Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 255/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 255/55 2213 048
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den freischaffenden Architekten und Baumeister
Hermann D ED aus DE geboren am EEE 1556 in EEE (Westf. ),
wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Scenatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.PFebruar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch,
3.) soweit auf Ehrenrechtsverlust erkannt worden ist.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ferner ist der Angeklagte für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
1.) Die Rüge, das Landgericht habe einen Verstoß nach § 338 Nr 7 StPO begangen, ist offensichtlich unbeeründet. Das Urteil hat 14 Seiten Entscheidungsgründe.
2.) Die Revision wirft dem Gericht vor, es habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklarungspflicht verletzt. Hierzu ist lediglich vorgetragen worden, das Gericht habe es versäunt, an die vernommenen Zeugen weitere Fragen zu stellen, insbesondere an die Ehefrau des Angeklagten und den Zeugen HOEEEB- Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl OGHSt 3,59) schon mehrfach ausgesprochen hat, kann die Aufklärungsrüge nicht auf die bloße Behauptung gestützt werden, daß der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe (s.BGHSt 4,126).
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3.) Was im übrigen unter Berufung auf § 267 StPO vorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge und braucht nicht besonders erörtert zu werden.
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IT. Die Säachbeschwerle.
l.) das die Revision im einzelnen zur Begründung der Sachbeschwerde vorbringt, ist durchweg unzulässig. Es handelt sich in Wahrheit um einen Angriff gegen die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer kann diese nicht durch eine andere ersetzen. Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, das Landgericht habe das calt!!.lıe Recht nicht richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.
2.) Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat im übrigen nur folgende Fehler ergeben;
Das Landgericht hat für die falsche uneidliche Aussage, die nach dem Meineid begangen war, die Anwendbarkeit des § 157 StGB mit folgender Begründung abgelehnt:
".... eine weitere Minderung gemäß § 157 StGB _ allerdings nicht in Betracht kam, weil einmal der Angeklagte, der den Meineid bis zuletztabgestritten hat, selbst nicht behauptet hat, die uneidlich falsche Aussage gemacht zu haben, um die Gefahr der Bestrafung wegen des vorher begangenen Meineids von sich abzuwenden und weil außerdem die uneidliche Aussage auch in einem weiteren Punkt, nämlich insoweit, als er ausgesagt hat, er sei nur einmal in der Werkstatt des Zeugen Klockmann gewesen, falsch ist, der in der beeideten Aussage noch nicht enthalten war. Diese zusätzlich falsche Aussage brauchte der Angeklagte also auf keinen Fall zu machen, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Meineides abzuwenden."
Gegen diese Begründung bestehen Bedenken in zweifather Finsich*s
a) Zunächst steht es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wenn es die Strafkammer darauf abstellt, ob sich der Angeklagte selbst auf § 157 StGB berufen habe. Der Tatrichter hat vielmehr unabhängig von den Erklärungen des Angeklagten zu prüfen, ob dieser aus Furcht vor Strafe falsch ausgesagt hat (vgl BGH Urteil vom 15.12.1954 - 1 StR 206/54 -). Der Angeklagte
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konnte sich sclbst nicht auf "Eidesnotstand" berufen, ohne sich mit seiner Verteidigung in Widerspruch zu setzen (vgl hierzu weiter Urteil des BGH vom 7.5.1953 - 4 StR 655/52 -).
Die Entscheidung des Landgerichts läßt sich auch nicht mit der Erwägung halten, der Angeklagte habe - weil cr vorher einen Meineid geleistet hatte -— die Zwangslage sclbst schuldhaft herbeigeführt. Der Fall liegt hier umgekehrt, als in dem der Entscheidung BGHSt 5,269 zugrunde; liegenden Fall. Würde man allgemein mit der Begründung, der Angeklagte habe die Zwangslage selbst herbeigeführt, die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB von vornherein ausschließen, würde die Bestimmung fast gegenstandslos. Denn in aller Regel hat derjenige, der sich durch wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, selbst durch sein schuldhaftes Handeln die Gefahrenlage geschaffen (vgl hierzu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom 24.5.1955 - 2 vtR 13/55 -).
b) Auch soweit das Landgericht dem angeklagten die Strafermäßigung nach § 157 StGB versagt hat, weil er sich nur für einen Teil der an ihn gestellten Fragen der "Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Ob eine Aussage vor Gericht in einem oder in mehreren Punkten falsch ist, ändert nichts daran, daß grundsätzlich ein einheitliches Vergehen gegen § 153 StGB gegeben ist. Deshalb darf die Frage, ob einem Täter die Strafminderung des § 157 StGB zugebilligt werden kann, nur dieser einheitlichen Straftat gegenüber erwogen werden. Ob eine andere Rechtsanwendung geboten ist, wenn sich die aussage auf völlig verschiedene Beweisgegenstände bezieht, kann dahinstehen. Hier standen alle Angaben des angeklagten in einem inneren Zusammenhang (vgl BGH Urteil vom 8.8.1952 - 4 StR 797/51 - mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1952,658; ferner Urteil vom 11.12.1952 - 5 StR 483/52 -).
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Der hiernach fcestzustellende Mangel des Urteils betrifft nur dic Verurteilung aus § 153 StGB und insoweit nur die Straffrage. In diesem Umfange war das Urteil aufzuheben. Damit verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Wirkung. Ferner entfällt der Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust, der neben der Gesamtstrafe verhängt wird (§§ 32,76 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker