Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.08.1954 – 1 StR 54/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2317 084 Ley
den
ImNamen des Volk es
In der Strafsache
gegen
Kaufmann Jose? > EEE zus EEE (Landkreis
DOSEEEEER). geboren am EEE 1923 in Tu (Kreis
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat
der 1. ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
«*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 28. August 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes-
Die Strafkammer hat den Angeklägten, dem ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Last gelegt war, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die vom Oberbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat das Vorliegen von unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verneint. Es geht davon aus, dass nicht jede kurze und unbedeutende Berührung als unzüchtig angesehen werden ‚kann. Es prüft unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Vorgänge für sich gesondert und fasst nicht das gesamte Verhalten des Angeklagten ins Auge. Dieses erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und war durchaus eindeutig. Nach der Aufforderung, nicht in die Kirche zu gehen, sondern sich lieber einen "Kerl" zu suchen und das Leben zu geniessen, hielt der Angeklagte die 13jährige Anneliese Hp an der Brust fest, drückte sie an sich und gab ihr einen Kuss, wobei er seine Zunge zwischen die Lippen des Mädchens brachte. Da es die Zähne fest aufeinanderbiss, konnte der Angeklagte seine Zunge nicht, wie beabsichtigt, tiefer in den Mund des Mädchens bringen. Nach kurzer Zeit wiederholte sich dieser Vorgang; der Angeklagte versuchte wiederum vergebens, mit seiner Zunge in den Mund der sich heftig sträubenden Anneliese HB zu gelangen. Beim Abschied forderte er sie auf, am nächsten Abend wiederzukommen und berührte sie dabei flüchtig mit dem Handrücken oberhalb der Kleidung in der Gegend des Geschlechtsteils.
Im Zusammenhang betrachtet vertetzt das Bestreben des Angeklagten, dem sich sträubenden Mädchen Zungenküsse zu geben, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die beabsichtigten Zungenküsse und das Festhalten an der Brust können im vorliegenden Fall nur als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 StGB angesehen werden. Der Angeklagte hat den äusseren Tatbestand mindestens eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, da der Angeklagte nur
“durch den Widerstand der Anneliese HM gehindert
worden ist, mit seiner Zunge weiter in ihren Mund zu Kommen.
Der Rechtsfehler hinsichtlich des äusseren Tat-
“ bestands kann auch die Feststellungen zur inneren Tat- “seite beeinflusst haben. Bei dem geschlechtsbetonten
Verhalten des Angeklagten hätte die Strafkammer ihre Auffassung, ihm sei eine auf die Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Sinnenlust gerichte-
Loy
te Absicht nicht nachzuweisen, besonders eingehend . darlegen müssen.
Das Urteil ist nach alledem aufzuheben.
Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Seibert Dr. Mannzen
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