Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 5 StR 483/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BER

2249 073 5 StR 485/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann \/aldemer L EEE sv: re, SCHE: @ geboren ar EEE 1895 in KU,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justigobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsst.lle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26.Februar 1952 in folgenden Punkten aufgehoben:

1.) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt;

2.) im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle ROEEEED, wegen Arrestbruchs und wegın erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage vor Gericht verurteilt ist;

-2-

3.) im Strafausspruch nebst den zugrundelicrsnden Feststellungen in den übrigen Fäll.n;

4.) im Gesamtstrafausspruch. II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

‚III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgusetzten Betruges, eines weiteren Betruges, Arrestbruchs, vorsätzlich falscher Anschuldigung, falscher uneidlicher Aussage vor Goricht und erfolgloser Anstiftung zur falschen Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monäten Gofängnis verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten stützt sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

.I

1.) In formeller Hinsicht rügt die Revision zunächst, der Angeklagte sei nicht bis zum Schluß der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen. Diese Rüge 1&ßt sich nur unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen .Beschränkung der Verteidigung auffassen. Sie könnte daher nach § 338 Ziff.8 StPO nur dann Erfolg haben, wenn der Angeklagte in dieser Hinsicht durch einen Gerichtsbeschluß beschwert worden wäre. kusweislich des Protokolls hat aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger darauf hingewiesen, daß der Angeklagte wegen seines Gesundheitszustandes der Verhandlung nicht mehr zu folg gen Vermöge . .Es ist daher auch kein entsprechender Beschluß ergangen. Die Rüge ist daher unbegründet.

2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte unvollständige Angaben über die Teilnahme der Staatsanwaltschaft. Auf einer derartig unvollständigen Angabe kann . das Urteil niemals bsruhen. Im übrigen ist das Urteil insofern nachträglich berichtigt worden, Die Ansicht der Revision, dieser Berichtigungsbeschluß sei deshalb unbeachtlich, weil er von anderen Richtern ergangen sei als denjenigen, die buil der Urteilsfindung mitgewirkt haben, ist unzutreffend.

3.) Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß in dem Betrugsfalle REED nach den Urteilsgründen die Festst.llungen auf den "eidlichen Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen Rn"

-4-

-4A-

beruhen, während ausweislich des Protokolls dieser Zuuge nicht vereidigt worden ist. Hierin liegt eine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil im Falle FW beruhen kann, so daß die Verurteilung wegen dieses Betrugsfalles aufgehoben werden muß.

Il.

1.) In materieller Beziehung rügt die Revision zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten der wissentlich falschen Anschuldigung, der uneidlichen falschen Aussäage,der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage und des fortgesetzten Betruges in Fortsetzungszusammenhang stehen. Zwischen allen genannten Delikten ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich. Er ist nur zwischen solchen Straftaten möglich, die den gleichen Grundtatbestand haben, mag auch ein Teil der Einzelakte eine qualifizierte Form dieses Grundtatbestandes erfüllen. An diesem gleichen Grundtatbestand fehlt es im Verhältnis zwischen wissentlich falscher Anschuldigung, uneidlich falscher Aussage und Betrug; im Verhältnis zwischen der uneidlichen falschen Aussage und der erfolglosen Anstiftung hierzu fehlt es jedenfalls an der Gleichartigkeit der Bugehungs- .art.

2.) Gegen die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage bestehen Bedenken. Eine solche Verurteilung setzt voraus, daß festgestellt wird, welche falschen Angaben der Zeuge nach dem Willen des Anstifters machen sollte. An diesen Feststellungen fehlt es aber, Das Urteil führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe den Zeugen Ri mehrfach aufgefordert, in dem Strafverfahren gegen ED für ihn, den Angeklagten, günstig auszusagen, und habe ihm für den Fall, daß der Prozu3 durch seine Aussage günstig ausliefe, eine Zuwendung in Höh. von 200.- DM in Aussicht gestellt. Was der Zeuge aber aussagen sollte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es ist zwar in anderem Zusammenhang davon die Rede, daß der Angeklagte den

-5-

vw:

FEEERNEREBE EI EEIBETEREARTENIERT

urn, ‚Hogen dieses Rechtsfehlers muß die Verurteilung wegen

‚aufgehoben werden.

"Aussage hat die Strafkammer nicht geprüft, ob di. ‚Vorautte

wegen der vorangegangenen wissentlich falschen Ansshuldigung

maschinen nicht veräußert, sondern Zediglich vermietet, Die 'Strafkammer hätte prüfen müssen, ob etwa der Ang.klagte da-

Zeugen einmal gesagt habe, dieser solle angeben, ur habe sims Kiate mit 250 Eiern, die seinem Vater gehört hätten, in om. PKW gehabt, während er selbst, der Angeklagte, angehen wolle, er habe Bonbongläser in scinem Wagen guhabt. Das Urss$l,orweckt aber den Eindruck, als ob das nicht die Aussage wer, die der Zeuge nach der Aufforderung des Angeklagten vor dem Gericht machen sollte, das sich mit der Frage .inus Sachschadens auch gar nicht zu beschäftigen hatte, sondern ledsglich gegenüber der Versicherungsgescllschaft. Wegen alswor Unklarheit kann eine ausreichende Feststellung für den Tatbestand der erfolglosyn Anstiftung zur falschen unzidlieken Aussage in dem Urteil nicht gefunden werden,

Fr

Pe HE

erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschun Aussage

3.) Bei der Strafzumessung für die uneidliche falgehe

setzungen des § 157 StGB vorgelegen haben. Die Mögliehkcit liegt nicht fern, daß der Angeklagte suine falsche. Aunsage # auch mit zu dem Zweck gemacht hat, sich der Strafverfolgung |

zu entziehen. Der § 157 StGB könnte auf die uneidläche falsche 3 Aussage auch dann angewandt werden, wenn nur für einen Teil der unrichtigen Punkte dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH 4 StR 797/51 vom 8.8.52,. mitgeteilt bei pallinger ur 52, '658).

4.) Bei dem Arrestbruch fehlt es an ausreichunden Featstellungen zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz dieses Dulikts gehört es, daß sich der Täter bewußt ist, er untziche die gepfündeten Sachen durch seine Handlungsweise dur amtlichen Verfügungsgewalt. Der. Angeklagte hatte die gepfändetun Strick-

mit gerechnet hat, daß er dicse Maschinen jederzeit auf Anforderung von der Firma TEE una dcm früheren Mitangsklag-

Da ZU = m 4

..

..

ton Sc zurückerhalten würde, und ob er dushalb anganommen hat, sie stünden in gleicher Weise trotz dir Vzr= bringung aus seinem Geschäftslokal zur amtlich:n Verfügung wie vorher. Mit Rücksicht auf das Fehlen entsprech.nder Feststellungen muß auch diese Verurteilung aufg.hoben werden.

5.) Zum Straffreiheitsgesetz führt die Strafkamser aus, scine Anwendung entfalle deshalb, weil gegen des Angiklagten auf eine Gefängnisstrafe von über cinem Jahr er kannt sei. Hierbei hat die Strafkammer offenbar nieht birücksichtigt, daß die Taten des Angeklagten teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9. 1949) begangen worden sind. In cinem solchen Falle muß zunächst festgestellt werden, welche Strafe bezw. Gesamtstrafe für diejenigen Taten in Betracht kommt, die vor den 15.9.1949 begangen sind. Beträgt diese Strafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis, so fallen die entsprechenden Taten unter die Amnestie, und es hat lediglich Vezurteilung wegen der später begangenen Taten zu erfolgen.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der fortgesetzte Betrug am 18.5.1949 begonnen, und zwar durch das Schreiben des Angeklagten von diesem Tage an. das Vorsicherungsbüro WIE una wp. Der fortgesctztc Betrug ist aber erst nach dem 15.9.1949 beendet worden. Denn zu den Fortsetzungshandlungen gehört auch der Betrugsversuch gugen« über dem Haftpflichtverband der Deutschen Industrie. An diesen hat der Angeklagte aber nach dun Feststellungen noeh Am 16.9.1949 ein Schreiben gerichtet, durch das er Beträge Zür den in Wahrheit nicht erlittenen Körperschaden verlangt. Wenn bei einer fortgesetzten Handlung auch nur «in Teilakt in die Zeit nach dem Stichtag des Straffreihcitsgesetzes fällt,-so ist im Sinne des Straffreiheitsgesetzes die ganze Handlung nach diesem Stichtag begangen, und zwar nur nach ihm, so daß der fortgesctzte Betrug nicht unter das Straffreiheitsgesetz fällt.

b) Das gleiche gilt für den Betrug geg.rüber Pin, den Arrestbruch, die falsche unsidliche Aussage vor G.richt und auch die crfolglose Anstiftung zur falschen Aussage. Daß dieses letzte Delikt auch erst nach dem Stichtag beg.ngen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkumn.sr, der Angeklagte habe auch noch k::rz vor Beginn der Hauptvirhundlung am 21.11.1949 dic Aufforderung an den Zeugen wicderholt.

c) Hingegen hat die vorsätzlich falsche Anschuldigung am 18.5.1949, also vor dem Stichtag des Strafreihuitsg:.-

, setzes stattgefunden. Sie fällt daher unter die Amnustis. Da . die Strafkammer für dieses Dclikt cine Gofängnisstrıf. von

4 Monaten ausgeworfen hat und kuine andere Straftat vor dem Stichtag der Amnestic liegt, mußte das Revisionsgericht das Verfahren insoweit cinstellen.

6.) Bei der Strafzumessung führt die Strafkam,cr unter anderem folgendes auss

"zu seinen Ungunsten konnte nicht außer Acht gclassen werden, daß er in allen Anklagepunkton hartnäckig geleugnet hat und erst durch eine umfang-

. reiche Beweisaufnahme überführt werden mußte."

Diese Ausführungen der Strafkamner sind rechteirrig.

' Hartnäckiges Leugnen kann nur dann als strafschärf.:nd ange-

sehen werden, wenn das Gericht hierin ein Anzeichen für vine mangelnde Unrechtseinsicht des Angeklagten sicht, Das wär hier offenbar nicht der Fall.

Mit Rücksicht auf diesen Fehler bei der Strafzumessung sowie darauf, daß die Strafhöhe für die verbleibunden Straftaten durch die übrigen aufgehobenen Verurteilungen busin-

flußt sein kann, muß das Urteil im Strafausspruch in vollem | Umfange aufgehoben werden.

III.

Bei der erneuten Hauptverhandlung muß die Strufkamner

' zu den aufgehobenen Teilen des Urt.ils nuuc Feststollungen

-8-

u

N ERERRE, ee

wre

r x . En 1:

- 8.

treffen, soweit nicht bereits durch das Revisionsgericht die Einstellung erfolgt ist. Die Strafkammer wird sich auch noch mit den Ausführungen der Revision über dic gesundheitlichen Schädigungen des Angeklagten auseinand.rzusetzen haben. Sollte die Strafkammer erneut einen Sachverständigen darüber vernehmen, ob die Voraussetzungen des

8 51 Abs.2 StGB bei dem Angeklagten vorlicgen, so wird sie im Urteil sich nicht lediglich auf die Beurtcilung dieses Sachverständigen zu beziehen haben, sondern eigene Ausführungen darüber bringen müssen, aus welchem Grunde sic diese Voraussetzungen ablehnt.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer