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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 2 StR 157/55

2. Strafsenat

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Nicht für die Amtliche Saınmlung!

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Gesetz: StGB §§ 56, 177, 178.

"Rechtssatz; Die Anwendung des § 178 StGB setzt voraus,

daß der Täter den Tod seines Opfers durch eine Handlung fahrlässig herbeiführt, die ein Merkmal des § 177 StGB verwirklicht.

Aktenzeichen: 2 StR 157/55 Urt. des BGH vom 5. Juli 1955 SchwG Trier

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In Namen des Voiken In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Kurt W wi ohne festen Wohnsitz. geboren am ÜEEEEEEB 1927 in ‚Bezirk

ecklenburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5, Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.DrD >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revisionen der Stastsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in trier vom 13. November 1954

l. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der versuchten Notzucht und der fahrlässigen Tötung schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung „wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angekla;ten sind zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

l. Die Revision des Angeklasten behauptet, daß der Vorsitzende es unterlassen habe, dem Nebenkläger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung; denn das Urteil kann nicht hierauf beruhen.

2. Die Revision des Angeklagten beanstandet es, daß

das Schwurgericht über die Frage, ob der Angeklagte vermin- „dert zurechnungsfähig i. S. des § 51 Abs 2 StGB gewesen sel, ‚keinen zweiten Sachverständigen zugezogen hat. Der Sachver- "ständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte, als er Renate Sfpnach seinem Würgegriff für tot hielt, einen Schock erlitt, der seine. Zurechnungsfähigkeit für sein späteres Verhalten er-

heblich verminderte. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung,

insbesondere der Ortsbesichtigung, hat er jedoch sein Gutachten dahin abgeändert, daß eine erhebliche Verminderung, ir nicht vorgelegen habe. Es ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht dargetan, dass das Abweichen des Sachverständigen von seiner früheren Beurteilung auf mangelnde Sachkunde zurückzuführen wäre. Nur dann hätte aber Anlaß bestanden, einen anderen Sachverständigen zuzuzishen. Es ist durchaus nicht selten, daß ein Sachverständiger auf Grund der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis

kommt, als er es in seinem schriftlichen Gutachten als vor-

läufige Stellungnahme niedergelegt hat,

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“durch einen erheblichen Schock, Er schleppte Renate in das

II sachneschwerden

l. Das Urteil stellt fest;

Der Angeklaste versuchte auf der Wiese die vierzehnjährige Renate W@zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Sie wehrte sich heftig. Als sie immer wieder schreien wollte, drückte er ihr wuchtig die Kehle zu. Renate schlug noch weiter mit Armen und Beinen um sich. Dann ließ ihre Gegenwehr nach. Sie wurde bewußtlos. Als der Angeklagte sie wie leblos lisgen sah, sprang er in großem Schrecken sofort auf. Er hatte den Eindruck, daß Renate tot vor ihm liege. Er erlitt da-

Bett eines Baches, wobei ihr Kopf in einem etwa 40 cm tiefen Tümpel hing. Die bewußtlose Renate ertrank hierdurch,

2. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklaste habe sich einer versuchten Notzucht nach den §§ 177, 43 StGB schuldig gemacht, bestehen keine Bedenken. Die Ansicht der Revision des Angeklagten, "das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit des Abstandnehmens des Angeklagten von seinem Vorhaben" sei "im angefochtenen Urteil überhaupt nicht gewürdigt", ist unrichtig. Das Urteil spricht aus, daß nach dem Geschehensablauf von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein könne. Das trifft zu. Das Ziel des Angeklagten war es, nicht mit einem toten, sondern mit einem lebenden Mädchen den Beischlaf auszuführen, wie das Urteil feststellt. Das konnte er nach seiner Vorstellung nicht mehr erreichen, weil er Renate für tot hielt. Er ist deshalb von seinem Versuch nicht "freiwillig" iS des § 46 Nr 1 StGB zurückgetreten-

3. Das Schwurgericht verneint es, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Es schliesst aus dem gesamten Verhalten des Angekla;;ten vor und nach der Tat, daß es ihm bei dem Griff an die Kehle des Kindes "nur um die Befriedigung des Geschlechtstriebes ging, ohne gen Gedanken

daran, dass seine dafür angewendeten Gewaithandlungen

zum Tode führen könnten. und erst recht ohne innere Billigung eines sclchen Erfolges". Das ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch mit der anderen Feststellung

zu vereinen, dem Angeklagten sei nach seinem Zugeständnis bekannt, dass der Hals des Menschen sehr empfindliche Stellen aufweise und .ein Schlag gegen die Halsschlagader den Tod herbeiführen könne. Denn diese allgemeine Einsicht schließt es nicht aus,. daß er bei seinem Vorgehen gegen Renate nicht an deren Tod als Folge seiner Gewaltanwendung, sondern nur an den Geschlechtsverkehr gedacht und ihren

Tod erst recht nicht gebilligt hat. Auch für den "zweiten Tatvorgang" hat das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz nicht feststellen können, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er Renate für tot gehalten habe, Die Revision der Staatsanwaltschaft trägt dazu vor, der Angeklagte habe den Tod nicht mit letzter Sicherheit angenommen und deshalb alles getan, um ihn, falls er noch nicht eingetreten wäre, herbeizuführen. Dieses Vorbringen widerspricht den Feststellungen und ist deshalb für das gegenwärtige Verfahren unbeachtlich.

‘4. Die Anwendung des § 178 StGB beruht jedoch auf Rechtsirrtum. Diese Bestimmung setzt in Verbindung mit § 56 StGB nF voraus, dass der Täter durch eine der in § 177 StGB bezeichneten Handlungen en Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hat. Als eine solche Handlung kommt nach dem Sachverhalt nur das Zudrücken der Kehle in Betracht. Daß es den Tod des Kindes verursacht hat, ist nach der Bedingungslehre, die im Strafrecht gilt, nicht zweifelhaft. Beim Würgegriff hat der Angeklagte nach den Feststellungen jedoch noch nicht den Tod durch Ertrinken voraussehen können.

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Tas Urtei: Tüihrt hierzu aus;

Dem Angeklagten sei bekannt, daß ein Schlag gegen die Balsschlagadäer den Tod herbeiführen könne. Deshalb habe er sich sagen können und müssen, daß ein langer, kräftiger Würgegriff tödlich wirken könne. Er wäre auch verpflichtet gewesen, sich am Herz- und Pulsschlag und an der Atmung gewissenhaft davon zu überzeugen, ob Renate wirklich tot war.

Er habe die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt und deshalb die 'für ihn voraussehbaren Folgen seines Tuns nicht vorausgesehen. "Selbst bei einem fahrlässigen Handeln des Angeklagten nur bei dem Würgen des Opfers bis zur Bewußtlosigkeit" finde § 178 StGB Anwendung, weil "die vom Angeklagten fahrlässig verursachte Bewußtlosigkeit wesentlich mit ursächlich für den Tod war", Der Tod durch Ertrinken sei die mittelbare Folge, die auch jetzt noch unter § 178 StGB falle, weil durch das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit eine wesentliehe Ursache. für den Tod fahrlässig herbeigeführt worden sei.

Diese Ausführungen zeigen, daß das Schwurgericht die Bedeutung des § 56 für den § 178 StGB verkannt hat. Fahrlässig handelt nur, wer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den eingetretenen Erfolg voraussehen kann, Der Angeklagte hat also noch nicht deshalb fahrlässig den Tod der Renate durch den Würgegriff herbeigeführt, weil er sich hätte sagen müssen, dass solches Vorgehen ganz allgemein tödlich wirken könne, Für die Frage der Vorhersehbarkeit xommt es vielmehr darauf an, ob der wirklich eingetretene Tatsachenverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen dem Täter bekannten Erfahrung lag (RG HRR 1938 Nr 422; 1936 Nr 639). Soweit der Erfolg in diesem Rahmen liegt, genügt es. daß er in seinem indergebris voraussehbar ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt jedoch für ein Geschehen, das so ausserhalb aller Lebenserfahrung verläuft;

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daß der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seine!. persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht (RGSt 56.343. 346; 65,135,136,14i5 73.370,3'72; BGHS! 5.62). Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der ungewöhnliche „blauf des Geschehens für den Angeklagten vorhersehbar gewesen ist. Gerade die Hilfserwägung zeigt, daß der Angeklagte nach der Annahme des Sschwurgerichts durch den Würgegriff fahrlässig nur die Bewußtlosigkeit herbeigeführt hat. Das ist unbedenklich; denn diese Folge liegt inrerhalb der dem Angeklagten bekannten Erfahrung des täglichen Lebens, Der wirkliche Geschehensablauf - der Angeklagte hält die bewußtlose Renate für tot, erleidet hierdurch einen erheblichen Schock und schleppt sie zu einem Bach,

wo sie ertrinkt - lag außerhalb jeder Lebenserfahrung, Deshalb hat ihn das Schwurgericht nicht als für den Angeklagten voraussehbar feststellen können. Da der Angeklagte also den Tod der Renate nicht durch eine Tatbestandshandlung

des § 177 StGB fahrlässig herbeigeführt hat, ist § 178

StGB nicht anwendbar. Er ist deshalb nur eines versuchten Verbrechens nach § 177 StGB schuldig.

5. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch sein Verhalten nach dem Notzuchtsversuch fahrlässig den Tod der Renate verursacht hat. Auch die Revision des Angeklagten führt hierzu nichts aus, Der Angeklagte ist deshalb der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB als einer selbständigen Straftat schuldig. Der Senat kann dies trotz § 265 StPO aussprechen, weil der Eröffnungsbeschluß den späteren Geschehensablauf schon als fahrlässige Verursachung des Todes der Renate würdigt. Daß er hierbei nur auf die §§ 178, 56 StGB Bezug nimmt, eröffnet dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkte des § 222 StGB;

denn der Begriff der Tahrlässigkeit ist in beiden geset-- i3ichen Bestimmungen derselbe.

Der öenat hat deshalb auf die Revisionen (§ 301 StPO) den Schuldspruch abgeändert und die Sache zu erneuter Straf-Testselzung an die nunmehr zuständige Große Strafkammer zurückverwiesen.

Die Entscheiduwg entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Jerner Dr. Arndt

Dr.Schalscha Menges