Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 252/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 011
1, StR _252/56
m Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rentner Feräinend 5 EEE aus UHREN (Iandkreis Amp). zeboren an EB 1879 in SCHE (Tanckreis TE CHR);
wegen Unzuceht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Ansgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der 76-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesanmtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung hat ihm das Landgericht versagt.
T. Die von ihm selbst unterfertigte, als "Berufung" bezeichnete Revisionseinlegungsschrift lässt weder nach den darin gestellten Anträgen noch nach ihrem Inhalt eine klare Beschränkung des Rechtsmittels, etwa auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erkennen; die Revision ist daher zu seinen Gunsten als unbeschränkt eingelegt zu behandeln. (u.a. RGSt 58, 372; 64, 164).
Il. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es nicht frei von Widerspruch ist.
a) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde- ‚ führers führt das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen aus, bei dem Angeklagten seien zwar Anzeichen beginnenden Altersschwachsinns festzustellen; sie hielten sich jedoch noch "innerhaib des physiologischen Rahmens"; zur Tatzeit sei sein Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB’ weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen. Damit ist nicht ohne weiteres die von dem Landgericht
in anderem Zusammenhang angestellte Erwägung in Einklang zu bringen, der Angeklagte habe sich "in aller Öffentlichkeit" an den Kindern vergangen, im Falle Waltraud NO "in seiner Gier" sein Unzuchtstreiben fortgesetzt, obwohl er sich bereits beobachtet wusste, und bierdurch "Hemmungslosigkeit bewiesen". Bei seiner bisherigen Unbestraftheit, der Nichterweislichkeit eines
früher gegen ihn erhobenen Vorwurfs gleicher Art und bei seinem hohen Alter hätte näher dargelegt werden müssen, inwiefern sein Verhalten trotz jener auffälligen, deutlich auf eine Rückbildung der Schamhaftigkeit hinweisenden Begleitumstände nicht Ausfluß einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung ist und dass insbesondere die Willenskräfte des Angeklagten davon noch nicht in einem gemäss § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB erheblichen Umfange ergriffen sind. Eine sorgfältige
ärztliche Untersuchung des Angeklagten wird sich empfeh- ,y k
len.
b) Die Terginstigung des ‚s. 23- 'StGB hat die Strafkammer dem Angeklagten versagt, weil’er ungeachtet der Warnung durch ein früheres Strafverfahren und der ihm damals erteilten Belehrung sich "schon nach drei Jahren" in aller Öffentlichkeit "erneut an Kinder herangemacht ' und dabei eine Zielstrebigkeit und Hemmungslosigkeit bewiesen" habe, die einen Rückfall sehr wahrscheinlich mache. An änderer Urteilsstslle heisst es, dass’ der Angeklagte in dem früheren Strafverfahren mangels Nachwei-
ses freigesprochen worden ist. Daher ist nicht’ ohne nähe-
re Darlegung verständlich, dass er sich jetzt "erneut"
an Kinder "herangemacht" haben soll. Somit ist auch die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls nicht schlüssig. be-
gründet. '
III, Das Landgericht wird ferner erwägen müssen, ob nieht in der neuen Verhandlung ein Jugendsachverständiger wenigstens über die Glaubwürdigkeit der Waltraud NO zu hören ist. Dieses Mädchen hat mit der Aus- . sage gewechselt. Einen Grund dafür hat es nicht angegeben. Die Auffassung seiner Lehrerin, es habe früher mög-
licherweise "aus Angst zu viel" gesagt, scheint die Strafkammer, wenn sie sie auch dem Urteil zugunsten
des Angeklagten zugrunde gelegt hat, sich nicht zu
eigen gemacht zu haben. Sie meint vielmehr, das jetzige Bestreben des Kindes erkannt zu haben, "den Angeklagten zu schonen", Ob die Strafkammer eine so zwielichtige Beweislage aus eigener Sachkunde klar zu erhälen vermag, wird sie sorgfältig prüfen müssen,
Iv. Im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass: Die tatbestandliche Zuordnung des Verhaltens des ingeklagten zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch im Falle Waltraud NW; hier hat das Landgericht zutreffend das Gesamtverhalten des Angeklagten in Betracht gezogen (BGH 1 StR 123/55 vom 14. Juni 1955 = 3 KLs 82/54 Landgericht Augsburg).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin . Dr. Hübner