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BGH Urteil vom 05.01.1956 – 3 StR 296/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 str 296/55 2226 0?0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

: ‚Senatspräsident Glanzmann | als. Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bunädesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «an ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf’die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ges Rechtsmittels, an

das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Widerspruch darin zu finden, daß das Landgericht auf der einen Seite feststellt, der Angeklagte leide en einem durch eine Kriegsverletzung bedingten Gedächtrismangel und sei unfähig, sich zu konzentrieren, und daß es auf der anderen Seite für äußerst leichtfertig erachtet, daß er den Prozeßrichter nicht vor der Eidesleistung auf diese Eigenschaften aufmerksan machte. Nach den Ausführungen des Urteils wußte er um diese Eigenschaften. Auf seine Bitte war die Beeidigung auf einen späteren Termin hinausgeschoben worden, um ihm die . Möglichkeit zu geben, seine Aussage in Ruhe durchzulesen.

_ Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 1955 ausge-

.sprochen, unter diesen Umständen.könne kein Rechtsfehler

darin gefunden werden, daß das Landgericht die Fahrlässigkeit, die der Angeklagte in seinem Verhalten an den Tag gelegt hat, ‚als nicht unerheblich bewertet habe. An diese Beurteilung. knüpft das Landgericht ersichtlich an, indem es zunächst den Grad der Fahrlässigkeit als erheblich und: ‚sodann gas Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die

..dargelegten Umstände als äußerst leichtfertig bezeichnet.

Aus Rechtsgründen Ast hiergegen nichts einzuwenden.

Das’ Landgert ent ist ferner der Ansicht, der Ängeklagte sei sich auch jetzt noch nicht der Strafwürdigkeit seines Tuns bewußt, er sei deshalb eine rechthaberische Persönlichkeit, und hat dies bei der Bemessung der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt. Diese Ansicht ist jedoch nicht damit vereinbar, daß er ausweislich der Sitzungsniederschrift anlässlich der Vernehmung zur Sache gesagt hat: "Ich bin überzeugt, daß ich fahr-

lässig gehandelt habe", und daß er ferner am Schluß der mündlichen Verhandlung darum gebeten hat, das Straffreiheitsgesetz anzuwenden. Beide Äußerungen können nicht an-- ders ausgelegt werden. als dahin, daß er sich als schuldig bekannt hat. Aus diesem Widerspruch ergibt sich, daß sich das Landgericht seine Überzeugung unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO geWildet hat, Haß dieser Verfahrensverstoß von der Revision gerügt ist, läßt ihr Vorbringen 3

hinreichend erkennen. Der prozessuale Mangel zwingt dazu, das Urteil erneut im Strafausspruch mit den Ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Fe

Darin, daß das Landgericht den Mangel an Einsicht in die Strafwürdigkeit des Verhaltens, den es dem Ängeklagten zum Vorwurf macht, strafschärfend berücksichtigt, liegt ferner ein sachlich-rechtlicher Mangel. Wie der Senat 2 wiederholt ausgesprochen hat, kann Uneinsichtigkeit aus og Rechtsgründen nur straferhöhend wirken, wenn das Prozeßver- . halten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Be Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des | Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ' 1äßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 und 3 StR 272/55 vom 7. September 1955). Das. Urteil entiält keine dahingehenden Folgerungen und vermag auch keine Umstände anzuführen; die derartige Folgerungen rechtfertigen könnten. Sie würden sich auch gegenüber der Tat - einem fahrlässigen Falscheid - verbieten. Selbst wenn der Angeklagte entgegen seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung keine Einsicht .

in das Strafwürdige seines Verhaltens erlangt hätte,

würde es rechtlich fehlerhaft sein, dies strafschärfend

zu berücksichtigen. Auch dieser sachlich-rechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Umstand, daß die Revision in diesem Punkte als verletzt die Vorschrift

des § 267 Abs 3 StPO bezeichnet, entzieht der in Wahrheit sachlich-rechtlichen Rüge richt ihre Wirksamkeit.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2§ 2 StPO Gebrauch gemacht.

Glanzmann Koeniger Busch

Maaß u Dr. Wiefels