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BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 1 StR 417/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
{in der Strafsache
0)
gegen
den ehemaligen Frstsekretär Willy 7 CE :.: TE, <eoorcn 2: EEE :9:> :i: Tamm (Tendkreis ONE) .
wegen Antsunterschlagung u.3.
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nat der i. Straise
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des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
rarsenat vom 26, Wovenper 1957. an der teilgenommen haben;
Bunjesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner 'Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in der Verhandlung, ee
Bundesanwalt Dr, GEREEIED bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter NED
§ 1s Urkundsbeamber der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil Ges Landgerichts Kempten vom 3. Mai 1957
en Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an
cas Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortigesetzter Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzten Betrugs, dieser teilweise begangen in Tateinheit mit Fortgesetzter Urkundenfälschung und mit Urkundenfälschung im Amt. zur Gefängnis-
str afe von 9 Monaten verurteilt worden, Die Sirafe ist,
soweit sie nicht als durch die erlittene Uniersuchungshafi
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verbüßt erklärt wurde, zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung föürmlichen
und sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die Vex ‚fahrensrüge der Tatrichter habe gegen
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eine Aufklärungsp vFlicht s 244 Abs . § 2 StPO) verstoßen,
bedarf keiner Erörterung, weil der damit angegriffene Teil.
des. Urteil .s schon aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann (vgl. nachstehend 2 2). nn
2. ‚Die _Sechbeschr 2
= a). Mit Recht rügt. ‚die Revi sion im Fall IT 1, daß. das. angefochtene Urteil den gegenständlichen und zeit- „eben Unfaug der Verfehlungen des Angeklagten nicht aus ichend erkennen läßt. Die Si ;rafkamner beschränkt sich | auf die Feststellung, daß sich der Angeklagte Gelder in der Gesamthöhe von mindestens 703, 88 Di zugeeignet hat, ohne auch nur klar zu svellen, welchen Zeitraum sie die- - ser Feststellung zugrunde zegt. Bei der zusammenfassenden Darstellung im Rahmen der vecht licher n kürdigung (Ziff. III! ist von den Jahren ‘950 bis 1956 die Rede; die Sach-
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verhaitsschilderung unter II 1 dagegen legt die Annahme
nahe. der Angeklagte habe lie genannte Summe allein in den beiden letzten Jahren vor der Aufdeckung der Unter-
zi schlagungen {1955 und 1956) an sich
‚ebrachkt, in denen
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8 ihm "die Abdeckung der entnomuenen lüttel wegen Tinaner
ziell Schwierigkeiten nicht mehr gelang" und deshalb der bei ger Gechnungsprüfung fesigesteiltie Kassenfehlbe-
trag von 703,88 DM entstand. Damit fehlt es dem Schuldspruch an der gebotenen Bestiürmineit. Nach Lage der Dinge
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ist auch nichtayssuschließen, daß die Strafkamnmer die Zeit von 1950 bis Kovenber 1954 aus dem Schuldspruch üÜberha aupi sgekiammert hat, weil sie rechisirrig der Meinung war;
L a eine Unterschlagu ng ıiege nicht vor, soweit der Angeklagte die vechtswidrigen Entnahmen -— sei es auf Grund vorgefaßter Absicht, sei es in Ausführung nachträglicher Entschlüs-
ersetzt hat. Das mbelln einen sach-
In der neuen Hauptverhandlung “wird die Strafkanner
die, von der Res ‚ision vermißte Prüfung nachholen können, ob der Angek slagte bei der Unterschlagung der Gelder, die er.
später ersetzte und "mit verlä ingerten Einzahlungsdaten an das Finanzamt ablieferte", zur Eintra ‚gung. oder Kontrolle der Einnahmen bestimmte Rechnungen, Register oder. Bücher | rrichtig geführt cder gefälscht oder unrichtige Auszüge,
daraus vorge und sich deshaib der schweren Amtsunter-
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v schlagung nach § 351 StGB schuldig gemacht hat. Dabei wird sie, soweit die Vorlage falscher Belege in Frage kommen solive, die in BEHSt 19, 6 £ aufgestellten Grundsätze zu
achten haben,
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ka Augsburg und in der vorgerasten ı Absicht, die Geld
Verurteilung des Angeklagten wegen [orige-
ugs In den unver IL 2 des angelorhvenen Ur-
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ee schon den Gewahrsam an den später enüncomme
bald Für sich zu verbrauchen. Bei dieser Sachgestaltung.
hat sich der Staat de > Gelder bereits mit deren Eingang
bei dem zum Eigenverbrauch ent ‚schlossenen Ans geklagten ent-
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äußert. Daniy aber war der Tatbestand des Betrugs verwirk-
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räurch unrechimäßi.g erlangten Gelder ‚konnte
c sich der Angeklagte nicht nochmals im Wege der Unterschlagung zueignen. Durch die tatsächliche Wegnahme der Gelder
mutzie er nur die schon durch den Betrug erlangte Verfü-
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eungsmögliehkeit aus. Unser solchen Umständen ist nach der
nit der Rechts: vechung des Reichs sgerichts übereinstimnen- “den Rechtsauff fassung des Bundesgerichtshofs für eine verurteilung wegen Antsunterschlagung anstelle Betrugs oder
neben Glesem. Vergehen kein Raum (u.a. RGSt 70; 125 73,, 6
BGH NOW 1955, 33 Nr. 18 = IM Nr. 3 zu § 350 StGB; BEH 3 Sir 1111/51 vom 6. März 19525 1 str 505/52 vom 9. Dezember 19525 5 StR 5'4/52 vom 26, November 19555 1 StR 185/55 vo mal Juni 1955 in. Nachw./; vel. auch BGH IM Nr. 4 zu § 550 Sta).
Entgegen der Meinung der Revision gi ilt dies im vorliegenden Falle auch dann, wenn die vom Angeklagten erschwin-
Gsltien Gelder — worliner das angel ochtene Urteil keine TFest- |
stellungen enthält- zusammen mit vechtnäßig angeforderten Geldern in die Kasse des Forstants gelangt sein sollten st diesem Gesamibestand die entspre-
chenden Beträge entnommen haben solite (vgi, hierzu
ä dem erwähnten Urteil ROH i StR 185,755 vom 21. Juni 7955
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zu Grunde liegenden Sachverhalt).
In den unter II 2 c des angefochtenen Urteils festeifällen hat der Angeklagte allerdings
nicht, wie die Strafkammer meint, durch die bloße Vorlage der Erssrechmungen getäuscht. Seine Täuschungshandlungen besienden vielmehr Gerin, daß er in den Rechnungsbelesformularen und Kossonamwelsungen, die er mit den an sich ordnungsmäßigen Rechnungen vorlegte, bewußt wahrheitswidrig das Forstamt als empfangsberechtigt bezeichnete und auf diese Welse, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, erreichte, daß die Rechnungsbeträge ihm als dem Bev ‚cil1mächtigten des Forstamtes zur Verfügung gestellt wurden. Äuch in den Fällen II 2 a, b und d hat der Angeklagte Jeweils auch über die Empfangsberechtigung des Forstamtes getäuscht. Diese Wöngel ver zmöchten für sich. allein den Schuldspruch allerdings nicht zu gefährden, a
von Rechtsirrtium möglicherweise beeinflußt ist dagegen vei nheit tliche Verurteilung des Angeklagten wegen fort-
gesetzte r Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den unter II 2 a
festgestellten Fällen. Die Strafkammer hat nicht erörtert,
oh die bereit: al bgelegten alten Rechnunge en, die der Ange-
klagte Surch Änderung des Aus stellungstages verf Fälscht hat,
‚diesem im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB amtlich anvertraut
oder zugänglich waren. Na ch den bisher getroffenen Fests zumindest nicht auszuschließen. ö
Rechtsirvig ist die tateinheitliche Verurteilung
kundenfälschung (§ 267 StGB) in
den Fällen IL 2 db, weil die von ihm vorgelegten Rechnungen r
von den Fuhrunternehmern unierzeichnei waren, au iT deren Na-
€ von Eu . Su 1955)»
men 3le Lrulenz2n: Inevvmeiy iss tie Stesatisamwelischafti alierm}
dings nicht beselweri; Ihr Rechtsmittel wirkt jedoch auch
e sen, ch sich der Angeklagte durch seine Handlungsweise nicht zugleich der forigesetzten Unvreue S 256, 73 StGB) zum Nachteil der Staatskasse schul-
t. Nach der Feststellung des Landgerichts ob-
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lag ihm in seiner Eigenschaft als Kanzleibeanter außer dem gesamten Schriftverkehr das Rechnungs und Haush altswe- .. sen des Porstamtes. Er war zum Post- und Geldempfang ernöchtigt, heite die Einnahmen für Nebennutzungen zu ver-
wahren und an das Finanzamt abzuliefern söwie die Kassenanweisungen und Rechnungsbelege zur Unters chrift durch | den Antsvorsvänd vorzubereiten. Das legt die Annahme. nahe,
0 daß er, venn nicht verfügungsberechtigt im Sinne des. 8 266 .
StGB, so doch auf. Grund behördlichen Auftrages. oder eines Ireueverhältnisses ve chtlich verpflichtet war, staatliche
en wahrzunehmen (vel: BEH L StR 185/ 55,
a) Zur Straffrage beanstandet die Revision mit Resht.
die. vom Landgericht zugunsten des Angeklagten angestellte
Erwägung, daß älieser infolge seiner Kriegsverletzungen nur.
‚beschr änkt erwerbsfä ihig gewesen sei. Denn zur Ta tzeit bezog
der Angekla ge ein Gehalt wie jeder andere Beamte seiner Besoldungsgrupve; das Urteil gibt auch keinen Anhalt defür, anderer \eise in seinem Fortkommen und
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daß er damels in Erwerb behindert war. Auch kann, wie der Revision. ebenfälls einzuräunen ist, rechtisfehlerhafi auf das Strafmaß von Ein-
‚ewesen sein. das Gas Land
großstell der deider ersy in den Jahren "S55, 56 verschalTi nos e 4 Hanns Hann FENG EEE. BE En 4 ”
haben, als er bereiis zusreichend verdiente, sc lag eine
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:tlege nicht mehr vor, In diesen Zusammen-.
ies die Feststellung der Strafkammer näherer Erläuterung bedurft, inwiefern äle dem Ängeklagsten durch Ä ‘ner Frau und seines Kindes erwachsenen geiden durch die gewährten Beihilfen "nicht auszugleichen waren". Wenn sich auch die Beihilfesätise in estimmien Grenzen halten, so können sie doch im Einzel--
11 unter Hinzunahme der Leistungen der Krankenkasse zum
vollen Ersalz der Aufwendungen eines Beamten führen.
Dr. Peetz Wautel Werner
Martin Dr. Hengsberger