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BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 4 StR 797/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Bamen des Volkes-

In der Strafsache

gegen

den Gemüsehändler Hubert S EEE in 3 GEREEED, geboren am EEE 1905 ir DEE, “.

wegen Diebstahls und Meineids

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an-der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MM in-aer Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der’ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .. - ,.

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe‘ wird .- aufgehoben. Im Umfange’ ‘der Aufhebung wird die. Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwıesen. Im übrigen wird die Revision ver-

worfen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Meineids zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwen- - dung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Er... .

folg.

Die Annahme eines fortgesetgten Diebstahls begegnet... keinen rechtlichen Bedenken, ‘Der Angeklagte hat, einen vorgefassten Plan entsprechend, an vier Tagen des Märg 1950 ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Eigentümers HE dessen in I | an verschiedenen Plätzen.

lagernden Eisenschrott mit seinem Lastwagen abgefahren und dem Altmetallhändler Sch verkauft. Hiervon hat er

auch nicht nachträglich dem HE Mitteilung zukommen lassen. Er war sich bewußt, dass er kein Recht zur

Wegnahme des Schrotts hatte; seine Einlassung, er habe

von HE den gesamten diesen gehörenden, in DEE . EB gelagerten Eisenschrott gekauft, hat das Landgericht als widerlegt festgestellt. -Demnach sind alle Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Diebstahls nachgewiesen. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, ist im Grunde nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung ’

des Landgerichts, Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung des An-

geklagten wegen Meineids. Im Laufe eines zwischen TOR.

und der katholischen Kirchengemeinde Du seführten Schadensersatzrechtsstreites wurde der Angeklagte am 16%. Oktober 1950 vor dem ersuchten Amtsgericht gemäß Beweisbeschluß des Amtsgerichts Fredeberg darüber eidlich vernom- . men, wieviel Schrott und Profileisen er abgefahren hatte,

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ob HEEEEEER davon wusste und Auftrag gegeben hatte, ‘welchen Betrag Hp verlangt und erhalten hatte. Bei seiner Vernehmung hat der Angeklagte nach der Über- E- . zeugung des Tatrichters in mehrfacher Hinsicht unwahre u Angaben gemacht und damit seine Eidespflicht verletzt:

hinsichtlich der Zahl der Verladungen in DUEEEEERED, des kbschlusses eines Kaufvertrags über das gesamte Schrott- u material, der vereinbarten Zahlungsweise, der Mitnahme E: A von brauchbarem Profileisen, des Empfangs des von Sscoae$ | gezahlten Kaufpreises und der zahl der Lieferungen an die | sen. Das Landgericht stellt auch fest, dass der Angeklagte insoweit die Unwahrheit seiner Angaben gekannt hat. Br Die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe es da- E:. bei an ausreichenden Feststellungen fehlen lassen, trifft nicht zu. Der Angeklagte wußte, dass er nur zur Abholung = einer Wagenladung Schrott berechtigt war. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich die Unwahrheit unter Eid bekun-. det hat, wenn er angab, er sei zur Abholung des ganzen Schrottmaterials einschliesslich der noch brauchbaren Pro- u. fileisen und des in einer Tonne aufbewahrten Eisens be- .% rechtigt gewesen. Das Landgericht führt ferner aus, Aus > welchen Gründen auf das Bewußtsein des Angeklagten,unter S

Eid falsche Aussagen zu machen, zu schliessen sei, SOo-

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weit sich die Vernehmung mit den Lieferungen an Sc : und den von diesem gezahlten Kaufpreisen befasste. Daß der Angeklagte irrtümlich angenommen hätte, sein nach- g träglich geleisteter Zeugeneid Umfasse nicht alle seine & Bekundungen, trägt die Revision selbst nicht vor. .. $

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Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafermnässigung nach § 157 StGB versdgt, weil er sich durch wahr-

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heitsgemässe Beantwortung nur eines Teiles der an ihn gestellten Fragen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte, hinsichtlich anderer Fragen jedoch nicht. Diese Rechtsanwendung begegnet Beden-. ken. Das Verbrechen des Meineids ist als einheitliche . Straftat anzusehen; ob das abgegebene Zeugnis in einem . oder in mehreren Punkten falsch ist, bedingt nicht eine: Pa Uehrheit von Meineideverbrechen. Deshalb darf die Frage, .. 2. ob einem Täter die Strafminderung des .§ 157 StGB zuzubilligen ist, nur dieser einheitlichen Straftat gegenüber er- Ba wogen werden, nicht aber.so, als lägen mehrere, von- . Eu einander trennbare Meineidstaten vor, die in ihrer Beziehung zu § 157 StGB einer verschiedenen Beurteilung, zugäng- . lich wären (R6St 27, 369; ‚59, ;62, 60,57). Ob eine andere Rechtsanwendung dann geboten ‘ist, wenn unter Eid gu mehre-... ren völlig verschiedenen Beweisgegenständen ausgesagt wird u (vgl RGSt 61, 311), kann dahinstehen, denn im vorliegen- weh den Falle standen alle Angaben des Angeklagten unverkenn- , bar mit einem Beweisgegenstand in innerem Zusammenhang: rämlich mit der Wegnahme des Schrotts und dessen Verkauf an Sch. Es genügte daher zur Anwendung des § 157 StB, dass auch nur hinsichtlich eines Teiles der Aussagen bei wahrheitsgemässer Angabe die, ‚Gefahr atrafrechtlicher Verfolgung bestand. Da das iandgericht dies bejaht hatte, mußte es nur noch ermitteln, ob- sich der angekläagte von der Absicht hat leiten lassen, die Gefahr einer Verfolgung des Diebstahls von sich 'abzumönden. Bleibt dies auch nur . zweifelhaft, so ist § 157 sion, ‚anzuwenden. 2 ’_

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Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen blei- “ ben. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur “ Folge; im übrigen muß der Revision der Erfolg versagt Je werden. %

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Richter Dr. Peetz Mantel ”

Krumme Dr. Augustin