetzten Untreue durch verbotswidrigen Verkauf von Hausbrandkohlen an insgesamt 10 Per sonen - bei einem der Käufer unter Stundung des Kaufpreises in zwei Fällen - und an einen Gutshof.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in sechs der angeklag-f ten Fälle freigesprochen. ‚In den Fällen 5 und 5 des Eröffnungsbeschlusses (= III 5 und 6 der Urteilsgründe) ‚hat sie nicht | für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte sich die 400 Ztr. und 242,50 Ztr. Brennstoff? zueignete und den Frachtbrief zu ' dem Güterwagen mit den 400 Ztr. Briketts bewußt unterdrückte. In den Fällen 1,2,4 und 7 des kröffnungsbeschlusses (= 3,4,2 u £ 1 des Urteils) hat sie in der festgestellten unbefugten Abgabe #: von Brennstoffen an Betriebsfremde kein Vergehen der Untreue E gesehen, weil nur zwischen dem Angeklagten und der Bundesbahn E - nicht jedoch auch zwischen ihm und den zum Bezug des Heusbr des aus der Verteilerstelle Treuchtlingen berechtigten Bundes- #: bahnangehörigen - ein Treueverhältnis im Sin#e des § 266 StGB bestanden und die Bundesbahn durch sein Vorgehen keinen Vermögensnachteil erlitten habe. Soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses zugleich schwere Amtsunterschlagung zur Last gelegt ist, ließ sich nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nachweisen, daß er sich von den eingenommenen Geldern Beträge zugeeignet hat.
Im Falle 6 des Eröffnungsbeschlusses (= III 7 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte äurch den Verkauf der 185 Ztr. Kohlen an den Zahnarzt der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht hat, das Verfahren jedoch auf Grund des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als der Angeklagte in den Fällen III 1 bis 4 der Urteilsgründe freigesprochen und das Verfahren im Falle III 7 des Urteils eingestellt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung in vollem Umfange.
1.) Soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 - 4 des Urteils" b
freigesprochen worden ist, wendet sich die Revision mit Recht gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Bundesbahn durch die Abgabe von Hausbrand an betriebs-
fremde Personen keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zuge- er
fügt. Richtig ist allerdings, daß unter diesem Begriff lediglich der Vermögensnachteil zu verstehen ist. Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung schon deswegen verneint, weil der Angeklagte jeweils die Brennstoffe zu dem für die Bundesbahnangehörigen geltenden, jedenfalls zu keinem niedrigeren Preise verkauft
und die erhaltenen Beträge in voller Höhe an die Bezirkslei- x
tung der "Hausbrandversorgung" abgeführt habe. Das Landgericht ;
hat hierbei vor allem nicht beachtet, daß Kohle zunächst noch . bewirtschaftet war und daß auch nachher noch in der hier in
Frage stehenden Zeit Bestimmungen galten, die die Deckung des ir
Bedarfs an Kohle sicherstellen sollten und u.a. für den Fall der Überschreitung der verfügbaren Brennstoffbestände durch den Verbraucherbedar? dem Bundesminister für Wirtschaft die köglichkeit gaben, Liefermengen für die Belieferung der Ver-
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41/50 - VEWMBL 1948 Teil IS 90, 1949 Teil I S 46, 184, BWUBI
braucher, auch der Bundesbahn, festzusetzen (vgl u.a. Bewirt.. ! schaftungsnotgesetz für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 5: 30, Oktober 1947 - WiGBl 1948 S 3 - in Verb.mit der ]1. Durch hierzu vom 18. Dezember 1947 - WiCBl 1948 S 7 -, der Änd.v vom 1. Juli 1948 - WiGB1 1948 S 64 — und den auf Grund der : DurchfVO erlassenen Anordnungen Kohle Nr I/48, 1/49, TII/49, 1/0
1950 S 10, 72 -; Wirtschaftssicherungsgesetz vom 9. kärz 1951 - BGBl I S 163 - in Verb. mit dem Änd. Ges. vom 5. Mei 1951 i - BGBl I S 298 - und der auf Grund jenes Gesetzes erlassenen ® Verordnung Kohle 1/51 - BWMBl 1951 S 80- und der VerlängerungsWi 3 vom 31. Juli 1952 - BWMB1l 1952 S 228 -). Es ist gerichtsbekannt® daß während der ganzen Bewirtschaftungszeit, aber auch im Anschluß daran in der Kohlenbelieferung der Verbraucher Stockungei auftraten. Daß für die Zeit vor der Währungsreform auch bei bewirtschafteten und preisgebundenen Waren die Eigenschaft der Reichsmark, Zahlungsmittel zu sein, eingeschränkt war unddaher die Hingabe von Sachwerten gegen Geld einen Vermögensnachteil bedeutete, hat der erkennende Senat in den Urteil
i StR 58/51 vom 4. April 1951 (IM § 335 StGB Nr 1) im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 74, 98, 99 und 76, 338, 541. FF anerkannt. In den vorliegenden Fällen hat die Bundesbahn aller- #.. dings, soweit die. Zeit nach der Währungsreform in Frage komnt, als Gegenwert für die von dem Angeklagten eigenmächtig an dritte Personen, abgegebene Kohle vollwertige Zahlungsmittel (D-Mark) erhalten. Doch schließt das mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung und die Verknappung der Kohle keineswegs aus, deß der Bundesbahn mit den DM-Zahlungen keingegleichwertige \ Gegenleistung für die von dem Angeklagten verbotswidrig an dritte Personen verkauften Brennstoffe zugeflossen ist. Hiervon abgesehen kann aber auch schon in der unbefugten Abgabe der zweckgebundenen Kohle an nicht empfangsberechtigte Personen für sich allein ein Vermögensnachteil der Bundesbahn erblickt werden. In dem erwähnten Urteil vom 4. April 1951
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hat der Senat - unabhängig von der Tatsache, daß das Geld damals nur ein sehr eingeschränktes Tauschmittel war -: eine wägbare wirtschaftliche Beeinträchtigung, somit einen Vermögensnachteil des Staates darin gesehen, daß der angeklagte staatliche Revierförster durch die pflichtwidrige, eigenmächtige Abgabe von Holz den zuständigen staatlichen Stellen die Köglichkeit entzogen hat, in gesetzmäßiger, der georäneten Versorgung der Bevölkerung dienenden Weise über das Holz zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt’ entsprechend für den vorlie- * genden Fall, Zweck der von der Bundesbahn eingerichteten Hausbrandversorgung ist die soziale Betreuung ihrer Bediensteten. An einer solchen Betreuung ist jedem Unternehmer, wie die Revision mit Recht vorbringt, auch aus wirtschaftlichen Erwägungen gelegen; denn sie soll die Gesundheit und Arbeitsfreude der Betriebsangehörigen fördern und damit deren Arbeits- -;i leistungen günstig beeinflussen. Beeinträchtigt hiernach jemand die Fürsorgeleistungeh des Unternehmers ohne dessen Wissen -..: ‚durch den Entzug von Verbrauchsgütern, die für die Betriebs- Ar angehörigen bestimmt sind, so schädigt er das Vernögdn des Unternehmers auch dann, ‚wenn dieser für die entzogenen Güter denselben Gegenwert in. ‚Geld erhält, den die Betriebsangehörigen bei Empfang als Kaufpreis zu. zahlen gehabt hätten. In den vorliegenden Fällen ist im. Urteil zwar nicht festgestellt
- die entsprechende Behauptung der Revision ist neu und ‚dar her unbeachtlich -—, daß infolge des pflichtwidrigen Vorgehens des Angeklagten der Bedarf der zu seinem Verteilerbezirk gehörenden bezugsberechtigten Bahnbediensteten oder wenigstens eines Teiles von ihnen an Hausbrand nicht voll befriedigt werden konnte. Doch kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu; denn jedenfalls hat der Angeklagte der Bundesbahn die Möglichkeit genommen, über die in seinem Verteilerbezirk etwa nicht benötigte Xohle anderweit zugunsten der Hausbrand-
versorgung zu verfügen.
- allgemein im Wesen der sozialen Betreuung von Betriebsange-
“mers, sondern auch diejenigen der Betriebsangehörigen wahr-
Entgegen der Annahme der Revision kann dem Landgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß es eine Treuepflicht# des Angeklagten gegenüber den bezugsberechtigten bahnbedienst, 4 ten seines Verteilerbezirkes verneint hat. Ob es nicht schon &
hörigen durch den Unternehmer begründet liegt, daß derjenige, der mit der Erfüllung der Betreuungsaufgaben betraut - ist, hierbei nicht nur die Vermögensinteressen des Unterneh- fi:
zunehmen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat dies für
die "Hausbrandversorgung" der Bundesbahn zu gelten, wie bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 4 StR 854/51 vom 24. April 1952 ausgesprochen hat. ff Zur Begründung ist dort ausgeführt, daß die Hausbrandversor-. E gung auch nach ihrer Umbildung zu einer sozialen Finrichtung. ä der Bundesbahn (1942) genossenschaftlich betrieben werde und \ der mit der Verteilung des Hausbrands betraute Bahnbedienstetefl dazu berufen sei, durch eine gerechte Verteilung die Vernögenst: interessen der Mitglieder dieser Gemeinschaft wahrzunehuen. Der Senat tritt dieser Entscheidung bei, auch insoweit, als’ es der 4. Strafsenat für unerheblich erachtet hat, daß der Verteiler von der Eisenbahnverwaltung eingesetzt und nicht von den Organen der "Hausbrandversorgung" ausgewählt worden ist. Deß sich die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, auch auf die Verpflichtung einen Dritten gegenüber stützen kann, hat im übrigen der erkennende Senat in dem Urteil 1 StR 60/52 vom 6. Mai 1952 (RGHSt 2, 324) entschieden. *-
In den Fällen III 1 bis 4 des Urteils bedarf es daher der nochmaligen Prüfung durch den Tätrichter, ob sich der Angeklagte der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht hat. In Frage kommt sowohl der Mißbrauchstatbestand (im Verhältnis zur Bundesbahn) als auch der Treubruchstatbestand (im Verhältnis zur Bundesbahn und zu den zum Bezuge
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des Hausbrands berechtigten Bahnbediensteten des Verteilerbezirks Treuchtlingen). Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen III 3 und 4 der nach dem £röffnungsbeschluß mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffenden anderen Gesetzesverletzungen nicht für schuldig befunden hat, begegnet die Freisprechung zwar nach den bisherigen Feststellungen keinem aurchgreifenden Bedenken; doch muß das Landgericht den Sachverhalt. aych insoweit neü prüfen (§ 264 StPO). Im Falle III 1 wird es im übrigen möglichst genaue Feststellungen darüber treffen & müssen, wann, in welcher Menge und zu welchem Preise der Angeklagte Hausbrand an die in den Urteilsgründen nicht namentlich erwähnten Privatpersonen verkauft hat; das hat schon mit Rücksicht auf die bei Bejehung der Schuläfrage erforderliche Prüfung " zu geschehen, ob selbständige Straftaten oder unselbständige Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat vorliegen und ob ge- . gebenenfalls für die vor dem 15. September 1949 liegenden selb- ; .;; ständigen Taten und die unter Nr 1 und 2 des Eröffnungebeschlus- * ! ses zur Last gelegten Verfehlungen Straffreiheit nach §§ 1, 3 "S Abs 1, § 4 Abs 1 und 4 des Straffreiheitegesetzes 1949 in Frage Si; kommt. Für den Fall der Annahme einer Tortgesetzten Tat im ER Falle III 1 wird zur Frage, der etwaigen Straffreiheit für die unter Nr 1 und 2 des Bröffnungsbeschlusses bezeichneten Straf-
taten auf BEHSt 5, 136 verwiesen.
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2,) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Falle III 7 der Urteilsgründe in Abweichung von dem Eröffnungsbeschluß nur der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig befunden
und. das Verfahren gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt hat, bestehen zwar gegen die Entscheidung an sich keine rechtlichen Bedenken. Trotzdem erweist sich äjie Aufhebung Gjeses Urteilspunktes ebenfalls als erforderlich, weil, wenn Gie Schuldfrage in den übrigen Fällen - siehe oben untet 4 und. unten unter 3 — auch nur teilweise bejaht wird, die Ge- Re währung von Straffreiheit entfallen kann. Auch ‘die tatsächlichen “ Feststellungen zur Schuläfrage können nicht bestehenbleiben; ;
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denn es ist nicht auszuschließen, daß sie von den Feststellung der Strafkammer in den anderen Fällen beeinflußt sinä.
‚ In rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht, falls es ‘ den Angeklagten entsprechend dem Lröffnungsbeschluß des Diebstahls oder der Unterschlagung und der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 (bzw. § 348 Abs 2) StüB schuldig befinden sollte, zu beachten haben, daß die beiden Straftaten - anders als beim Zusammentreffen zwischen § 348 Abs 2 und $% 350, 351 StGB - miteinander nicht in Tateinheit, sonde nur in Tatmehrheit stehen können.
3.) Schließlich muß die Entscheidung auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Fälle III 5 und 6 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Der Eröffnungsbeschluß hat zwar zwischen den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten im Verhältnis zueinander und zu den übrigen ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen Tatmehrheit nach § 74 StGB für gegeben erachtet. Die beiden Fälle sind aber so eng mit den übrigen angeklagten Straftaten verflochten, daß sie zusammen mit diesen einer neuerlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu. unterstellen sind, vor allem auch in der Richtung, inwieweit sie etwa bei Annahme von Untreue und (Amts-)Unterechlagung in Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen strafbaren Handlungen stehen. Die Revision konnte nach Lage der Sache nicht rechtswirksam beschränkt werden; demgegenüber hat der Gesichts® punkt zurückzutreten, daß Fälle, in denen bisher kein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, n#cht Einzelhandlung einer fortgesetzten Tat sein können ( RGSt 47, 397, 399).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt-
schaft vertreten, im Falle III 7 des Urteils mit der Waßgabes daß die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage aufrecht-
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erhalten bleiben sollen. Dagegen hat er — entsprechend der Revision — nicht beantragt, das Urteil auch in den ?ällen III 5 und 6 aufzuheben. u
Dr. Hörchner Dr. Peetz Kantel
Bundesrichter Dr.Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver- Dr. Mannzen hindert. .
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