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BGH Entscheidung vom 08.06.1955 – 3 StR 86/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"Uneinsichtigkeit" (BGHSt 1, 103) wirkt mur straferhöhend; wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Läßt sich ein solcher Schluß nicht zuverlässig ziehen, etwa weil ein Angeklagter sich schömt, seine 'Schuld offen zuzugeben, weil er die nachteili-' gen Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere beachtenswerte Gründe hat oder zu haben glaubt, so. ist kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil ‚dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe. u "Aktenzeichen: 3 StR 86/55 Urteil des BGH vom 8. Juni 1955 | LG Kassel
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Zu 1 b und 2 | | ö6 070 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: SteB § 350
Rechtssatzs Die Weggabe ohne Entgelt ist ein Sich-Zueignen, . | wenn der Täter im eigenen Namen über die fremde Sache verfügt, oder wenn er-durch sie einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil | im weitenten Sinne, auch nur mittelbar, erlangt, ünd dies erstrebt.
Gesetzs StPO § 267 Abs 3000 Rechtssatz: "Uneinsichtigkeit" (BGHSt 1, 103) wirkt mur straferhöhend; wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Läßt sich ein solcher Schluß nicht zuverlässig ziehen, etwa weil ein Angeklagter sich schömt, seine 'Schuld offen zuzugeben, weil er die nachteili-' gen Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere beachtenswerte Gründe hat oder zu haben glaubt, so. ist kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil ‚dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe. u "Aktenzeichen: 3 StR 86/55 Urteil des BGH vom 8. Juni 1955 | LG Kassel
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ?o1ieihauptkommiasar Wilhelm B —— aus Kü 4
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hat dei Snsätaent des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom. 8. Juni 1955, an der. beilgenomnen haben:
'jenatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
‚Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jegusch Bundesrichter Dr. Wiefels "Bundesrichter Wirtzfeld.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt SED als Vertreter der undesanwaltschaft, " Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als. 'Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. November 1954 mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Warburg zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Urteil ist nur ZU. entnehmen, daß. seinerzeit. der Gendarmerieser Ausdruck gibt keinen Aufschluß über die wirk :liche Organi der Verwaltung der Dienstfahrzeuge und seinen Weisungen
uneingeschrä inkt unterworfen war (vgl Rest 30, 88; 52, 143)>
Verwaltungevorschriften seinerzeit hatten.
Die Verurteilung wegen schwerer Autsunterschlagung war auf die Bachrüge des Angeklagten hin auf Fzuheben.
1 Selagerue
an dein Alleingenahrsam des ; Angeklagten. an. "dem weggegebenen Olympiawagen,. wie die. '88 246, 350 StGB ihn voraussetzen.
Der Angeklagte leitete die Dienststelle. Dies. allein braucht. jedoch noch keinen ‚Alleingewahrsam en den Kraftfahr-
zeugen der Dienststelle zu begründen. Auf. die. ‚Entscheidung
- des: erkennenden Senats 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953
(IM § 350 StGB Nr 5) wird verwiesen. Dem angefochtenen
wachtmeister Oo die Kraftfahrzeuge "betreutet. . Die-
; wenn ‘es auch nicht. ausgeschlossen sein mag, daß ) nur ein Gewahrsamsgehilfe des Angeklagten bei
Es wird aufzuklären sein, welchen Inhalt die maßgeblichen
Stellt sich heraus, daß der Angeklagte keinen Allein-.. gewahrsam hatte, so kann Untreue (§ 266.StGB) vorliegen.
b) Hinsichtlich des Tatbestandsmerknals des Sich-Zueign bei Amtsunterschlagung ist zu bemerken:
Zur Begründung des Schuldspruchs begnügt sich das Land- | 1 gericht mit .dem Satz, mit der Abgabe an Daum habe sich der a: Angeklagte den im amtlichen Gewahrsam stehenden Olympiawagen rechtswidrig zugeeignet. Diese Begründung ist unter den Fest. a
gestellten weiteren Umständen ern ä
Ein Sich-Zueignen setzt voraus, wie der erkennende schieden hat, daB der Täter die Sache oder ihren. W schaftlichen Wert seinem: Vermögen einverleibt (Benst 4, 236, ebenso BGH NW 1954,.1295, IM § 350 Nr 1 und 3 StR 47/55 vom 6. April 1955). Keihes dieser Merkmale hat, ‚das Landgericht bisher geprüft und bedenkenfrei festgestellt. Ein Überführen des Fahrzeugs selbst in das Vermögen des Angeklagten oder eine Weggabe gegen . Enteent sonoiden don bisherigen Feststellungen zufolge von vornherein aus; in Betracht kommt nur unentgeltliche Weggabe durch den Angeklagten, Die Weggabe ohne. Entgelt Y st ein Sich-Zueignen, wenn der Täter im eigenen Namen über die fremde Sache verfügt (RGSt: 67, 335 und oben), | was hier ebenfalls ausscheidet, und auch dann! wenn er es sie einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vor- _ | teil im weitesten Sinne, auch mur mittelbar, erlangt, und aid |erstrebt. Damit ‚hätte sich das Lendgericht: befassen müssen.
Senat mehrfa:
"Ein wirtschaftlich meßbarer Vorteil des Angeklagten
liegt, nach dem Sachverhalt keineswegs auf der Hand. Der Grund, der ihn in seiner Dienststellung zu einen so unge- . wöhnlichen und schwer durchschaubaren Verhalten veranlaßt
hat, ist.bisher unaufgeklärt. Seine Einlassung, er habe im Interesse des Dienstes gehandelt, glaubt ihm das Landgericht wegen seiner undurchsichtigen übrigen Erklärungen nicht, obwohl nach dem Urteil bereits jetzt Testzustehen scheint, daß er jedenfalls im Ergebnis erhebliche eigene Mittel für die Beschaffung dienstlich verwendeter Kraft-
fahrzeuge aufgewandt hat.
Ein rechtswidriger Vorteil in dem angegebenen Sinne kann derin liegen, daß der Angeklagte Ersatzansprüche der Frau Schi oder einen etwaigen Rückgriff seiner
Dienstbehörde vermeiden wollte. Dem Urteil zufolge befand sich der Wandererwagen. der Frau Sc, den die Besatzungsmacht Ä anscheinend formlos eingezogen hatte, in der dienstlichen . “Verwahrung hin Frau 5: u
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reiskomni ssariats; Eigentümerin war weiter- | Lag, wie das Landgericht bisher annimmt, ‚in dem frei j. n Verkauf des Wagens an ‚den. Regierungsdirektor ı? Berg Eigenmächtigkeit "und Antspflichtver- Re letzung des Angeklagten, und begründete diese eine Ersatz- - == pflicht des Freistaates Hessen (Art 131 WV, 8 839 BGB), so hatte der Angeklagte, falls Frau | gegen: ihr "oder gegen den Staat begründete Ersatzansprüche erhob und mit ihnen durchärang, mit Nachteilen und mit einem Rückgriff SE der Dienstbehörde oder mit andern dienstlichen, wirtschaftlich zu wertenden Nachteilen zu rechnen. Dem komnte er j zuvorkonmen wollen, indem er Frau Schi durch Kergabe eines Ersatzwagens zufriedenstellte. Aber selbst wenn dem Angeklagten kein solcher Nachteil drohte, genügte es, wenn er eine. Ersatzpflicht ennahm (BGH IM § 350 StGB Nr 1, außerdei 3 StR [72] vom 6: ‚April 1955). Auch in dieser Richtung wird. der Sachverhalt aufzuklären sein.
Eine bloße eigennächtige, pflichtwiärige Verfügung über das ‚Fahrzeug. ist für sich allein noch kein Sich-Zueigne im Sinn der § 8§ 246, 350 StGB (BGHSt 4, 236, 239),
Ein wirtschaftlicher Yorteil könnte auch darin liegen, daß der Angeklagte seinem dienstlichen und persönlichen Ansehen bei seinen Vorgesetzten nützen und sie in dienetlicher Beziehung günstig stimmen wollte, indem
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er ihnen den wahren Hergang verbarg. Dies würde jedoch voraussetzen, daß dadurch für ihn wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Beförderung oder Stellenzulage, zumindest in nahe Aussicht traten, und daß er dies erstrebte. Daß ein Vorgesetzter einen Beamten wohlgesonnen ist, begründet für sich allein noch keinen wirtschaftlichen Vorteil, son- ‚dern höchstens eine wirtschaftlich: nicht meßbare bloße
Der Angeklagte Aurtte den Wagen, obwohl dieser damals
für Gendarmeriezwecke nicht mehr hergerrichtet werden tonnte (UA S. 7) nicht ohrie dienstliche Genehmigung weggeben. Er berichtete dem Landesinspekteur der Gendarmerie, 1 ‚on sich wahrheitsgemäß, er wolle aus dem Bestand ae. Kreiskomnissariats "einen alten unbrauchbaren Wagen weggeben" und dafür einen besseren einstellen. it Touieks dagegen keine Bedenken zu haben. Das Landgericht meint ohne nähere Begründung, RE sei zur Genehmigung ns cht zuständig „gewesen. Es. führt im. Urteil äber noch mehrere Verwaltungsbe- | hörden an, die ebenfalls keine Genehmigung erteilt haben. Unter diesen ungeklärt. anmutenden Umständen hätte die
Trage der Genehmigungsberechtigung, zumal zur damaligen Zeit, besonders eingehender Prüfung beäurft. Die Zurückverweisung. bietet Gelegenheit zur Überprüfung des Revisions- | . vorbringens, daß der Landesinspekteur solche Genehmigungen u seinerzeit erteilen durfte. “2
Selbst wenn dies nicht zutraf, so ist es für die innere! Tatseite doch nicht ohne Bedeutung, ob der Angeklagte es jedenfalls angenommen hat.
voll einsatzfähig war". Da der Behörde nur an leistungsfähigen Dienstfahrzeugen liegen konnte,«wird es kaum zu
Weiter fällt auf, daß die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe RB zetäuscht und eine etwaige Genehmigung nur erschlichen, bisher wenig belegt ist. Allerdings wäre eine solche Genehmigung innerdienstlich bedeutungslos, wenn sie auf unrichtigen Voraussetzungen,
. etwa auf Täuschung des Vorgesetzten beruhte. Das Landgericht sieht eine ‚Täuschung Rs darin, daß ihm der Angeklagte verschwieg, "aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Weggabe des Fahrzeugs tatsächlich erfolgen sollte, und daß er damals kein entsprechendes Fahrzeug in Aussicht hatte". Das steht, ‚jedoch nit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres im‘ Einklang. Bei der Erforschung des Sinnes der Mitteilung des Angeklagten kommt es auf das für sie Wesentliche an. Dies bestand zunächst darin, daß der Angeklagte erklärte, einen für Dienstzwecke nicht mehr brauchbaren
Wagen weggeben zu wollen. Dies traf zu; das Lanägericht u stellt fest, daß der Olympiawagen abgestellt worden war, "weil er infölge Ersatzteilmangels (damals) nicht mehr soweit repariert werden konnte, daß er für dienstliche Zwecke
beanstanden sein, daß der Angeklagte einen solchen Vagen als alt. und unbrauchbar bezeichnete. Er erklärte weiter, er wolle für. den unbrauchbaren Wagen einen besseren einstellen.
Den Urteil ist zu entnehmen, daß er dies tatsächlich wollte und einige Zeit später auf eigene Kosten auch tat, indem
er einen Adlerwagen und, als dieser beanstandet wurde, einen Volkswagen erwerb und der Behörde zu Eigentum übergab. Eine Täuschung sieht das Landgericht insoweit nur darin, daß der Angeklagte, als er die Genehmigung erbat, nöch keinen Ersatz hatte. Dies braucht ihm jedoch nicht zum Nachteil zu ge- ‚reichen, weil hier ein abgestelltes, ohnehin nicht einsatzfähiges Fahrzeug ersetzt werden sollte. Dem Urteil zufolge
waren brauchbare Kraftfahrzeuge im Frühjahr 1949 kaum zu haben. Selbst das hessische Innenministerium konnte damals nicht ohne weiteres einen brauchbaren Opel-Ersatzwagen stellen. Der Angeklagte war in erheblichem Maße auf eigene Findigkeit angewiesen. Unter so schwierigen Verhältnissen leuchtet es nicht ein, warum seine Erklärung, einen Ersatz- | wagen einstellen zu wollen, zu seinem Nachteil dahin verstand werden muß, liegen, wenn Fahrzeugs in warum. der A K be eines ‚dam 1 ‚stände. der Dies viren
. Es könnte anders
iß er dies sofort tun könne Nonsane eines „rerwrorlen, einsatzfähigen..
erläutern, sofern. es “aut sie nicht arıkan rer Begründung bedürfen.
Unter diesen Umständen spricht manches dafür, daß das Ei verständnis 7 falls dieser dafür zuständig war, wirksam . war, una wenn nicht, daß ‚der Angeklagte es doch für wirksam gehalten haben kann. Auch wird ‚aufzuklären sein, warum. er später o sine andere Stelle als die genehni.gende bezeichnet
.
a) Alle bisher erörterten Umstände können auch die innere, Tatseite beeinflussen. Die Verteidigung betont nicht nit Unrecht, daß der häufigste Grund für Unterschlagungen, die Erlangung eines Vermögensvorteils, hier ‚bisher nicht dargetan ist. Hielt sich der Angeklagte. nach dem Gespräch. mit 1 |] zur Weggabe, für befugt, so lag ein Tatbestand? irrtum (§ 59 StGB) bei ihm vor Hatte er ‚schon bei der Weggabe] des Olympiawagens- die Gestellung brauchbaren Ersatzes vor, ; wie es bisher scheint, so verliert der Verdacht, er habe einen durch eigenmächtige Weggabe entstandenen Schaden nur nachträglich wieder gutgemacht, erheblich an Gewicht. Die Annahme, daß er die Genehmigung zur Weggabe für wirk-
sam erteilt hielt, würde dann näherliegen können.
e) Schwere Antsunterschlagung.
Auch dieser Teil des Schuldspruchs ist nicht ausreichend begründet. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe "derjenigen Vorgesetzten Dienststelle, die die ‚Bücher. und Rez gister über die Zu- und Abgänge von Kraftfehrzeugen der Gendarmerie zu führe n hatte", einen unrichtigen Beleg näm-
lich. den erfundenen Tauschvertrag vom 27; Januar 1949. vorgelegt. Ein auf amtliche Anordnung geführtes Inventarverzeichnis, das der Überwachung des Fahrzeugbestandes äient, kann an sich ‚ein Buch ‘oder Reg gister im Sinne des § 351 StB. sein, eine Vertragsausfertigung, sofern sie die Richtigkeit einer Eintragung in dem, Verzeichnis nachwe eisen soll, ein Beleg hierzu
© (vel RGst 45, 294; 74; 171). Über die Führung solcher Bücher und. die ‚Ihnen zugrunde liegenden Vorschriften trifft das Landgericht jedoch keine Feststellungen, die dem Revisionsgericht. ‚die Nachprüfung. der. richtigen Anwendung des § 351 SteB. ermöglichen. Auf Ss 12 17% ist nur von einem "Umschreibungsamtrag" des Angeklagten beim Regierungspräsidenten. die Rede, dem. unter Ausstellung des "erforderlichen Kraftfahrzeugscheins, . für den Adler-Primus" entsprochen worden sei. Das bedarf der Erläuterung, wenn es: auch naheliegt,, daß damit nicht mur eine
| Umschreibung des Fahrzeugs auf einen andern Fahrzeughalter 86- meint ist; 1 |
2. Strafäusspruch,
‚Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenklich, weil sie die Abwägung der gerechterweise zu berücksichtigenden Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe teilweise vermissen | lassen. |
Die verworrenen Zeitverhältnisse, deretwegen das Landgericht mildernde Umstände zugebilligt hat, können unter Umständen auch noch strafmindernd in Betracht konmmen, sofern sie nämlich zu dem sonderbaren Vorgehen des Ange! tlagten beigetragen haben und anzunehmen ist, daß er bei. georäneter amtlicher Beschaffung und Verwaltung lei-
‚stungsfähiger Dienstfahrzeuge, wie in geregelten Zeiten üblich, dazu nieht. ‚gekommen wäre. Auch für äe Strafzumes- | sung wird äie Kenntnis des eigentlichen Beweggrundes des Angeklagten 2 vesonden es Gewicht haben. an
| Der Ge i Hepakt. der Reinhaltung der öffentlichen Verwaltung ps .n dem erhöhten Strafrahmen der 88 350, 351 stoi bereits berücksichtigt und kann daher nur "bei besonders verwerflichen Amtsstraftaten oder unter besonderen Verhältnis- ir sen innerhalb dieses Strafrahmens nochmals in den Vordergrund | treten. u
| Himeinsichtigkeit" ver BEHSt. 1, 105) des ; Angeklagten . der? nur ‚straferhöhend wirken, wenn sein Prozeßverhalten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeinäschaft, Gefährlichkeit des Täters und: ie Gefahr B künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (IK Bd I Anm 5 auf . S 102). Insoweit gelten dieselben Grundsätze, ‘die der Bundesgerichtshof auch bisher schon für die Bewertung "hartnäckigen Leugneng" bei der Strafzumessung ausgesprochen hat (BEHSt 1, 103; 1, 1055 1, 342). Läßt eich ein solcher Schluß nicht ausreichend gewiß ziehen, etwa weil ein Angeklagter sich schämt, seine Schuld offen zuzugeben, weil er die nackteiligen Folgen der Verurteilung fürchtet oder
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andere beachtenswerte Gründe zu haben glaubt, so ist kein .Straferhöhungsgrund gegeben. Mit Recht führt der Verteidiger aus, daß sonst jeder Angeklagte, "der die voraussichtlichen Rechtsfolgerungen eines Strafrichters nicht zu akzeptieren bereit ist, einen Strafschärfungsgrund setzen" würde. Das Recht ‚sich gegen die Anklage zu verteidigen, ‚die eigene Auffassung geltend zu machen oder sich üb rhaupt nicht näher einzulassen, wäre dann
. gerade in v wickelteren Fällen, zu denen der vorliegende rechnen kann, bedenklich ausgehöhlt und seine Ausübung mit einer "ungerechtfertigten Prozeßstrafe bedroht. Diese von der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochenen und. auch im. Schrifttum vertretenen Grundsätze sind für ein rechtsstaatliches Verfahren wesentlich und verdienen
daher allgemein. Beachtung.
a Der Senat hielt es für angezeigt, von der Vorschrift & . des § 354 Abs 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen.
Glanzmann Jagusch