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BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 4 StR 203/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR _ 203/52
In Namen des Volkes In der Strafsache 5 gegen
den @isenbahnarbeiter Friedrich R EEEEEB aus u Te, Geboren a Gi 1895 ir COMME %
zur Zeit in Untersuchungshaft, KLRE wegen Unzucht mit Kindern " BR
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenonmen haben:
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Bundesrichter Krumne . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Eundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle 5 Bundesrichter Dr. Augustin ER
als beisitzende nichter, und Bundesanvalt EB ; EZ
als Ver:reter der Bundesanwaltschaft, an
Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die revision des Angeklasten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1952 wird ver-
worfen; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit- u
tels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 26. Ba
Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,
soweit sie drei Monate übersteigt. 8 Von Rechts wegen 7
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Ver Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstreafe verurteilt worden. .r
Seine Revision rügt Verfahrensnöngel und fehlerhafte An- u wendung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet. De Verfahrensrligen Ey
1) Die Revision mecht den Isndgericht zu Unrecht den Vor.urf, die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt zu haben, weil es nicht gemäss § 140 Abs 2 StPO einen Verteidiger bestellt habe. Der vom Angelillagten gewählte Verteidiger blieb der Hauntverhsndlung aus unbekennten Gründen fern. Ausueislich der Sitzungsniederschrift stellte
der Angeklagte gleichwohl keinen Antrag, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. zinen solchen von Amts wegen zu bestinnen, war noch § 140 “bs 2 StPO dem :rmessen des Vorsitzenden überlassen. Dass dieser jene .löglichkeit rechtsfehlerhaft ausser acht gelassen hat, ist von der Revision nicht dargelegt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die im Urteil festgestellte, angeblich erst in der Eauptverkandlung hervorgetretene Tatsache, dass der Angeklagte mit seiner Frau nur noch selten geschlechtlich verkehrte, deutet in keiner reise auf das Vorliegen eines der im § 140 Abs 2 StPO bezeichneten Umstände hin.
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2) Im Falle irelitta GB hat das Londgericht seine Vahrheitserzittlungspflicht (5 244 Abs 2 StPO) nicht verletzt. ss hat die als Zeugen vernomienen jädchen allgemein als glaubwürdig bezeichnet, weil die cchriftlichen Gutachten
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der öchule und des Jugendamtes "zu ‘:esentlichen Bedenken | keinen Anlass geben". Der Lehrer der lielitta GEM hat sich allerdings -— worauf die Revision nit Recht hinweist - sehr j ungünstig über die \“ahrheitsliebe dieses Kindes geäussert, Diese Beurteilung hätte an sich Anlass zur Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen geben können. Unter den gegebenen Umständen war das Lendgericht hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Während ilelitta bekundet hat, der . Angeklagte habe ihr die liosen heruntergezogen, sie auf den Schoss genommen und an ihren Geschlechtsteil gelutscht, nachdem er ihr verboten habe, von den, was er tat, zu er- „ zählen, hat der Angeklagte in der Hruptverhandlung lediglich nicht bestritten, das liädchen auf den Schoss genommen "= und angewiesen zu haben, über den Vorfall zu schweigen. Dei seiner polizeilichen Vernehuung und der naftrichterlichen Anhörung hatte er’ aber ausserdem zugegeben, dass
er dem Kinde den Schlünpfer etwas heruntergezogen und es auf eine unmittelbar über dem Geschlechtsteil gelegene Stelle geküsst habe, Durch diese zZinlassung hat Cie Dekun- . dung des Üäüchens in den Augen des Tatrichters an Beweis- Mi kraft gewonnen. In seiner \berzeugung von Ger lichtigkeit 3 der Varstellung lielittas ist das Landgericht noch dadurch bestärkt worden, dess der Angelilagte nach den übereinstim- \r menden Aussagen der übrigen nüdchen sich auch diesen gegen-
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i . na ns . 7 über in auffallend ähnlicher „eise benomnen hat, Bei dieser,
Sachlage war die Jugendschutzkarmer nicht genötigt, weitere % ärmittlungen über die Glaubwürdigkeit -lelittas hinsichtlich der dem Deschzerdeführer zur Last gelegten Verfehlung anzu- } stellen, R
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3) Zu Unrecht macht die Revision dem Tatrichter ferner
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den Vorwurf, dass er kein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einge:.olt hat. Sie ist der -uffassung, bei dem Alter des Angeklagten und seiner bisherigen Unbescholtenheit lasse die Tatsache, dass er nicht mehr in der Lage sei, mit sciner Frau geschlechtlich zu verkehren, zuf die Iöglichkeit grosser körperlicher üngel schliessen, dic seine “illensfüähigkeit beeinträch tigt haben können. Die Revision übersieht aber, dass das Lrndgericht nicht festgestellt hat, dass der Beschverdeführer zu zeschlochtlichen Verkehr unfähig ist. venn in den Strafzumessungserwägungen ausgeführt wird, dem Angeklagten werde zugute gerechnet, dass er nit seiner «rau nur noch selten geschlechtlich verkehre, so lüsst sich daraus nicht entnehmen, dass der Grund für die Seltenheit des ehelichen Verkehrs in dem körperlichen Zustand des Angeklagten zu suchen ist. Vergehen sich unbescholtene liönner im hohen Alter an Kindern, so wird es allerdings hüufig geboten sein, ein ärztliches Gutachten über ihren Geisteszustand
einzuholen, Zenn die in höheren Alter meistens eintretende
Gehirnarteriosklerose kann eine Störung der geistigen Tätigkeit hervorrufen, die das Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt (vgl RG St 73, 122). Der Angeklagte ist indessen erst 53 Jahre alt, voll arbeitsfähig und hat seit 1942 bis zu seiner Verhaftung als Zisenbahnarbeiter, zuletzt in einem Kroftisagenbetrieb der Bundesbahn, gearbeitet. zr bezeichnete sich bei seiner polizeilichen Vernehmung als voll arbeitsfähig und hat nach seiner Angabe bisher keine wesentlichen Krankheiten durchgemacht. Dei dieser Sachlage lässt ein etwaiges Tiachlassen seines "unsches noch geschlechtlicher Beiriedigung in der Ehe noch nicht au? cinen abartigen Ceisteszustend schliessen, so dass sich den Tatrichter die iotwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers nicht aufzudrängen brauchte (§ 244 Abs 2 St20).
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Die sachlich-rechtliche Nrchyrüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Techtsfehler ergeben. Die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB sind in allen Fällen nach der äusseren und inneren Seite ausreichend festgestellt. Zs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Lend.- gericht die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten im Urteil nicht näher erörtert hat, der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass der Tatrichter den Angeklagten auf Grund seines persönlichen Eindrucks als voll zurechnungsfähig angesehen hat.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben,
Krumme Hörchner Engels _
Lülle . Dr. Augustin
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