Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 1 StR 42/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR_42/55 2254 047 f
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Regieru ugsuat a Din a.D.Richard_ R EEE aus “cal; GESEEEREEED , :
geboren am EB in B
2) die Angestellte Else _G 7 geb VD aus Nein, ‚GERD £]
dort geboren em wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,
Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Nannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kemmingen vom 29.0ktober 1954 werden mit der laßgabe verworfen, dass die Verurteilungen wegen - Verwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das angefochtene Urteil sind unter Freisprechung im übrigen verurteilt worden:
1.) der Angeklagte REED wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351, 357 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, ferner wegen Amtsunterschlagung nach § 350 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch; schliesslich wegen eines bereits rechtskräftig festgestellten Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Geldstrafen von 200 und 50 DN;
2.) die Angeklagte GEB wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung nach 9 350, 351 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, ferner wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung nach § 350 in T' teinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, schliesslich wegen drei bereits rechtskräftig festgestellter Vergehen des Betrugs zu siner Gesamtstrafe von drei Nonaten 14 Tagen Gefängnis und Gelüästrafen von 30 und 20 DM.
Der Angeklagten GEB ist die Untersuchungshaft angerechnet und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
a) Verletzung des_$_229_StPO. Die Heuptverhandiung ist an drei, zeitlich getrennten Tagen, nämlich am 14., 20: und 29.Oktober 1954 durch-
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geführt worden. Die Beschwerdeführer verkennen nicht: daß die zwischen den drei Verhandlungstägen liegenden Zeiträume die nach § 229 StPO höchst zulässige Dauer von zetn Tagen nicht überschreiten, und dass ferner die zweimalige- Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig war, weil der Zeuge Dr.UEMW erst em 18.0ktober von einer Dienstreise, der Zeuge DEEEEEEB am 27.0xtober von einen Skandinavienurlaub zurückkehrten. Sie rügen aber, daß
die Kotwendigkeit zweimaliger Unterbrechung schon vor
dem ersten Hauptverhandlungstag bekannt gewesen sei, und sind der Auffassung, dass eine mehrmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung nur dann statthaft sei, wenn sich die ßotwendigkeit hierzu erst während der Hauptverhandlung er-
gebe,
Die Rüge geht fehl. Die Verbinderungen der Zeugen Dr.N@ und DEE sind erst vienige Tage vor der Hauptverhandlung hervorgetreten, als bereits die Ladung der Prozeßbeteiligten erfolgt war. In der Sitzung vom 14,0ktober 1954 sind laut Verhandlungsniederschrift 22 Zeugen und ein Sachverständiger vernommen worden. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, daß das Gericht eine Treiteilung der Verhandlung in Kauf nahm und nicht etwa die Verhandlung verlegte oder vertagte. Daß die zweite Verhandlung vom 20.0ktober keine Sachverhandlung und nur dazu bestimmt gewesen wäre, die zu lange Frist zwischen dem ersten und dritten Verhendlungstag (14. und 29.0Oktober) zu überbrücken, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht; es ist dies auch offen-
sichtlich nicht der Fall gewesen. Danach ist das Verfah-
ren des Lendgerichts nicht zu beanstanden.
b) Terletsung des_§ 252, zugleich. $$_267.. 244. Abs_2 StPO.
Zu Unrecht erblicken die Revisionen einen Verstoss gegen § 252 StPO darin, dass die Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Kommissar der Landpolizei DEEEEEEB durch Vernehmung des DEE als Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und bei der Beweiswürdigung nit verwertet worden sind.
§ 252 StPO ist nur anwendbar auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von Zeugen, nicht, wie hier, von Ängeklagten. Die kKöglichkeit, das Landgericht habe übersehen, dass das Zugeben einer Tatsache vor dem Polizeibeamten nicht einem förmlichen Geständnis in der “ Hauptverhandlung gleichzusetzen ist, ist ohne weiteres auszuschliessen. Nicht einmal das Geständnis in der Hauptverhandlung kann vom Gericht ohne Prüfung seiner Richtigkeit hingenommen werden. Dass "Geständnisse" vor Polizeibeamten stets einer besonders sorgfältigen Über- -prüfung bedürfen, ist jedem Richter geläufig. Dasselbe gilt von der Tatsache, dass die Vernehmungsniederschriften die Aussagen der Vernommenen nicht im Wortlaut, sondern gekürzt und nicht selten, wenn auch oft vermeidbar, in der Sprechweise des Vernehmenden wiedergeben;
Das Gericht war nicht gehindert, unter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Aussagen der Angeklagten vor dem Zeugen DEE in freier Beweiswürdigung zu verwerten. Ein Verstoss gegen § 267 StPO dergestalt, dass das Gericht andere, in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene Gesichtspunkte bei dem Schuldspruch gegen die Angeklagten verwertet habe, ist nicht ersichtlich. Zine Verletzung der Grundsätze der Öffentlichkeit und Kündlichkeit des Verfahrens kommt nicht in „rage. Ebensowenig ist ein
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Verstoss gegen . 244 Abs 2 StPO ersichtlich.
c) Verletzung der_$$_ 261. 244_Abs.2_StPO, durch, Nicht-
berücksichtigung von Zeugenaussagen.
Die Beschwerdeführer rügen, das Jhandgericht habe eine Anzahl dem Angeklagten günstiger Zeugenaussagen bei der Beweiswürdigung nicht verwertet. So sei die Aussage des Vizepräsidenten des Landesarbeitsamts ve Ri, wonach bis zum Jahre 1951 Privatfahrten der Behördenleiter nit Dienstkraftwagen von höchster Stelle trotz der bestehenden Verbote Duldung erfuhren, vom Landgericht völlig übergangen und nur die entgegenstehende Aussage des Präsidenten des Landesarbeitsamts Dr.M@Mb den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Dabei habe Dr. . > selbst bekundet, dass er "kleine Schleifen" geduldet habe; auch dies sei unberücksichtigt geblieben. Dasselbe gelte von der Bekundung des Prüfungsbeanten Weiher, bis zum Jahre 1950 seien die Vorschriften über Verwendung von Dienstfahrzeugen und Diensttreibstoffen bei der Früfung sehr leicht genommen worden. Schliesslich habe der Kraftfahrer Ve bekundet, dass er den an Sanstag gewaschenen und voll betankten Wagen am Kontag teilweise leer, teilweise aber voll vorgefunden habe. Auch diese Aussage sei vom Landgericht übergangen.
Die Rüge scheitert schon daran, dass der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bewiesen ist. Des Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, dass die behaupteten
Zeugenaussagen tatsächlich so gelautet haben, wie die
Angeklagten behaupten.
Danach ist ein Verfahrensverstoss des Landgerichts in
der Richtung des § 261 StPO nicht dargetan. Da die Urteils-
gründe nur die von dem Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber jede einzelne Zeugenbekundung zu erörtern haben, ist auch ein Verstoss gegen den in den Revisionsbegründungen nicht ausdrücklich angezogenen § 267 Abs 1 StPO nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Aufklörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil nicht
gesagt ist, was das Gericht über die von ihm durchgeführte |
Beweisaufnahme hinaus zur Aufklärung des Sachverhalts noch hätte tun sollen. Auf die behauptete Nichtberücksichtigung der angeblichen Zeugenaussagen kann diese Rüge nicht gestützt werden.
d) Die übrigen Verfahrensrügen (Schätzungen statt Feststellungen, nicht genügende Würdigung entlastender Tatsschen, Fehlen einer Begründung für die Anwendung des § 153 StGB) werden wegen ihres Zusammenhangs mit der
Sachrüge zugleich mit dieser erörtert.
II. Sachrüge.
a) Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Fervahrungetruch sowie Beihilfe Meran.
1.) Der Schuldspruch hinsichtlich der Amtsunterschlagung nach ; 350 StGB und der Beihilfe hierzu lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Insbesondere ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Hindestmengen des von dem Angeklagten RB unter Beihilfe der Angeklagten GEB unterschlagenen Amtsbenzins in Srmangelung klarer Feststellungswöglichkeiten, die von den Beschwerdeführern selbst durch Fälschung der Unterlagen vereitelt worden sind, "geschätzt" hat. Darin liegt weder ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) noch eine Verletzung des Grundsatzes,
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dass bei vorhandenen Zweifeln zugunsten des Angeklagten
zu entscheiden ist, denn die Zweifel bestehen nur hinsichtlich des die "geschätzten" \indestmengen übersteigenden, nicht dagegen hinsichtlich des zur Überzeugung des Landgerichts festgestellten lindestverbrauchs an Benzin. Das gilt auch für die Zahl der Fahrten, an denen die Angeklagte GEB teilgenommen hat. Das Landgericht geht davon aus, dass sie den Angeklagten RB "meistens" begleitet hat und stellt gelegentlich die Würdigung der »inlassung der Angeklagten fest, dass sie die Teilnahme
an drei Fahrten zugegeben habe. Ihre Beihilfe bestand
aber nicht in dem kEitfahren, sondern in der Unterstützung, die sie dem Ängeklagten bei allen Fahrten durch ihr Verhalten, insbesondere die falschen Buchungen, geleistet
hat. Auf die Zahl der Fahrten, an denen sie teilgenommen hat, kam es also nur für das Strafmaß an; sollte das Landgericht hierbei nur von den drei, von ihr zugestandenen Fahrten ausgegangen sein, so wäre die Angeklagte dadurch nicht beschwert. Einen Widerspruch in den Feststellungen oder einen Beweis für die angebliche Ungenauigkeit der "Schätzungen" des Landgerichts vermag das Revisionsgericht derin nicht zu erblicken. Auch die Erwägung, "dass der einmal gefaßte und in die Tet umgesetzte Entschluss. zur Ausserbetriebsetzung des Tackometers schon in sich natürlicherweise für eine siederholung dieses Verfahrens spricht", enthält keinen Verstoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführer berufen sich weiterhin auf die Bekundung des Bruders des Angeklagten REED, der Angeklagte habe von ihm in der Zeit von etwa Ende 1946 bis kKitte’1949 Marken für ungefähr
1000 Liter Benzin oder £Ersatztreibstoff erhalten; sie verweisen euf die als unwiderlegt angesehenen Behauptungen des Angeklagten, er habe die auf Grund dieser Bezugsbe-
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rechtigungen erworbenen Treibstoffe, soweit sie nicht dem Staat Tür das Arbeitsamt Leib käuflich überlassen wurden, zum Teil für Privatfahrten, die mit Dienstkraftwagen ausgeführt wurden, verwendet, habe weiterhin bei zwei oder drei Privatfahrten je 20 - 30 Liter Benzin "schwarz" getankt und habe schliesslich 100 Liter Schwerbenzin von dem Zeugen SB erhalten; 'sie beanstanden, daß diese Tatsacher in den Urteilsgründen mit der Bemerkung für unerheblich erklärt worden sind, sie seien in der Schätzung der Zahl der mit Amtsbenzin ausgeführten Privatfahrten bereits berücksichtigt, ohne daß eine rechnerische Nachprüfung angestellt wurde. Aber auch diese Beweisführung enthält angesichts der großen Zahl der von REM insgesamt äurchgeführten Privatfahrten - die geschätzte Zahl 20 betrifft ersichtlich nur die Privatfahrten mit nicht zurückerstatteten Zumtsbenzin - und angesichts der schon dargelegten Unmöglichkeit einer genauen Berechnung keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht, der Denkgesetze, der Lebenserfahrung oder des Grundsatzes "im Zweifelfür den Angeklagten". Sie ist überdies untermauert durch den Hinweis auf die Angaben des Angeklagten vor dem Zeugen DEEEEED im Ermittlungsverfahren, euf die Aussagen des Zeugen Y ve, auf
" die teilweise Ausserbetriebsetzung des Kilometerzählers
und auf die Weisung des RED en die Kitangeklagte, die mit eingestelltem Zähler gefahrenen Xilometer auf die nachfolgenden Dienstfahrten zu verteilen. j
2.) Ebenfalls unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten IB wegen schwerer !imtsunterschlagung nach 38 351, 357 und der litangeklagten GEB wegen Beihilfe zur schweren {ntsunterschlagung nach § 351 StGB:
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3.) Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue und wegen Beihilfe hierzu. Die Behauptung der Beschwerdeführer, im Falle og seien die 40 Liter Amtsbenzin auf „eisung des Regierungsrats des Tandesarbeitsamts Zeugen Dr SD den Han ausgehändigt worden, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Dieses unterstellt nur, daß die Fahrt zu Ücib und die Bewirtung durch diesen auf einen "unausweichlichen Wunsch" des Dr Ka» zurückgegangen und der’ Tankeintrag in der Benzinnachweisliste absichtlich so gefaßt worden sei, dass die Revisionsbeamten auf. diese Fahrt aufmerksam werden ‚sollten, nit dem Ziele, auf dem Wege der Dienstaufsicht eine weitere persönliche Ausnutzung des Arbeitsamts durch Beante des Landesarbeitsamts zu unterbinden. Die Eingabe von 40 Liter Amtsbenzin als Entgelt für die Bewirtung des Bertin sieht das Gericht als vom Angeklagten RD selbst veranlasst an. Der Tankeintrag im Fahrtnachweisbuch wachte noch nicht ersichtlich, dass die 40 Liter Benzin ein Entgelt für Bewirtung weren. Pie Notwendigkeit der Herstellung enger Beziehungen zwischen Arbeitsamt und Wirtschaft rechtfertigte nicht die Hingabe von 40 Liter Amtsbenzin zum Dank für Bewirtung. Alle diese Zusammenhänge lagen für den Angeklagten klar zutage. Etwaige schlechte Gewohnheiten anderer konnten höchstens bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Daß das '
. Bundesarbeitsgericht den Gebrauch eines Dienstwagens für
private Zwecke lediglich als "ordnungswidrig" bezeichnet haben soll, kann hier unberücksichtigt bleiben, da dem Angeklagten nicht der Gebrauch des Dienstwagens, sondern die Unterschlagung von Amtspenzin zur Last gelegt wird. Auch gegen die ?eststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue und der Beihilfe hierzu bestehen keine Bedenken.
Es irt insbesondere nicht zulässig, wie es der Angeklagte RB versucht, die ihm zur Last gelegten Handlungen aus dem Rahmen der Einzelvorgänge herauszulösen und unter "Abwägung des gesamten Treueverhältnisses" zu betrachten. Wie sich die Tätigkeit des Angeklagten als leiter des £rbeitsamts insgesamt ausgewirkt hat, berücksichtigt das Landgericht mit Recht bei der Strafzumessung; auf den Schuldspruch hat dies keinen Einfluss. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise der Angeklagten und ihrer Zenntnis hiervon bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wenn das Landgericht in den Strafzumessungsgründen strafschärfend die den "Mangel jeglichen Unrechtsbewußtseins" beweisende unfaire Art der Selbstverteidigung der Angeklagten hervorhebt, so ist hiermit ersichtlich gemeint, dass die Angeklagten jede ehrliche Einsicht in das Verwerfliche ihres Tüns, also jede Neue vermissen lassen. Die Kenntnis der Zechtswidrigkeit ihres Handelns ist, worauf die Beschwerdeführer selbst hinweisen, vom Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich festgestellt.
4.) Dagegen hat das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht des Verwahrungsbruches nach § 133 ®tGB und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht alle Sachen, die
"sich im Besitz einer Behörde befinden, deshalb im Sinne
des § 133 amtlich verwahrt sind. So sind insbesondere nicht verwahrt die von der Behörde selbst zu verbrauchenden Gegenstände (vgl RGSt 51, 226; 52, 240). Das trifft suf die im Besitz des Arbeitsamts befinälichen, zum als-- baldigen Verbrauch in den Dienstwagen bestimmten Benzinvorräte zu. Die Feststellungen des Jhandgerichts lassen
es als ausgeschlossen erscheinen, dass diese Benzinvorräte
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sich aus irgendeinem besonderen Anlass in amtlichem Gewahrsam, wie ihn § 133 ötüB erfordert, befanden. Das Revisionsgericht hat daher in entsprechender ‚nwendung des § 354 Abs 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung nach § 133 für beide Angeklagte entfällt,
B) Strafausspruch.
Die kKöglichkeit, dass die Verurteilung auch nach § 133 StGB sich auf die £trafzumessung- ausgewirkt hat, ist mit Sicherueit auszuschliessen, wie ein Vergleich der Einzelstrafen in den Fällen Privatfehrten und Ka@B in dem Urteil vom 9.März 1953 und dem angefochtenen Urteil zeigt.
Auch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der Strafe nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl von den Ausführungen zu den soeben genannten Einzelstrafen in den ?ällen Privatfahrten und ka@B wie auch von den Zumessungsgründen hinsichtlich der, in dem früheren Urteil bereits rechtskräftig festgestellten Betrugsfälle. Insbesondere war das Landgericht bei den letztgenannten Fällen nicht gehindert, trotz Zubilligung mildernder Umstände und entgegen der durch § 263 Abs 2 StGB gegebenen Köglichkeit nicht auf eine Geldstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrefe zu erkennen. Ein Rechtsverstoss ist hierbei nicht ersichtlich.
IIT. Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat das Landfericht mit Recht nicht in Erwägung gezogen.
Die Revisionen sind dansch zu verwerfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.
Mantel Martin Hübner Dr.Mannzen Dr.Hengsberger,
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