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BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 3 StR 189/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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E 2157 609

im Namen des Volkes

In der Strafssache gegen

den Radiotechniker Peter S we aus ve -T En. ; geboren ar ie 1922 in ;‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben;

senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Maaß ° Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter.

Oberstaatsanwait Dem in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Kl Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; 5

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24, Jenuar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen ' Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Anrechnung der bis zur Hauptverhandlung schon über 8 1/2 Monate dauernden Untersuchungshaft hat das Landgericht abgelehnt. “

Der- Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Sachrüge liegt in der Behauptung, die Beweiswürdigung weise rechtliche Fehler auf,

Die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. nn |

T: Die _Verfahrensrüge

Als solche kommt nur das Vorbringen der Revision in Be-: tracht, das Wandgericht habe die §§ 244, 245 StPO dadurch verletzt, dass es den Mittäter Daun "nicht eingehend" als Zeugen vernommen habe. Da, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, DES: n der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Zeuge vernommen. worden ist, "kann die Rüge nur dahin

verstanden. werden, ‚dass an den Zeugen nicht weitere Fragen ind. Diese Rüge ist schon deshalb unzuläs- ‚sig; weil di Revision nicht angibt, "welche weiteren Fragen das Gericht unterlassen haben soll (§ 344 Abs. 2 'Satz' 2 StPO): > Abgesehen davon kann. die Aufklärungsrüge grundsätzlich überhaupt nicht: darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte weitere Fragen an einen vernommenen Zeugen stellen müssen (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125 {I287). Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten selbst das Fragerecht.

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l. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen der Zeugen VE und Schiile erhebt die Revision den

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Vorwurf, das Landgericht habe die Denkgesetze verletzt. Es habe nämlich dem Urteil die Bekundungen des Zeugen Schweinsmann zugrunde gelegt, der im wesentlichen nur Angaben über die früheren Aussagen der Zeugin Veiiiiik. vor der Kriminalpolizei habe machen können. Das sei deshalb denkwidrig, weil die Strafkammer Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes der Aussage der Zeugin Vom gehabt habe; sie habe nämlich den Angeklagten auch‘; ohne diese - Aussage für überführt erachtet... &

. Diese Schlußfolgerung der Revision ist unzutrefl-

Tend. "Den Vrteilsfeststellungen ist vielmehr eindeutig

zu entnehmen, daß ä Landgericht. keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der. Zeugin Ve» gehabt hat.

- Nit den Worten "Die Täterschaft. des Angeklagten ist so-

mit. erwiesen, ohne daß es zu seiner Überführung der Verwer tung der Aussage der Zeugin ve _ bedarf" will die Strafkammer nur zum Ausdruck bringen, daß sie die Kette

der bisher erörterten Beweisanzeichen für so lücken! cs hält, daß sie zur Überführung des Angeklagten schon aurreichend wäre, Sie legt dann aber doch noch ergänzend die Aussage“ der Zeugin VOR den Schuldspruch zugrunde, nat

dem sie ausdrücklich dargelegt hat, daß diese Aussage vo! len Glauben verdiene. Die Beweisführung der Strafkammer ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beans tanden.

Ä Das Vorbringen der Revision : zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines mittelbaren Zeugen geht schon deshalb offenbar fehl, weil das Landgericht auch den unmit telbaren Zeugen _ die Frau ven _ gehört und

für glaubhaft gehalten hat.

\ Nach allem stellt sich die Rüge ı nur als ein unzU-

Auch im übrigen zeigt der Schuldspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers-

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2, Pie Überprüfung des Strafausspruchs führt dagegen zu seiner Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer zu Unrecht das Bestreiten des Angeklagten strafschärfend verwertet hat. Im Urteil wird dazu nur gesagt, aus der hartnäckigen Art seines Leugnens müsse auf eine große Uneinsichtigkeit geschlossen werden. Das genügt nicht.

Ver Bundesgerichtshof hat schon wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Uneinsichtigkeit straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat hinausläuft, ‚sondern ein sicheres Anzeichen für Rechts-. feindschaft und künftige Gefä lichkeit des Angeklagten ‚bildet (BGH NW 1955, 1158; BG 1, 103; 1, 105; BGH 3 StR 272/55 vom 7. September 1955, 3 StR 296/55 vom 5. Jamuar- 1956; und die zur Veröffentlichung. bestimmte Entschei-

dung 3 StR 87/56 vom 3, Mai 1956). Wenn das Landgericht dem Angeklagten straferhöhend anrechnet, er habe sich äurch

sein hartnäckiges Leugnen als uneinsichtig gezeigt, so besagt diese knappe Begründung nichts darüber, ob die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten seine Schuld und Persönlichkeit oder nur sein Prozeßverhalten kennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung ‚als Strafzumessungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen ist. Auszuschließen ist. sie beispielsweise, wenn der An- "geklagte seine Tatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe, aus Scham, aus Angst vor Vernichtung seines wirtschaftlichen Daseins oder aus ähnlichen begreiflichen Gründen geleugnet hätte (BGH 3 StR 452/55 vom 2. Februar 1956). Uneinsichtigkeit-wirkt nur denn straferhöhend, wenn das Frozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schliessen läßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 = NIW 1955, 1158). Einer derartigen Annahme stehen hier

-5.

soweit ersichtlich schon die eigenen Feststellungen des | Landgerichts entgegen, das. die Tat "als einmaliges Ausgleiten" des Angeklagten wertet, den es als "Opfer des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse" ansieht.

Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch durch einen lechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt ist; er muß daher mit den ihm zugrunde liegenden ‚Feststellungen aufgehoben werden.

j 3: Weiter rügt die Revision ausdrücklich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft mit der vom Landgericht gegebenen Begründung. ‚Auch insoweit muß die Revision Erfolg haben... \

Die Strafkammer hat die Anrechnung der über 8 ya Konate dauernden Untersuchungshaft abgelehnt, weil. der Angeklagte diese Vergünstigung nicht verdiene; er habe nicht nur durch sein hartnäckiges Deugnen die lange Dauer ‚des Verfahrens selbst verschuldet, ‚sondern auch durch die darin zum "Ausdruck kommende Ineinsichtigkeit bewiesen, daß ‚ihn die Strafe in ihrem vollen Umfang und ihrer ganzen Schv re treffen müsse. a 5

. Wenn die Strafkammer. es hier ‚einmal darauf abstellt,

daß ‚der Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die leng Dauer des Verfahrens selbst verschuldet. habe, so deutet die darauf hin, daß sie hiermit eine unzulässige Verfehrens stre für das Prozeßverhalten des Angeklagten verhängt hat. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte über das anfängliche Bestreiten seiner Anwesenheit in Gelsenkirchen am Tattage und das Bestreiten der Beteiligung an der Straftat hinaus irgendwelche auf bewußte Irreführung der Strafverfolgungsbehörden berechnete Einlassungen vorgebracht hat, um den Tatverdacht von sich auf einen anderen abzulenken. Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich

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selbst zu belasten. Pie durch bloßes Bestreiten der Üsraftat notwendige Untersuchungshaft darf dem Angeklagten nicht schlechthin wegen dieses Verhaltens nicht angerechnet werden, Im übrigen ist bisher auch keineswegs in nachprüfbarer Yeise vom Landgericht dargetan, daß der Angeklagte überhaupt durch sein Leügnen dis ungewöhnliche Länge der Untersuchungshaft verschuldet hat. Dem Angeklagten wird in diesem Verfahren nur die Beteiligung an einem. einzigen schweren Diebstsnl vorgeworfen. Daß zur Aufklärung dieser Straftat 8 1/2 Monate notwendig gewesen sein sollten, ist wenig wahrscheinlich, so daß der Tatrichter es mit Tatsachen hätte belegen müssen. | Wenn gegen den Angeklagten möglicherweise im Verlaufe des Ernittlungsverfahrens ein Tatverdacht in weiterem Umfange bestanden haben sollte, der sich aber noch nicht. ‚einmal bis zur

Erhebung einer Anklage verdichtet hat, so kann dieser Umstand jedenfalls nicht zur Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden; sie würde damit zu einer

reinen Verdachtsstrafe werden.

Auch die weitere Begründung, der Angeklagte hake durch sein hartnäckiges Leugnen und die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit bewiesen, daß ihn die Strafe in ihrem vollen Umfang "und ihrer ganzen Schwere treffen müsse, kann die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei den bisherigen unzureichenden Darlegungen des Tatrichters zu dieser Frage nicht rechtfertigen. Es kann hier auf die oben zur Frage der Strafzumessung gemachten Ausführungen Bezug genonmen werden, die in gleicher Weise für die Anrechnung der Un \tersuchungshaft gelten.

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4. Bei der gegebenen Sachlage hat der Senat es für angezeigt gehalten, von der ilim in § 354 Abs 2 Satz 2 StPO eingeräunten Befugnis Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Gericht zurückzuverweisen,

Bundesrichter Dr. Jagusı

Yoman > . hat seinen Urlaub angetı

Glanzman Koeniger ten und kann deshalb nic unterschreiben.

Gjlanzmann Maaß n_ ö Dr. Wiefels