Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 3 StR 1111/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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§ 5 2326 013
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Carl. H suuuunuiime»
eus Ha, geboren am Em 1907 in KM, 2:21. in U.-Haft,
wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger . Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Mi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. ‚Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die _ Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
‚ Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angelilagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 St@B) in Tateinheit mit gewinnstichtigem Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öf-Zentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet,
Nach den Feststellungen des ‚Urteils war der Angeklagte bei den Stadtwerken in Kb u.a. damit befasst, wöchentlich die Löhne für die bei diesen beschäftigten Arbeiter zu errechnen und zur Auszahlung fertig zu machen. Wenn er die Summe der zu leistenden Zahlungen errechnet hatte, füllte er einen Scheck, gezogen auf die Sparkasse der Stadt KW, aus und liess diesen von zwei zeichnungsberechtigten Beamten oder Angestellten der Stadtwerke unterzeichnen. Dabei ging er in neun Fällen so vor, dass er in den Listen für Lohnvorschusszahlungen die Abschlagsziffern zutreffend vernwerkte, jedoch bei deren Zusammenzählen nicht das richtige, sondern bewusst ein um 100°-, 200.- oder Z00.- Du überhöhtes Additionsergebnis eintrug und dieses dann in das Scheckformular einsetzte. In weiteren 14 Fällen. rechnete er die einzelnen Beträge richtig zusammen, füllte jedoch die Scheckformulare bewusst auf eine entsprechend höhere Summe aus, als das Additionsergebnis in der Liste aufwies. Bei Aushändigung des Geldes, das jeweils durch einen
’ Boten bei der Sparkasse gegen Vorlage der Schecks abgehoben
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und dem Angeklagten überbracht wurde, steckte dieser den Überschuss zu sich. Insgesamt hat er so in einem Zeitraum von sieben ilonaten fast 5 800.- DlI an sich gebracht. Be)
Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zunächst als schwere Amtsunterschlagung im Sinne der §§ 350, 351 StGB gewertet. Gegen diese Annahme bestehen durohgreifende rechtliche Bedenken.
Nicht zu Unrecht macht die Revision geltend, dass hierin keine Unterschlagung, sondern ein Betrug (§ 263 StGB) liegen kann. Da das Urteil nähere Darlegungen darüber vermissen lässt, wie es in den verschiedenen. Fällen zu der Unterzeichnung der Schecks durch die zeichnungsberechtigten Beamten oder Angestellten der Stadtwerke gekommen ist, muss zugunsten:des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass diese von den Machenschaften des Angeklagten nichts gewusst haben. War das aber der Fall, so sind sie durch die Vorlage der auf die überhöhten Summen ausgestellten Scheckformulare seitens des Angeklagten in einen Irrtum über die Höhe des für die einzelnen Lohnzahlungen erforderlichen Gesamtbetrages versetzt worden. Auf Grund dieses Irrtums haben sie die Formulare unterzeichnet, haben damit die Auszahlung der nicht notwendigen Hehrbeträge durch die Sparkasse veranlasst und insoweit eine Vermögensverfügung zum Naehteile der Stadtwerke vorgenommen. Diese Folge wollte der Angeklagte herbeiführen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das so in betrügerischer Absicht erlangte Geld konnte sich der Angeklagte aber durch Unterschlagung nicht noch einmal zueignen. Waren die Gelder durch den Betrug in seinen Gewahrsan gekommen, so ist sein Verhalten allein nach § 263 StGB: straf-
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b5 -4- bar. Für eine Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB ist dann ‚ kein Raum (vgl RGSt Bd 15, 426; 22, 306 /3087; 61, 37 33; 68, 204 22097). — rd Auch die Annahme des Landgerichts, das Vorgehen des | ” Angeklagten erfülle weiterhin die Voraussetzungen des ie
§ 133 StGB, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Lanägericht meint, der Angeklagte habe durch die Ansichnahme
der die Lohnsummen übersteigenden Gelder Gegenstände beiseitegeschafft, die ihm als Beamten amtlich übergeben worden seien. Diese Auffassung würde dann zutreffen, wenn die Entfernung der Gelder gegen den Willen des Berechtigten erfolgt wäre. Hier ist der Sachverhalt aber, wie nach dem bisherigen Sachverhalt angenommen wird, so 'gelagert, dass die zur Unterzeichnung der Schecks berechtigten Beamten und Ängestellten diese freiwillig unterschrieben und damit die Herausgabe der Gelder veranlasst haben. Wirä der amtlich aufbewahrte Gegenstand von den Berechtigten selbst herausgegeben, so kann von einem Beiseiteschaffen nicht gesprochen werden, selbst wenn die Herausgabe auf der durch eine Täuschungshandlung des Täters hervorgerufenen irrigen Annahme beruht, dass die amtlich bestimmten Voraussetzungen für die Herausgabe vorlägen (RGSt BA 56, 118).
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Nach alledem kann auf’ Grund der bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Ge-
” legenheit erhält, in der neuen. Verhandlung den Sachverhalt
weiter aufzuklären. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, 'wie es jeweils zu der Unterzeichnung der Scheckformulare durch die zeichnungsberechtigten Personen gekommen ist. ' Abschliessend sei bemerkt, dass die Strafzumessungsgründe zu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlass geben.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus