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BGH Entscheidung vom 13.02.1957 – 1 StR 446/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> 1_StR, 446/56 | “38 05x
Im Name nd es Volkes In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. Rudolf J aus Km: geboren am EEE 1898 in BaEEBD/ Co? , '
wegen Fremdabtreibung Ur a
hat der 1; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 19577 an der teilgenommen haben;
yuenriahen Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner "Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
. Bundesanwalt Dr. EEE in: der Verhandlung,
. Oberstaatsanwaltsipi bei der Verkündung ‘als. Vertreter. der. Bundesanwaltschaft,
> Justizangestellter @ 18 Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Reaht erkanmbe.
. Auf. die Revisionen der Stastsanwaltschaft und des . Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Juni 1956 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
G.ründ
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Nach dem Eröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten je ein. Verbrechen der vollendeten (Fall MB) unä der versuchten (Fall SW) Fremdabtreibung zur Last. Das Landgericht hat in beiden Fällen den Nachweis eines solchen Verbrechens nicht als erbrächt angesehen, jedoch den Angeklagten des Betrugs für verdächtig erachtet und das Verfahren nach § 2 StFG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Bun m nn BIN ‚Is ‚Revision der Staatsanwaltschaft
En Pe R a u ren rn ne
Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen mit dem Ziele der Verurteilung und bleibt insoweit. ‚erfolglos; "führt aber nach § 301 StPO zur ‚Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten. 5 j
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Tatrichter : im Fall J die Beweisanforderungen überspannt, die Binlassung des Angeklagten und: der Zeugen unvollstän-
dig und entgegen. der. Lebenserfahrung gewürdigt sowie die ihm ‚obliegende Aufklärungspflicht. nach N 244 Abs 2 StPO verletzt habe; der Fall sw stehe mit dem Fall Fr "in: einem natürlichen Zusammenhang" insofern, als das Ge-
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richt, wenn es im einen Fall eine Abtreibung bejeant hätte, auch den anderen einer weiteren Überprüfung hätte unterziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch.
Bei Würdigung der Aussage des Zeugen KB übersieht die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer (UA 9) diese Aussage deshälb nicht verwerten zu können glaubte,
| weil sich der Zeuge nicht wur in der Hauptverhandlung,
sondern auch bereits anläßlich ‚seines Besuchs bei dem An-
| geklagten in einem verwirrten und aufgeregten Zustand be-
funden und deshalb möglicherweise gar nicht richtig verstanden habe, was der Angeklagte ihm sagte; ähnlich wertet das Gericht die Aussage der Zeugin FB: weil diese
"infolge der ausg sestandenen Schmerzen halb ohnmächtig
gewesen!'sei (UA 10). Die Zuverlässigkeit. der Zeugenaussagen KG uni FEW wurde also nach Ansicht des Landgerichts nicht nur durch die inzwischen verstrichene Zeit
von rund vier Jahren, sondern durch Bedenken gegen die u Auffassungsfähigkeit der Zeugen zur Zeit der von ihnen nach
ihrer Ansicht gemachten Beobachtungen in Frage gestellt,
Diese Gedankenführung. kann nicht beanstandet werden. Die Meinung der Staatsanwaltschaft, die "Verwirrung" des Zeu-
gen KB in der Hauptverhandlung könne, da das Verfahren gegen ihn bereits auf ‚Grund des Straffreiheitsgesetzes
. eingestellt gewesen, sei, "nur" mit dem ‚Bestreben erklärt ‚werden, den Angeklagten zu schonen; findet im angefochtenen u Urteil keine Stütze und. ist 'auch nicht die einzige Möglich-
keit einer Deutung des seelischen Zustandes des KEEEM .
Unter diesen ‚Umständen versprach die Heranziehung der Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen ee 3 ) und FB vor Polizei, Staatsanwalt und Richter sowie die Vernehmung der Verhörspersonen von vornherein
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nur einen zweifelhaften Erfolg. Das Gericht hat gleichwohl den Amtsgerichtsrat Me; der die beiden Genannten als Beschuldigte vernommen hatte, selbst als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört. Da die Vernehmungen durch den Staatsanwalt zeitlich vor denjenigen durch den Richter lagen, brauchte sich dem Gericht die Heranziehung auch des Staatsanwalts als Zeugen nicht aufzudrängen. Ebensowenig ist ein Anlaß ersichtlich, die Niederschriften
über die Vernehmungen der Zeugen KERERED und FEB nach
§ 253 StPO zu verlesen; diese. konnten auch im Wege des Vorhalts zum Gegenstand. der Verhandlung gemacht. werden;
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daß das nicht geschehen sei, ‚wird ‘von. der Staatsanwalt-
Zeugen u: in ‚der Urteilsbegründung bedurfte es nicht,
wenn das Gericht ihr Ergebnis für unerheblich erachtete;
aus der Nichterörterung können. Schlüsse dahin, daß das Land-
| gericht die Aussage bei. seiner Urteilsfindung übersehen ha-
be,nicht gezogen werden. Daß die Strafkammer, was die Staatsanwaltschaft für möglich hält, geglaubt habe, die Aussage
des Antsgeri.chtsrats 7 nicht verwerten zu dürfen,
weil die von Be Vernommenen. selbst als. Zeugen in der
Hauptverhandlung, zur Verfügung: standen, ist, eine bloße Ver- "mutung, die überdies unwahrscheinlich ist, weil das Gericht den Antsgerichtsrat ME 1 nach den Zeugen EEE
und Tr vernommen hat, was es wohl nicht getan hätte, wenn es glaubte, seine Aussage nicht verwerten zu können.
Schließlich tritt, eine , Voerbewertung des äratlichen . Gütachtens in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu-
tage. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, sich nicht damit begnügt, festzustellen, daß die Sachverständigen vom ärztlichen Standpunkt aus die Richtigkeit der
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Darstellung des Angeklagten nicht ausschließen konnten, sondern sie hat vor allem im Zusammenhang mit der Frage eines Versuchs das Für und Wider einer Abtreibung un-
ter Heranziehung aller erheblichen Gesichtspunkte geprüft, auch die Möglichkeit: der Verabredung eines solchen Verbrechens (§ 49 a StGB) erörtert und verneint.
‚Nach alledem kann die Beweiswürdigung des Landge- .richts im Falle Fink weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO noch aus sonstigen Rechtsgründen beanstandet werden. Damit entfällt zugleich der einzige Grund, aus dem die Staatsanwaltschaft die Feststellungen im ‚Falle SED angreifen. zu können glaubt.
2. Sachrüge,
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In sachlicher Hinsicht muß das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden. Weder im Falle SEE» noch im Falle a | hat das Landgericht eine - vollendete oder versuchte-Abtreibung ausgeschlossen, es hat sie mr nicht für erwiesen erachtet. Dann fehlt es aber für eine Verurteilung wegen Betrugs. an dem ‚Nachweis einer Täuschung über die vom Angeklagten orgenommene.-und’von den Beteiligten bezahlte ärztliche Handlung. ‚Die entrichteten Geldsun-
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mit. dem bedingten Vorsatz, FPro im Falle einer Schwangeru schaft abgetrieben werden sollte) hingegeben worden sein;
‚ dafür konnten sie vereinbart und bestimmt gewesen sein.
Eine wahlweise Feststellung zwischen Abtreibung und. Betrug ist nach den Grundsätzen, . die der Große Senat für Strafsachen in der zur. Veröffentlichung bestimmten Entscheidung GSSt 2/56 vom 15. Oktober 1956 verlautbart hat, ausgeschlossen,
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Der Angeklagte hätte somit, wenn ihm eine Abtreibung nicht nachzuweisen, diese aber auch nicht auszuschließen war, nicht mit der vom Landgericht in Erwägung gezogenen Begründung wegen. Betrugs verurteilt werden können; er hätte mangels Beweises freigesprochen werden müssen. Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Frage kommen, ist diese Folge. vom. Revisionsgericht gemäß § 354 Abs 1. StPO selbst auszusprechen (BGH 5 StR 493/55 vom 18. Oktober 1955 IM Nr 4 zu § 1 StRG 1954).
Der Obertündesennalt hat die Revision nur im Falle 2 und zwar zugunsten des Angeklagten vertreten.
ı2. Revision des Angeklagten.
Sie ist zulässig. Der Angeklagte ist dadurch beschwert, daß er "entgegen. seinen und seines Verteidigers Antrag in ‚dez Hauptverhandlung nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn nach g 2 StFG 1954 eingestellt worden ist. ‚Dem steht auch § 17 StFG 1954 nicht entgegen. Der Angeklagte konnte die Frage. des. Gerichts, ob er den Antrag aus § 17 stelle, bis ‚zur Beendigung der Schlußvorträge beantworten (§ 17 Abs 2 Satz 1 StFG 1954). Er sowohl wie sein Verteidi- ‚ger haben zwar nicht wörtlich. diesen Antrag gestellt, wohl aber mit dem verlangen des Freispruchs zu erkennen gegeben, daß sie mit. einer Rinstellung des Verfahrens nach dem Straf-
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‚freiheitsgesetz 1954 nicht einverstanden sind (vgl BGH 5 StR j
493/55 220).
Sachlich führt die Revision aus den bereits dargelegten Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten. Es bedarf daher keines Wingehens auf den Vor-
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trag des Beschwerdeführers in der Begründung seines Rechtsmittels. Erwähnt sei lediglich, daß seine Ansicht, das Landgericht habe im Fall Sb nicht nur einen Verdacht, sondern die Feststellung eines Betrugs ausgesprochen, nach den Urteilsgründen nicht zutrifft.
III. Kosten
Der Senat sieht keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen . des Angeklagten, der der Abtreibung oder des Betrugs in hohem Maße verdächtig bleibt, auf die Staatskasse zu übernehmen
( § 467 Abs 2 StPO). EEE
Dr. Peetz . Mantel. . Werner
Hübner Dr.Hengsberger