Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 17.04.1962 – 1 StR 111/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
1_StR 111/62 2189 9 65 5
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Korrektor Lothsr X EB au: SE, zetoren om EB 1905 ir SC,
wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hütcner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1961 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
|
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht mit einem Nann zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt» Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.
Es kann dahingestellt tkleiben, ob dem Angeklagten bereits für die erste Hauptverhandlung oder sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. § 141 Abs. 1 StPO) ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Der Vorsitzende hätte dem Beschwerdeführer nach $§§ 140 Ats. 2, 141 Abs. 2 StPO jedenfalls einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, als die Strafi’kammer nach der ersten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt war, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ohne Hilfe eines medizinisch-psychologischen Sachverständigen entscheiden zu können (vgl. BGH IM StPO 8 140 Nr. 16). Damit stand nämlich fest, daß die Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten aufwies, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, und daß es sich hier nicht um einen jener Fälle handelt, in denen von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 6, 199). Der Sachverständige war zwar auf Grund zweier amkulanter Untersuchungen in der Landesnervenklinik Andernach und der Durchsicht der Akten und Beiakten in einem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichgeschlechtlichkeit des Angeklagten keinen Krankheitswert hat und seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das schloß aber nicht aus, daß er möglicherweise seine Ansicht in der Hauptverhandlung auf Grund seiner Beobachtungen während ger Vernehmung des Angeklagten und dessen Partners an den unzüchtigen Handlungen oder auf Fragen und Einwendungen
- 3 —-
eines Verrfahrensbeteiligten, insbesondere eines Verteidigers, änderte oder einschränkte. Für den Angeklagten, der sich zu verteidigen hatte und von dessen Standpunkt aus diese Frage deshalb beurteilt werden muß (BGH Urteil vom 7. Juni 1955
- 1 StR 179/55 -), räumte das schriftliche Gutachten die in der ersten Hauptverhandlung zutage zetreteren Schwieriskeiten der Sach- und Rechtslage nicht aus.
Da zu 6er dem Urteil zurrunde liegenden Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger zugezogen worden ist, muß das Urteil nach $%: 338 Ir. 5, 140 Abs. 2 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden (EcHSt 15, 306 ff).
Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hätte die Entscheidung standgchnlten.
Dr. Geier Willms Hübner Fischer Mai