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BGH Urteil vom 24.02.1966 – 1 StR 621/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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20 . BUNDESGERICHTSHOF 64 17r

IM NAMEN DES VOLKES

1° StR_ 621/65 fun, URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäckergehilfen Hans SD aus HE» geboren am 1940 in Ko.

Landkreis He

wegen Unzucht mit cinem Kind u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEEEED::: GE

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1965

1. im Falle KG =. fgchoben und das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten;

2. zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels im übrigen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicsen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Im Juni und Juli 1964 näherte sich der damals 23-jährige, erblich belastete und in seiner Entwicklung zurückgebliebene Angeklagte in einem öffentlichen Bad einzelnen. 12 bis 14-jährigen Mädchen, indem er unter V\asser ‚auf;sie zuschwamm und sie sodann aus Geschlechtslust am Körper berührte. Aufgrund dieser Vorfälle hat ihn die Jugendkammer wegen dreier vollendeter und vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern sowie wegen dreier Vergehen der tätlichen Beleidigung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. i Nr. 3 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vor. allem ist nicht ersichtlich, daß die Jugendkemmer von: unzutreffrenden Vorstellungen über den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgegangen ist, Für dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht Voraussetzung, daß eine das Schangefühl verletzende Tätigkeit von gewisser Dauer vorliegen muß. Vielmehr können auch flüchtige Berührungen den Tatbestand des § 176 Abs. i Nr. 3 StGB erfüllen; das gilt jedenfalls dann, wenn die geschlechtliche Beziehung offensichtlich ist und der Täter bereits in dem kurzen Berühren des fremden Körpers geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht (vel. "4St 58, 277, 278; BGH Urt. v. 24. Mai 1960

- 1 StR 211/60 -). Nun gibt es freilich gerade im Bereich der flüchtigen Berührungen auch schamverletzende und von Sinnenlust getragene handgreifiiche Zudringlichkeiten, die nur den Unrechtsgehalt einer tütlichen Beleidigung haben (BGHSt 2, 164, 166; BGH Urt. v. 14. Juni 1955 - 1 StR 123/55 -). Bei einer Verurteilung wegen unsittlicher Berührungen weniger grober Art müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit einer entsprechend 'unterschiedlichen rechtlichen Einordnung bewußt war (BGH I!1 StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 8). Das

: ist jedoch hier der Fall. Die Jugendkamner hat bei den Taten des Angeklagten deutlich drei Gruppen unterschieden. Sie hat vollendete Unzucht mit Kindern angenommen, soweit der Angeklagte die angegriffenen 12 - 1%3-jährigen Mädchen über dem Badeanzug am Geschlechtsteil berührte, Versuchshandlungen, soweit er eine solche Berührung nur erstrebte, aber nicht erreichte, und im übrigen, bei bloßen Zudringlichkeiten, tätliche Beleidigungen. Zur letztgenannten Gruppe rechnet das Urteil auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegen die unter 14 Jahre alten Schülerinnen TB und x, bei denen es nur zur Berührung "an den Beinen" und zum Herunterziehen der Badebekleidung gekommen ist,

Den Urteilsgründen ist mithin zu entnehmen, daß die Jugendkemmer die nach ihrer !uffassung schwereren Fälle bewußt in Gegensatz zu bloßen ehrverletzenden Zudringlichkeiten gestellt hat. Das ist rechtlich wohlbegründet. Der Annahme vollendeter und versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen steht auch nicht entgegen, daß das Urteil in diesen Fällen nicht des näheren darlegt, daß der Angeklagte schon in den kurzen Berührungen der Nädchen geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gefunden hat oder zu finden hoffte, Die Urteilsgründe ergeben immerhin, daß er durchweg "aus Geschlechtslust" gehandelt hat. Das reicht unter den gegebenen Umständen aus.

‘Der Angeklagte kannte ferner, wie das Urteil feststellt, dasıkindliche Alter. der Mädchen, bei denen er es ;.auf die Berührung der Geschlechtsteile abgesehen hatte, Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte er auch - entgegen der Meinung der Revision - trotz seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit das -Bewußtsein, Unrecht zu tun. Die Voraussetzungen für seine -Verurteilung wegen vallendeter und versuchter Unzucht mit Kindern sind daher auch. nach der inneren Tatseite erfüllt.

Der Revision kann auch nicht 2ugegeben werden, daß die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen von Rechtsfehlern beeinflußt seien. Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Jugendkammer bei Bemessung der Einzelstrafen die in BGHSt 16, 360 aufgezeigten Möglichkeiten der Strafmilderung (vgl. auch BayObLG NJW 1951, 284) nicht beachtet und demnach einen unrichtigen Strafrahmen zugrundegelegt haben könnte.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in den Fällen Ve und GEW ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafanträge sind rechtzeitig gestellt (vgl. 11 Rs., 62, 70 HA). Im Falle Ki>- @&ierit es dagegen an einem Strafantrag. Die Eltern des beleidigten Mädchens haben, was die Jugendkemmer offenbar übersehen hat, ausdrücklich auf Stellung eines Strafantrags wegen Beleidigung verzichtet {HA 65). Das Verfahren ist hiernach insoweit wegen Mangels einer Prozeßvoraussetzung mit der sich aus § 467 StPO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

3. Da die im Fall KO festgesetzte Einzelstrafe entfällt, kann auch der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand

haben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer die Gesamtstrafe niedriger bemessen haben würde, wenn sie nur von zwei tätlichen Beleidigungen ausgegangen wäre. —

Das Urteil ist daher im Ausspruch zur Gesamtstrafe mit den irisoweit zugrundeliegenden "Feststellungen aufzuheben,

In Umfang der Aufhebung unterliegt die Sache der - Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

‘ Hübner ‘ Seibert Fischer

”.

Loesdau Pikart