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BGH Entscheidung vom 30.06.1955 – 3 StR 201/55

3. Strafsenat

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3StR 205 . | 2236 08505 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Strassenbahnschaffner Herbert B EEE : CE Rneinıand, geboren am auRB 1925 in u

(Ostpreussen), wegen Tnzucnt mai einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen. haben:

Senatspräsident Glanzmann „als Vorsitzender, u nn Dr. Koeniger Bündesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß | Bundesrichter Dr. Wiefels " "als beisitzende Richter, Bundesanwalt I) . als.Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Hilfsarbeiter im mittleren Fustizdionst a in der Verhandlung, Ä le Justizangestell ter Ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die. Sache zu neuer Verhandlung und Entstheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

num nn.

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde kann wegen mangelhafter Schuläfeststellungen nicht bestehen bleiben.

1. Zur Veräntwortlichkeit des Angeklagten für die Tat führt das Landgericht nur aus, mach der von ihm gebilligten

Ansicht des ärztlichen Sachverständigen habe der Angeklagte

"einen schweren Rausch", jedoch keinen Vollrausch gehabt; "Er wusste durchaus noch, was er tat, so dass er für sein

2 Handeln voll verantwortlich ist". Alles dies entnimmt das

Landgericht daraus, dass er sich vieler Vorgänge jener "Nacht noch gut, entsimnt, dass er, wenn auch schwankend, ‚die Treppen begehen und sich gleich nach der Tat noch "vernünftig darüber unterhalten konnte, ob. er sich an der Zeugin vergangen habe oder nicht",

Es liegt auf der Hand, dass das Revisionsgericht diese Begründung nicht daraufhin überprüfen kann, ob. die 88 330 a und 51 Abs ] und 2 StGB richtig beachtet worden, sind. Das Landgericht hat zwar einen ärztlichen Sachverständigen ge- "hört und es darf auch angenommen werden, dass ihm die Vorschrift des § 51 StGB bekannt ist. Daraus folgt jedoch nicht nit der zur Verurteilung zu Strafe erforderlichen Gewissheit, dass das Landgericht. sie beachtet und richtig beurteilt hat, denn es erwähnt sie nicht einmal in sinngemässen Zusammenhange. In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem das Gericht selbst von einem "schwe en.

Rausch" des Angeklagten spricht, muss es sich: übe: Einsichtsfähiekeit und den Grad der Enthemmtheit "näher äussern, statt nur mit allgemeinen Worten über diese entscheidenden rechtlichen Schuldmerkmale hinwegzugehen. Zurechnungsunfähig ist nach ständiger Rechtsprechung auch,

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wer planmässig und äusserlich überlegt handelt, wer das Unerlaubte seines Tuns noch einsieht, aber wegen rauschbedingter Bewusstseinsstörung nicht mehr nach dieser Binsicht handeln kann (BCHSt 1, 384 und die dort angegebenen weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts). Ob dies beim Angeklagten zutrifft, wird das Landgericht

mit Hilfe eines Sachverständigen aufklären müssen, nachdem ermittelt worden ist, ob er wirklich besonders alkoholempfindlich ist und. vor der Tat ‚ungewohnt viel getrunken hat. u = |

Ist § 51 Abs 1 StGB unariwendbar, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 in derselben Weise nach beiden Richtungen zu prüfen. Dass der Angeklagte erheblich enthemmt war, scheint auch die Strafkammer anzunehmen. Vermutlich wird dies auch für die Einengung seiner Finsichtsfähigkeit gelten. Das Landgericht hat hier über- „.sehen, dass ein solcher Zustand, ausser für die Annahme ‚ nildernder Umstände nach § 176 Abs 2 StGB, auch nach: § 51 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen und jedenfalls denn, wenn der Täter sonst ein ordentliches und gesetzmässiges Leben führt, ein Strafminderungsgrund sein kann.

2. "Hartnäckiges Leugnen" kommt straferhöhend nur in Betracht, wenn es ein Anzeichen für Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit des Täters bildet, weil es dann einen Grund für erhöhte persönliche Abschreckung durch Strafe

darstellt (BGHSt 1, 103; 1, 1055 1, 342; BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955), Darauf ist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich hinzuweisen,

Glanzmann Du Koeniger u on Jagusch | Maß Dr. Wiefels