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BGH Entscheidung vom 29.11.1956 – 4 StR 426/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 012

4 StR, 426756 Tm Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kapitän Heinrich M aus DEERERER, eboren am 1918 1 Verw. Bezirk Gun ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a. .

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Rotberg “ als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Dezember

1955Permalink zu Rn. 1955recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-426-56#rd_1

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern verurteilt wird, j

2. im gesamten Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Ir Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-- verwiesen,

Von Rechts wegen

Gr rum 82

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Yateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses. Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht. und des sachlichen Rechts esrügt. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

" I. Die Verfehrenprügen,

Verfahrensrügen sind nur insoweit rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben, als sie in der vom Angeklagten am 23. Januar 1956 zu Protokoll der Geschäfts- "stelle gegebenen Revisionsbegründung enthalten sind. Die von seinem Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 11. Septenber 1956 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig. Nicht gebilligt werden kann die Ansichv der ‚Revision, jeder Verstoß gegen die "Aufklärungspflicht sei zugleich ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Wohl kann umgekehrt bei’ einem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, der auf lückenhaften Feststellungen des Tatrichters beruht, zugleich die Aufklärungspflicht verletzt sein.

l. In dem Revisionsvorbringen des Angeklagten kann allenfalls eine Aufklärungsrüge insoweit als wirksam erhoben angesehen werden, als er geltend macht, die Strafkammer habe über die sittlichen Verfehlungen des Matrosen Rp an seiner Tochter Brunhilde diesen als Zeugen vernehmen müssen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet.

Der Tatrichter verletzt nur dann die Aufklärungspflicht, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachrer-

halt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahelegte (BGH IM Nr 1 zu § 244 Abs 2 StP)). Für den Regelfall wird davon auszugehen sein, daß sich

dem Landgericht eine weitere Sachaufklärung dann nicht aufdrängen wird, wenn weder der Angeklagte noch sein Vertei.. diger in der Hauptverhandlung Anlaß gesehen haben, Beweisenträge in dieser Hinsicht zu stellen, wie es auch hier ausweislich der Sitzungsniederschri. ft nicht geschehen iste Abgesehen davon lag für das Landgericht die Vernehmung dieses Zeugen deshalb nicht nahe, weil es zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, daß Brunhilde geschlechtliche Erlebnisse mit einem anderen Mann als dem Angeklagten gehabt hat und diesen Umstand bei der Prüfung des Beweiswertes

der Aussage dieses Kindes berücksichtigt hat,

2. Der Angeklagte ist auch nicht in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden. Abgesehen davon, daß der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO nur dann gegeben ist, wenn die Beschränkung der Verteidigung auf einem Beschluß des Gerichts beruht, ist das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten zu dieser Rüge unrichtig. Daß “ er nach der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverstän-

digen sein Fragerecht ausüben konnte, und daß er zu diesem @

zweck das Wort erhalten hat,. wenn er sich meldete, ist durch die dienstliche Äußerung des Gerichtsvorsitzenden, deren Richtigkeit von den beisitzenden Richtern bestätigt wird, erwiesen. Aus den gleichen dienstlichen Äußerungen ergibt sich weiter die Unrichtigkeit des weiteren Vorbringens des Angeklagten, das Gericht habe ihn während des letzten Wortes nicht aussprechen lassen, sondern den Verhandlungssaal verlassen, während er noch gesprochen habe,

II. Die Sachrüge,

1, Die Revision kann keinen Erfolg haben, scweit sie

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sich gegen den Schuldspruch richtet. Zu Unrecht beanstandet sie, duß das Landgericht rechtlich unselbständige Teilakte der fortgesetzten Unzuchtshandlungen mit Brunhilde darin erblickt hat, daß er einmal "deren Schamlippen erfaßt und deran gezupft habe" und daß er ein anderesmal an das Bett der Brunhilde getreten sei, sie in ihren Geschlechtsteil ge-- kniffen und dabei gefragt habe: "Hast Du Deine Musch noch?" intgegen der Ansicht der Revision ist die Würdigung dieser Handlungen als Sittlichkeitsverbrechen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der offenbaren Unzüchtigkeit der Handlungsweise brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich festzustellen, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen aus wollüstiger Absicht gehandelt habe; daß die Strafkammer auch für diese Fälle ein Handeln des Angeklagten zur Befriedigung seiner Sinnenlust als erwiesen angesehen hat, ergibt eindeu - tig der Urteilszusammenhang.

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2. Was die Revision hier weiter vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar; diese läßt jedoch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend.

3. In beiden Fällen zeigt auch im übrigen die vom Landgericht vorgenommene Wertung des festgestellten Sachverhalts als fortgesetztes Verbrecien nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer hat nur nicht beachtet, daß der Angeklagte sich bei einem Teil der ihm zur Last gelegten Vorgänge an beiden Minderjährigen zugleich unsittlich vergangen

hat, wie das Urteil selbst ausdrücklich feststellt (Bl 4 UA), Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt

6, 81).

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit von sich aus ändern, Ver Strafausspruch in beiden Fällen sowie der Gesamtstrafausspruch müssen dagegen aufgehoben werden;

4. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird das Lanäigericht Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zur Strafzumessung zu berücksichtigen. Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 117/51 vom 31.10.1951 = NIJW 1952, 434 Nr 32) betrifft allerdings nur den anders gelagerten Fall der strafschärfen-

den Verwendung der Uneinsichtigkeit bei fahrlässig begengenen Taten, Die Strafkammer wird jedoch zur Frage der Uneinsich-

tigkeit ais Strafschärfungsgrund die in der Entscheidung

3 StR 86/55 vom 8.6.1955 = NJW 1955, 1158 Nr 15 aufgestell-

ten Grundsätze beachten müssen..

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5. Der Sena;5 hat keinen Anlaß gesehen, die Sache gemäß § 354 Abs 2 StPO deshalb an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, weil gegen den Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision ein Strafverfahren wegen Beleidigung der im ersten Rechtszug erkennenden Richter eingeleitet worden ist. Sollten diese Richter auch nach dem jetzt geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Duisburg zur Entscheidung der Sache berufen sein, so ist es dem Angeklagten unbenommen, sie wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 StPO abzulehnen.

Rotberg Krumme Dr.Sauer Seibert Dr.Wiefels