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BGH Entscheidung vom 03.05.1956 – 3 StR 87/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StGB § 60; StPO § 267 Abs 3 197 095 ?3

Bevor über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wird, hat das Gericht regelmäßig die zu vnarhängende Strafe festzusetzen (BGHSt 7, 214). Die £nrechnung, über welche dann zu befinden iut, richtet sich vor allem nach Erwägungen, welche die Dauer, die Umstände und die Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten zum Ge.enstand haben, z.B. danach,ob der Vollzug der Untersuchunsshaft den Strafzweck mehr oder weniger bereits erfüllt

hat. Die Grundsätze, nach welchen das Verhalten des Verurteilten im Verfahren (etwa sein Leugnen) bei

der Strafzumessung beurteilt wird, gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft (B&H 3 StR 272/55 vom 7.9.55). \

Aktenzeichen:. 3 StR 87/56

Ur

t. d: BGH

v. 3. Mai 1956 LG Wuppertal

3 En Er

Su ; StR: 87/56

u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Nakler Robert Will S EEE aus Ve - Bi __ 2 geboren am 1904 in Sum, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten S GR wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht über die Anrechnung der von ihm erlittenen Untersuchungshaft entschieden hat.

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

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Die Ver rurteilung des Angeklagten Se wegen Betrugs in fünf je in sich fortgesetzten Fällen zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis läßt keinen Rechtsfehler erkemen. 000000 |

“In verfahrensrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision nur, das Landgericht habe sich hinsichtlich

des: Terbleibs der betrügerisch erlangten Gelder mit dem ut hiten des Sachverständigen Dr. EEE begnügt und nicht vc Amts wegen: weitere Nachforschungen angestellt. Es habe die Einlassung des Angeklagten unbeachtet gelassen, etwa 100.000 DM seien für das Bauvorhaben in der Gewerbeschulstraße verwendet worden. Die Rüge ist unbegründet. Beweis- . ‚anträge in dieser Richtung sind in der Hauptverhandlung hicht. gestellt worden. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Gelder; w welche ‚die Angeklagten, unter ihnen der Angeklagte Sum, von zahlreichen Wohnungssuchenden betrügerisch für dasjenige Bauvorhaben zweckgebunden waren, in wel “sich die dem Geldgeber‘ Zugesicherte Wohnung befand Zum Teil. handelte es sich sogar um Geld, das unmittelbar für die bauliche Ausstattung der zugesicherten. ‚Wohnung bestimmt war. Der au in der Gewerbeschulstraße. steht außerhalb dieser Zusicherungen der Angeklagten. Unter. den festgestellten Umständen, von denen das Revisionsgericht auszugehen hat, ist diese. Einlassung des Angeklagten daher für den Tatbestand des Betruges unerheblich. Das Landgericht brauchte mithin von "sich. aus keinen zwingenden Anlaß zu sehen, dem Verbleib der Gelder auch noch in dieser Richtung nachzugehen. Der unaufgeklärte Verbleib ist dem Angeklagten Stecher auch nicht

erlangten, jewei

straferhöhend zugerechnet worden. Die Strafkammer hat äie Beträge, welche nachweislich den Angeklagten persönlich zugeflossen sind, im Urteil festgestellt.

Der Schuldspruch enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß, Die Revision hat zwar die allgemeine Sachrüge erhoben, sie aber nicht näher ausgeführt.

_ Dasselbe gilt für die Strafzumessung im engeren Sinne. Auch hier tritt kein Rechtsverstoß hervor. Rechtlich zu beanstanden ist nur die Begründung, mit welcher . die Strafkammer dem Angeklagten von nahezu 11 Monaten Untersuchungshaft nur 3 Monate auf die Strafe anrechnet Hierzu führt die Strafkamner aus: =

m Gegensatz. zu ihnen hat sich sum während des ganzen Verfahrens, auch in der Hauptverhand- ‘lung, so anmaßend und einsichtslos benommen, daß

die Strafkammer ihm gemäß § 60 StGB nur die Zeit

hat anrechnen können, um die sich das Verfahren durch die umfangreichen Ermittlungen verzögert . hat; sie hat diese Zeit auf drei Monate veranschlagt. BE

Diese Begründung entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Verhalten des Angeklagten im Verfahren, soweit es nur der eigenen Verteidigung dient und nicht die Belange anderer verletzt (BGH :3 StR 1/56 vom 9.2. 1956), ist nicht schon für sich allein ein Straferhöhungsgrund. Das Strafver- „fahren kennt weder einen Geständniszwang, noch eine Pflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu helfen, und das Bachliche Recht

kennt keine Strafe und keine Straferhöhung für den "all, daß der Angeklagte solche Erwartungen nicht erfülit. Dasselbe gilt für bloßes anmaßendes Benehmen vor Gericht. Die Vorschrift des § 60 StGB dient nicht Ordnungsstrafzwecken. Umstände der von der Str:fkammer erwähnten Art können nur dann eine höhere Strafe oder, was hier auf dasselbe hinausläuft, die Nichtänwendung größerer Teile der Untersuchungshaft auf die Strafe rechtfertigen, wenn sie nach der sicheren Überzeugung des Gerichts, für die es die richterliche Verantwortung zu übernehmen hat, auf erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters hindeuten. Dies gilt sowohl für die eigentliche Strafzumessung wie für die Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Entscheidungen BGHSt 7, 214, BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.55,

3 StR 86/55 vom 8.6.1955 (MDR 1955, 689), BGHSt i, 103, 105, 3 StR 296/55 vom 5.1.1956 und 1 StR 660/54 vom 14.12.1954 wird verwiesen. Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem Besckluß BGHSt 7, 214 hervorgehoben, daß für die Strafzumessung im eigentichen Sinne und für die Anrechnung der Untersuchungshaft insofern verschiedene Gesichtspunkte in Betracht kommen, als im allgemeinen die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der anerkannten Strafzwecke und der Tat- und Täterumstände bereits festzustehen hat,bevor die Anrechnung geprüft wird. Das setzt regelmäßig voraus, daß die bei der eigentlichen Strafzumessung bereits berücksichtigten Gesichtspunkte bei der Prüfung der Anrechnung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Für die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen . in Betracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der

Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben (vgl Dreher-Maaßen § 60 Anm 4 und BGHSt 7, 214, > 7). Vor allem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft. schon erreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch. vorweggenommen worden ist (Rest 75, 279, 282). Auch bei dieser Prüfung darf nicht schematisch. verfahren werden.

Die Strafkanner wird die. Anrechenbarkeit der Umtersuchungshart dsher nochmals zu prüfen haben.

Glanzmann. | Koeniger K ur ‚Busch

agisch” 2.00 "Bundesrichter Maaß ist 0.00... ‚durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann