Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 24.04.1952 – 4 StR 854/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚Ver£ungerung der [euebrend:ohlen eine Ein. Urteil vom 24. April 1952 ° 4 ..I6Emmn. ;. Zd D pr ur ann . n et > StG3 § 263 Ein 3ergmann, der die ihm nach § 8 ziff 1 * des Tarifvertrages für des rheiniech- u westfälicche Stceinliohlenrevier zur Deckung -": - seines eigenen Boderfs zustchenden lieus- .''. ...’ brendli:ohlen enfordert, otwohl er be£beich-. 2 tigt, sie zu verlussern, begeht eire .\ TEusciungshendlung in Sirne des 5 263 StGB, In dem Zechenangestellten, der dic Amvei- _!.. sung zur Lieferung dicser Kohlen erteilt, .„:: wird’ euch dann ein für die Verfügung Über "r: RT . “ .? ers “ (2 . . das Vermögen der Zeche ureächlicker Irrtum“ >: ;i erregt, wenn er zur Prüfung Ger. Vernendrngs=..«r. absicht nicht verpflichtet ist und weles,. dass die Zergleute ihre Jezugeberechtiging-c, häufig unter ‚Verletzung ikrer Vertracs- "m. pflichten dazu eusrutzen, un sich durch die Sa nahme 'zu ver£chaffen: " n." ... Greg . . . « . A > ar. n Du Zr zer x . . . “ AR IR. 28 ER N. . a «N . 2 . ‘ on.“ ..n, 02, t - ern ‘ ın . Pahiı 3 . . . . ’ s . . DIR ; ug 4 Str 854/51 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen l. den Fshrunternehnmer August G aus a an en 1697 in Cu (Kr. A , 2. den 3ergmann Adolf C EEE zus Ss geboren erı EEE 1000 ir Ce (Ir. 4 e) 3. den Fuhrunternehmer Johennes W aus , geboren erı EB 1207 in 1: Bezirk U] ’ 4. den 3ergmann Fritz Ga zus VoguuEED, geboren am GER 1505 in s 5, den Fuhrunternehner Hermann S ceus Vom WEB, geboren am u 1918 in S + 6. den Lendvirt Ernst a m eus TEE, zevoren v2 em EEE 1905 in I 7. den Bundesbahnassistenten Bernherd H u ya " us TED, geboren ar GEM 1902 in " wegen Hehlerei u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “ vom 24. April 1952, an der teilgenommen heben: Senatspräsident Dr. Groß sis Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter | Dr. Engels T"Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzenüe Richter, Oberstaatsamalt in :: Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei de
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Urteil vom 24. April 1952 ° 4 ..I6Emmn. ;. Zd
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StG3 § 263
Ein 3ergmann, der die ihm nach § 8 ziff 1 * des Tarifvertrages für des rheiniech- u westfälicche Stceinliohlenrevier zur Deckung -": - seines eigenen Boderfs zustchenden lieus- .''. ...’ brendli:ohlen enfordert, otwohl er be£beich-. 2 tigt, sie zu verlussern, begeht eire .\ TEusciungshendlung in Sirne des 5 263 StGB,
In dem Zechenangestellten, der dic Amvei- _!.. sung zur Lieferung dicser Kohlen erteilt, .„:: wird’ euch dann ein für die Verfügung Über "r:
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Im Hamen des Volkes
In der Strafsache
gegen l. den Fshrunternehnmer August G aus a an en 1697 in Cu (Kr. A ,
2. den 3ergmann Adolf C EEE zus Ss
geboren erı EEE 1000 ir Ce (Ir. 4 e)
3. den Fuhrunternehmer Johennes W aus , geboren erı EB 1207 in 1: Bezirk U]
’ 4. den 3ergmann Fritz Ga zus VoguuEED, geboren am GER 1505 in s
5, den Fuhrunternehner Hermann S ceus Vom WEB, geboren am u 1918 in S + 6. den Lendvirt Ernst a m eus TEE, zevoren v2
em EEE 1905 in I 7. den Bundesbahnassistenten Bernherd H u ya " us TED, geboren ar GEM 1902 in "
wegen Hehlerei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “ vom 24. April 1952, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Groß sis Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter | Dr. Engels T"Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzenüe Richter, Oberstaatsamalt in :: Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ais Urlundsdesamter der Gesch_Tiostelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des ZAngelilagten un gegen das Urteil des Lendgerichts in Dssen von 25. Juli 1951 vird euf seine Kosten ver‘: worden. 4
Auf die Revisionen der Staatsenwaltschaft und des Angeklagten August Cu wird | dieses Urteil, sowcit diecer Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden - Feststellungen zufgehoben und die Sceche in- _
soweit zu reuer Verkendlung und Entrcheidung . en das Lendgericht zurüchverviesen, des cuch über die kocten der Rechtzmitiel zu befin- _ den hat.
Die Revision der Stastscerveltrchaft wird im | übrigen auf Kocten der Steatekascee vervorfen.;)
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Von Rechts vegen
Gründes
Die Angeklagten August CP, Adoı: com, vg und Ga sind von der Anklage der TIehlerei, die sie durch Ankauf von Berzmennckohle besengen keben sollen, die Angexlegten SC und SEE von der Anklage der Deihilfe hierzu freigesprochen worden. Den Ingellagten Tg hat das Lendgericht wegen Untreue, teilweise in Teteinheit mit Unterschlegung, urd August CB viegen Tehlerei, begengen durch ı.rkcuf von Sicerbebrerkeusbrendkohle, verurteilt. Gegen dieses Urteil heben die Stestgervaltcckeft und die Angeklegten TEE ura Auzust CB Tevision eingelegt. Die Steatsamvialtschäft werdet <sich gegen die freispreckung der Angeklagten sorie dagezen, dass Lugust Col nicht wegen gerrerbenmissiger Heblerei verurteilt ist. Die Beschränkung des Dechtenittels zuf den rechtlichen Gesichtenunkt der Geverberüczigleit ist nicht zulässig, weil diese ein str£ferhöherdes \er!val der Hehlerei un& deshalb einen untrennberen 3estandteil der Schuldfrege bildet. Der Schwuidspruch gegen Lugust 7) ist infolge-
dessen auch zuf die Nevision der Steateentaltcchaft in vollen Umfange nachzuprüfen.
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Das Rechtsmittel der Staetsanwaltschaft kenn, soweit es sich gegen die Freisprechung der Angeklagten richtet, im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Urteilsgründe geben zsar insoweit in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen 3edenken Anlass. Zu Unrecht hat das Landgericht in den Schweigen des 3ergmanns über ceine Ver!urserungsebsicht bei der Anforderung von "cusbrendkohle nur ein Unterlassen, keire poritive Nlusckrnsehrrdlung gefunden. Da die Bezsugsberechtigung nzch den ürteils-
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eine besondere Notlage, die Genehmigung zu einer ander-
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feststellungen mindestens seit Avril 1949 wieder nach
§ 8 Ziff 1 des Terifvertrages für das rheinisch-vestfülische Steinkohlerrevier nur zur Deckung des eigenen Bedarfs ausgeübt werden darf, erklärt der 3ergmann, der auf Grund dieser Bestimzung die Zuteilung von Hsusbrandkohlen verlangt, dass er sein Teckt innerhalb der dafür geltenden tarifvertrsglichen Grenzen geltend machen volle... Ob der mit der Anweisung der Kohlen besuftragte Zechenbeamte zur antgegennahme dieser Irklärung innerlich bereit “ ist, ist Zür ihren Inhalt belanglos (BGH Urt von 31. Lei 1951 - 4 StR 181/51 - ). Überdies muss auch eine Recktspflicht des Bergmanns, seine vertre;sswidrige Ververdungsabsicht zu offenbaren, auf Grund der ellgemeinen Treve-
pflicht gegenüber seinen Arbeitgeber bejeht werden, weil Ger Arbeitnehmer in allgemeinen verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was das Betriebsvermögen des Arbeitgebers benachteiligt, und drohende. Schäden von diesen cbzuvenden (DE Urt von 14. Februar 1952 - 4 StR 361/51 -). Fehl geht daher auch die Erwägung des Landgerichts, dem Bergmann sei nicht zuzumuten, sich selbst einer Yerletzung der Vertragspflicht zu bezichtigen, wenn er hiernach in Anweisungsverfehren nicht eusdricklich gefragt wird; denn wenn er sich vertragstreu verhält, vas ihn durckaus zsusumuten ist, entfällt auch die Offenbarungspflicht. Zuden wäre es möglich, dass er in Ausnainefällen, z.3..im Zinblick auf I
weitigen Verwendung der Kohlen erhält. -
Bedenklich ist auch die Annahne, in dem Beamten, der die Bergiennskohle anweist, sönne kein Irrtun erregt werden, weil er sich über ihre Verwendung keine Gedanken zu machen brauche, oder weil er hierüber eus [rfahrung wenigstens bedin_t eine der Yirklichtieit entsprechende Vorstellung hebe. Da die Zuteilung der Kohlen nur nach Lassgabe des Tarifvertrages beentragt werden derf, muss der
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Zechenbesmte als selbstverständlich davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kohien zu dem in Vertrage vorausgesetzten Zwecke verlengt. Dic allgemeine Kenntnis von Verstössen gegen diese Vertregsbestirmung berechtigt nicht zu der Annahme, dass in jeden ralle mit ihrer Verletzung zu rechnen ist, zumal der grösste Teil des Kontingents von den Bergleuten für den eigenen Bedarf ebgerufen wird. Ebensowenig schlüssig ist die Begründung, mit cer das Urteil den vreächlichen Zusennenhang zwischen einem Irrtun des Beanten über die Vervendungsabsicht des Bergmanns
und der Zuteilung der Kohlen ablehnt. Wenn der 3eante von der Veriurserungsebsicht erfahren würde, 'müeste er auf Grund der Treuevllicht gegenüber seinen Arbeitgeber die Zuteilung der Kohlen verweigern. Fieren wird er durch die
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Der Vermögensschaden der Zeche entsteht durch die Lieferung verbilligter Kohlen, auf die der Dergrann keinen Anspruch hat, wenn er die in Tarifvertrage hierfür bestimmte Bedingung nicht erfüllt. Diese Rechtslage wird dadurch nicht berührt, dass er seinen Ansvruch auch dann behält, wenn er in seinem eigenen Haushalt mit den Kohlen
verschwenderisch umgeht.
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Das Bewusstsein der Rechtsvidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist vorhanden, wenn der Bergmann weiss, ' dass er kein Recht auf Kohlenzuteilung hat, sofern er die Kohlen veriussern will. Da die Bergleute hsch den Feststellungen durch Hinveise auf den Kohlenkarten und -Anschläge auf den Zechen vor einen Vieiterverkauf der Bergmannskohlen gewarnt und darauf aufmerksen geracht worden sind, dass Zuwiderhandlungen als Betrug oder Unterschla-
‚stösst gegen den Legalitätsgrundsctz, der nur unter den
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gung zur Anzeige gebracht werden, sind sic auch darüber
belehrt, dass der Verkcsuf nech der staatlichen nechts- ® ordnung unrechtn_esig ist. 0b sich ihre Rechtsüberzeu- B: gun; mit den ikren bekcrnten Anforderungen der Allgemeinheit deckt, ist unerheblich. \
Wicht zu billigen ist endlich die RechtreufTasrung des Lendgerichts, die Strefdrohung wegen Betruges könne
nerkmale nicht engevwerdt werden, weil sie "rach gesunden s Rechtsenpfinien zusser Verhältnis zu den Urrechtsgehalt “ der zeit- und umständebedingten Streftat" des Bergnanıs
stehe. Kine solche Hardhebung von Stroivorsckhriften ver-
Voraussetzungen der 38 153, 154 StPO durchbrochen werden darf. Der gesetzliche Strafreimen, besonders die in § 263 Abs 2 $tG3 geschaffene Iöglichkeit, zuf eine Geldstrafe zu erkennen, gertattet es, die Strefe der Schuld des Täters in einzelnen anzupassen. \ienr. in Falle eines Rückfell- .. betruges eine Gefängnisstrefe von mindestens drei Koraten R verhängt werden muss, so ist das nur die Folge eines höheren strafrechtlichen Verschuldens des Täters.
Jedoch ist es rechtlich nicht zu beenstanden, dass das Landgericht einen Betrug als Vortat für nicht nachgeviesen eracl.tet hat, weil die Bergleute, von denen die Angeklagten die 3ergmernsliohlen gekeuft heben, nicht bekannt sind und sich nithin nicht feststellen lässt, ob jene schon bei ihren Irwerb äie Lbricht hatten, die Kohlen * zu verkaufen, oder ob sie eich erst srüter, nech der Lieferundg hierzu entschlossen heben. Incovcit greizt die Revision die den Tatrichter vorbehaltene Zeroierrürdigung, die keinen Ver-
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stoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfehrung ent- * 4 hält, in unzulässiger Weise an. zine Unterschlegung als > I) Vortat hat das Lenügericht etenTalls rechteirrtunsfrei “. ll verneint. Dass .aie Anzeklegten des terifvertragliche Ver- j äusserungsverbot zur Zeit ihres Erwerbs karnten, vermag j Mi entgegen der Arcsicht der ilevision ihre StreoTbarleit allein nicht zu begründen. . TE.
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Die Verurteilung des Angeklegten FB vesen es Untreue lässt keinen flechtsirrtun erkennen. Dioger wer von der Bundesbahn beauftragt, die der "Tzurbrandverceorgung" zugewiesenen Kohlen an die Zisenbehnbediensteten
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gegen Zehlung des festgesetzten - Zntgelts zu verteilen. oo, zr missbrauchte die ihn rechtegeschäftlich übertrogene E;
Verfügungsbefugnis, indem er aus den Beständen der Fcusbrandversorgung Nichtbezugs berechtigte belieforte. Das schliesst nicht aus, dass er sich zugleich des Treubruchs gegenüber den zwı Bezuge berechtigten Behnbediensteten N schuldiz gemaci.t hat, weil die "I !ausbrendversorgung" auch Kae nach ihrer Umbildung zu einer sozialen Linrichtung der Bundesbahn tatsächlich weiter genossenschaftlich bet rieben wird, und der Angeklagte dezu berufen war, durch eine gerechte Verteilung die Vernögensinteressen der iiitglieder dieser Gemeinschaft wahrzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob
er hierzu unmittelbar von den Organen der Esusbrenäver-
- sorgung auserwählt oder von der Zisenbehnverr.altung eingesetzt worden ist (vgl ücst 75, 212). Ob ein colches “| Treueverhöltnis gegeben war, ist eine Frage der tatsächlichen Beurteilung des Zinzelfzlles. Das Lendgericht hat
sie in rechtlich unangreifbarer weise bejaht.
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Angeklagte nicht zuviel Kohlen gehebt kat, weil er nicht
Das Vorbring sen der Verteidigungz, der angeklaste sei ermüchtizt worden, die Kohlen en Aussenstehende ebzugeben, teil er sie innerhalb der Kausbrerdversorgurgsgereinschaft nicht absetzen konnte, steht in „iderspruch zum festsestellten Sechverhelt urd ist deshalb unrbecchtlich. Ob die Feststellungen mit den Irgebnis der fcuntverhendlung übereinstirmen, kenn das Nevisionsgericht nicht »rüfen, Der “ Petrichter ist richt genötigt, in Urteil euf die dem An- se geklagten angeblich günstigen Zeugenaussazgen einzugehen. &
Es genügt, wenn er die für seine Jberzeugung massgebenden Uanstände darlegt. Die Gründe, aus denen das Landgericht
die zinlassung des Angeklagten für widerlegt.erzcktet hat, sind rechtlich nicht angreifiber. lemertlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf Crund der Aussage des Zeugen _ Schämm- De sezozene Folgerung, der Angeklagte sei g sich darüber klar gewecen, dess er die Kohlen nur bei Eisenbahnern unterbringen, nicht eber an andere Personen abge- " ben durfte, der tatsächlicken Grundlage enibehren soll; r denn nach dieser Aussage konnten die stündigen Nachförderun-: gen der Verteilerstellen nicht vollbefriedigt werden, und Es die lieldung von Überbeständen würde sofort zu einer ÜUnleitung zu einer anderen Stelle oder euf ein Lager geführt _ haben. Das Lendgericht hat zuden festgestellt, dass der
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ellen Anforderungen der Bchrnbeciensteten zus Beständen der von ihn verwalteten Verteilerstelle entsprechen !konnte. u
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Auch der Begriff des Veraögenenachteils ist nicht y verkannt. Durch die liinderung des Bestandes der Lausbrand-
versorgung, eines zu zsoziclen Zwecien ebgesorüerten Ver- '
mögensbestandteils der Burdesbetn, wurde das Recht der
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‚stand in der Gefährdung, zun Teil auch in der Vereitelung
mannskohlen hätten decken können. Abgesehen davon, dass
Bahnver..altung beeinträchtigt, diese Vermögenstverte nach ihrem Belieben on anderer Stelle einzusetsen oder 'sie zu anderen ”wecken zu verwenden. Das ist eine Vermögensgeföhrdung, die einem Vermnögensnschteil in Sinne des § 266 StGB gleichsteht (RGSt 71, 155; 75, 227). Zieran würde selbst eine vorübergehende Auflockerung der ellgeneinen Kohlenversorgun; nichts ündern. Diese Vermögenszefährdung wurde durch die Abführung der dem Angeklagten von der 3ezirksleitung in llechnung gestellten Beträge an diese nicht ausgeglichen. Weiter hat der Angeklagte Gie Behn dadurch benachteiligt, dass er den kehrerlös nicht en sie abgeführt hat, wozu er als ihr Beauftragter nech § 667 BGB verpflichtet wer, weil es sich nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht um ein Trinkgeld:händelte. Das gegenteilige Vorbringen der Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Vermögensnechteil der Bezugsberechtigten be-
ihres Lieferungsansvruchs. Ihre spätere Befriedigung durch anderweitig vom Angeklagten eufgekaufte Bergmannskohlen stellt nur eine Wiedergutmachung des Schadens dar und lüsst mithin die vorher vollendete Straftat unberührt. Fehl geht auch der Hinweis der Revision, die Iitglieder der Hausbrandversorgungsgemeinschaft seien nicht benachteiligt worden, weil sie ihren Bedarf durch den Zrierb billigerer Berg-
der Ankauf solcher Kohien unter Uaständen nur auf strafbare Weise möglich und deher nicht zumutbar ist, würde er, ebenfalls nur der Beseitigung des schon eingetretenen Ver-
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mögensnachteils dienen.
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Die Urteilsausführungen zur inneren Tatcseite sind gleichfells nicht zu beenstinden. Der Angelilagte var sich ac rechtswidrigen iisebrauchs seiner Verfügungsbefugnis und | der dadurch herbeigeführten Scködigung des Vermögens der
isenbahn sowie der Treunflichtverletzung gegerüber den bezugsbereohtigten Zahnbediensteten und des ihnen hierdurch zugefügten Verzögensnschteils berusst. Din Bereicher wille ist zur Vernirttching ( des Tıtbesterds Ger Untreue nicht erforderlich, weil es sich un ein reines Schädigungs- £ delikt handelt.
Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht var incbesondere rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung euf das Srähere“ Geständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver- : nehnun;, zu gründen, das durch die Aussage des Beamten nach- ® gewiesen ist, der die Vernehmung geführt hat. A
Die Revision ist nach elleden als unbegründet zu verwerfen.
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Die Ausführungen des Angeklagten Augu ust CR, die :;;
sich gegen die Annahme einer Untreue des !itangeklagten
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Des Landgericht hat auch rechteirrtunsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer das strefbare Verhalten Tun @EB> erkannt hat. Die ingrizfe der Revision richten eich insoweit nur gegen die Dereiswürdigung, die keinen Rechts- £Zehler erkennen lässt. Die Strefkenmer hat den Angeklagten
nicht geglaubt, dess er u ir Srchtigt gehal-
ten habe, die Kohlen cn endere els Sliserbehrbed dienstete zu
verkaufen, weil er viele Jehre in ve ::t Kohlen
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geh 'ndelt het, sein Iayer urnittelbar em IZehnhof Ten EB 1:;, und er dienstlich und ausserdierstlich viel mit ü und enderen Jehnbeezten zu tun hette. Dine Best.ti, ung seiner ansicht hat es darin geselien, dass der Angeklagte einen waggon Heurbrindkohle als Schlamı- kohle deklarierte. Diece Deutung ist nit Pechtegründen nicht angrei?bar. Zines Zingehens ceuf das, Telefongespräch HE: nit der Bezir!:sleitung und die von ihm über ‘dessen Irhalt ebgegebene Zrikl!rung bedurfte es in diesen “ Zussmmenhang nicht, weil das Landgericht sich davon überzeugt hat, dass der Ängeklagte von anderer Seite über die Rechte Es beim Absatz der Heusbrondkohlen zutreffend unterrichtet war. Okne Rechtsirrtum wird im Urteil auch festgestellt, dess der 3erchvrerceführer sich ‚bewusst wer, dass Tu die lieusbranävereorgung und ihre \.itglieder schädiste. 0.
Jedoch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Tat des 3eschwerdeführers als Hehlerei gewürdigt hat. Dieses Vergehen setzt voraus, dass die strafbare Vortat ebgecchlocsen ist. \ienn TEE <ich. such schon durch Verechieben der „aggons auf ein Abstellgleis des 3chnhofs, un sie zur Verfügung “ des Zecchverdeführers zu helten, der Untreue schuldig gemacıt haben mag, weil hierzu eine blosse Vernögenszeführdung genigt, so war die Vortat doch noch nicht abge-- schlossen, weil noch weitere Untreuehandlvungen notwendig . waren, demit der Becchwerdeführer die Kohlen en sich pringen konnte. Auch EU] selbst haette sie in diesem Zeitpunkt noch nicht "erlengt" im Sinne des § 259 St®@. Sie befanden.sich - wie die sonstigen auf ein Abstellgleis des Bahnhofs gefahrenen vagen - irner roch in Bereich der Eiserbahn, zu der auch die amtliche verteilerstelle als
Einrichtung der Zundeebehn ;ehöri. Diese \urde erct cus ihren Gewchrten verdrängt, els der JeschverlceTlthrer die Vagsons in Zinvernehren mit -GEEERERBEED iterverscräte. A
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Dieser Vorgeng füllt mithin zeitlich nit Cem überlassen -
der Kohlen an den Jerckverdeführer zuscznien, co dass dieser sich nicht der :lel:lerei, cordern rur der Zeihilfe zu der er von EB pezsngenen Untreue schuläiz gerzcht hat ’ (3EN Urt von 20. September 1951 - 5 StR 524/51 -). Die an ':: eich zutre“fende nüge der Stastearzaltccheit, dsss auch der on 3egrift der Geverbemüssigkeit verlicnnt sei (30H Urt. von 8. Govember 1951 - 4 StR 565/51 -), bedarf hiernach nicht der Erörterung. 3 Zine 3erichtigung des Schuldspruchs gegen CB ist | nach Lage der Sache nicht angebrecht, weil der Angeklagte in der Hauptverhendlung nicht eu? diesen rechtlichen Gesichts! punkt hingeviesen worden ist, und er mithin keine Gelegenheit; hatte, sich auf dieser nechtsgrurdlage zu verteidigen. Das E Urteil ist daher eufzuheben und die Scche an das Landgericht zurückzuverveisen, das nunmehr auch die Ausführungen der u Staatsanwaltschaft zur Strafizumessung berücksichtigen kenn.
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Die üntscheidung entspricht in wesentlichen dem Antrage E:
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