Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 260/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Au. nr
RR
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Chemiker Dr. Eduard ER aus geboren am A 1575 1 a,
2. deeen Ehefrau Gertrud L ) geborene H SO; 2eboren am 1900 in F wegen Betrugs was
hat der 3, Strafvenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen habens
"Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, nn | ns Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß | u Bundesrichter Dr. Wiefels “. Bundesrichter Wirtzfeld \ als 'beisitzende Richter, Bundesanwalt | _ = | ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Emm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ei Be wer die Revision des Angeklagten 1 Dr. IB wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Juni
1953 soweit es die Angeklagten wegen Konkursvergehens verurteilt hat, mit den Featatellüngen auf-
gehoben. Die Sache wird in diesen Umfang und zur Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten Dr. L ‚„ soweit
er im übrigen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, Strafaussetzung zur Bewährung zu be-
willigen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Dr. rl wird verworfen.
Von Rechts wegen
Us.
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Gründes
Der Angeklagte Eduard I ist von Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue nach § 81 a GmbEG sowie wegen eines weiteren Falles von Untreue nach dieser Vorschrift in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Nr 3 GmbHG zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen, ferner wegen Konkursvergehens. nach ‚$$ ‚240 Abs 1 Nr. 3, Abs 3 KO,. 83 GmbHG zu einer weiteren Gelästrafe verurteilt worden. 5
Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Revision angefochten und das 'Rechtsmittel mit der Verfahrens- und
Sachbeschwerde begründet. Nur im Falle des Konkursvergehens u
erreicht er damit die Aufhebung des Urteils. To.
Die Straftaten, wegen deren der Angeklagte als Geschäftsführer der von ihm zusammen mit Rechtsanwalt Dr. 3 gegründeten Dr. Eduarä TBB Co verurteilt worden ist, wurden in den Jahren 1949 und 1950 begangen. Die Straf-
freiheitsgesetze von 1949 und 1954 stehen dem weiteren Fortgang des Verfahrens Richt entgegen. EEE EEE
1. Straffreiheit auf Grund des älteren Aunestiegesetzes kommt nicht in Betracht, weil alle rei Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, nach dem 15, September 1945 begangen worden ‚sind § 1 StPG 1949).
a) Das gilt zunächst für die der Verurteilung. nach § 240 Abs 1 Nr 3 Ko zugrunde liegende. Straftat. Die unordentliche Führung der Bücher der Gesellschaft, für die das Landgericht den Angeklagten verantwortlich gemacht hat, begann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst Ende 1949.
En mann een aut
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b) Soweit der Angeklagte wegen Untreue nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Nr 3 GmbHG verurteilt worden ist, komnt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Mitteilung über den Vermögensstand der Gesellschaft veröffentlicht worden ist. Das geschah nach den Urteilsgründen erst am 1. April 1950;
ce) Der Betrug zum Nachteil des Hessischen Staates in
Tateinheit mit Untreue nach § 81 a GmbHG wurde ebenfalls erst nach dem 15. September 1949 begangen. Zwar übernahmen
nach den Feststellungen des Tatrichters die zuständigen Beamten des Landes Hessen schon im Mai 1949 die Bürgschaft, in der’ das Landgericht die das Vermögen des Landes schädigende Verfügung der getäuschten Ministerialbeamten gesehen hat. In diesen Zeitpunkt war die Tat jedoch noch nicht beendet. Das war sie erst in dem Augenblick, in dem über die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes hinaus die sich aus ihr ergebenden Auswirkungen ein Ende gefunden hatten (RG HRR 1940 Nr 469). Ende 1949, mit der ‚Konkursreife des Hauptschuläners, der Dr. Eduard MO 7 GmbH, stand fest, dass die Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch genommen werden würde . Der Betrug war also nach dem 15. September 1949 beendet, so dass auch in diesem Falle das Verfahren nicht nach dem Straffreiheitngesstz 1949 eingestellt werden at.
20 Die Voraussetzungen zür die , Anwendung des. StRG 1954 liegen ebenfalls nicht ‚vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, der nach § 11 Abs 1 des Gesetzes noch die Ersatzfreiheitsstrafen für die verhängten Geldstrafen hinzuzurechnen sind, schliesst die Einstellung des Verfahrens aus.
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II.
Betrug zum Nachteil des Hessischen Staates in Tateinheit mit Untreue nach _§ 81 a GmbHG.
1. Gegen seine Verurteilung in diesem Punkte wendet sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen. Er meint, das Landgericht habe die Vorschrift der §§ 264, - 265 StPO verletzt. Das trifft jedoch nicht zu.
a) Eine Verletzung des § 264 StPO sieht der Angeklagte darin, dass das Landgericht in den unrichtigen Angaben über den Verwendungszweck des Kredites, der durch die Bürgschaft des Staates gesichert werden sollte, die nach § 263 StGB erhebliche Täuschungshandlung gefunden hat, wogegen in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens der Vorwurf der Täuschung auf eine andere Tat gestützt worden sei. Nach dem Eröffnungsbeschluss von 10. Kärz 1953 wurde dem Angeklagten Eduard TB v: a. zur Last gelegt, "am 22. Aprii 1949 den Hessischen Staat zur Übernahme: einer Bürgschaft über einen Kredit von 40 000 DM dadurch veranlasst zu haben, dass er u. a. verschwieg, den Namen I als Firmennamen nicht führen und Fabrikate mit dem weltbekannten Namen TB icht herstellen zu dürfen". Welcher geschichtliche Vorgang mit diesem Satz umschrieben werden sollte, ist mit Bilfe der Anklageschrift näher zu bestimmen. Ihre Darstellung des Ermittlungsergebnisses ergibt, ‚dass. der Angeklagte am 22. April 1949 an. das Hessische #irtschaftsministerium einen Antrag auf Bürgschaftshilfe richtete, indem er eingehend darlegte, wie der durch die Bürgschaft zu sichernde Kredit verwendet werden sollte. Nach der Anklageschrift waren diese Angaben unzutreffend. Diesen Antrag fügte er als Anlage eine Schilderung seines Lebenslaufes bei, in der. er zum Ausdruck brachte, dass die
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Dr. Eduard Ip CnbH das Unternehmen der Gustav Lg &: fortsetzen wolle. Nach den Feststellungen des Tatrichters konnten die Bearbeiter dieses Antrages nicht in den Irrtum versetzt werden, dass der Angeklagte nicht berechtigt war, den Anschein zu erwecken, die von ihm gegründete Gesellschaft werde das Unternehmen der erwähnten Aktiengesellschaft fortführen und deren Erzeugnisse auf den Karkt. bringen. Die Bearbeiter wurden aber in einen anderen, für die Entscheidung über das Gesuch wesentlichen Punkte getäuscht, nämlich durch die unrichtigen Angaben über den Verwendungszweck der Kreditmittel, die der. Angeklagte für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit F Hilfe der Bürgschaft zu erlangen suchte. Hierin hat das Landgericht die für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges bedeutsame Täuschungshandlung gesehen.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dieser Täuschung über den Verwendungszweck um die im Eröffnungsbeschluss umschriebene Tat handelt. ‘Nach der Rechtsprechung des. Reichsgerichts. und des Bundesgerichtshofs bildet den Gegenstand der Urteilsfindung nicht eine "einzelne, im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Begehungsweise der strafbaren Handlung, sondern der im Eröffnungsbeschluss erfasste geschichtliche Vorgang in seiner Ge- j samtheit, soweit er nach der Auffassung des Lebens. eine Einheit bildet (Rest 70, 212 jE3F; BEHSt 2, 371 DW).
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte in seinen Antrag vom 22. Februar 1949, der mit seinen Anlagen eine Einheit bildet, in mehrfacher Beziehung seine persönlichen Verhältnisse und den mit dem | Kredit verfolgten Zweck unrichtig dargestellt, um die Bürgschaft zu erhalten. Diesen im Eröffnungsbeschluss genügend gekennzeichneten einheitlichen Vorgang hat das Landgericht der Verhandlung und Verurteilung zugrunde gelegt:
Es hielt sich somit innerhalb der durch § 264 StPO gezogenen Schranken.
b) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 264 StPO auch darin, dass das Landgericht den Angeklagten in Tateinheit mit dem erörterten Betrug wegen Untreue nach 8 81 a GmbHG verurteilt hat. Wie die auch hier zur Auslegung des Bröffnungsbeschlusses heranzuziehende Anklage- _ schrift bemerkt; verwendete der Angeklagte den Kredit, der ihm auf Grund: ‚der Staatsbürgerschaft zum Ausbau der Einrichtungen und Anlagen der Gesellschaft gewährt worden war,, nicht zu diesem Zweck, ‚ sondern für sich persönlich. Hierin hat das Landgericht den Tatbestand der Untreue \gei sehen. Der dieser Verurteilung. zugrunde liegende Sachverhalt ‚stand demnach in engem innerem Zus: ‚mmenhang mit dem Vorgang, den der durch die Anklageschrift ergänzte Er öffnungsbeschluss umschrieb. Ein Verstoss gegen 5 264 StPO liegt also auch hier nicht vor.
ce) Die Revision rügt ferner die Verletzung des g 65 Abs 1 StPO. Diese sieht sie darin, dass das Landgericht . den Angeklagten wegen eines durch Täuschung über den Ver- | wendungszweck des 2 Kredites begangenen Betruges verurteilt habe, der Vorsitzertde aber darauf, dass‘ der Angeklagte den Tatbestand des Betruges demnach "durch Vorspiegelung falscher Tatsachen" verwirklichte, nicht hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis wäre aber, wie der Beschwerdeführer meint, notwendig gewesen, weil nach dem Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten vorgeworfen worden war, den Betrug durch Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen zu haben. Es bedurfte hier indessen keines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes. Die Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und die Täuschung durch Unterdrückung wahrer Tatsachen stellen keine voneinander in der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung verschiedene Tat-
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bestände dar, sind vielmehr nur wesensgleiche und auswechselbare Begehungssformen derselben strafberen Handlung. Sie gehen häufig ineinander über, wie gerade der vorliegende Fall zeigt (vgl RGSt 70, 358, 359). Die Rüge
der Verletzung des §§ 265 Abs 1 StPO ist demnach unberechtigt.
a) Unbegründet ist ferner die Rüge, der Hinweis des Vorsitzenden, dass in Tateinheit mit dem erörterten Be-. trug des Angeklagten ein Vergehen nach § 81a GmbHG vorliegen könne, genüge nicht der Vorschrift des 8 265 Abs 1 StPO. Es kann hier unerörtert bleiben, in welcher Weise im allgeneinen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts aufmerksam gemacht werden muss. Die nach der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden gewählte Form des Hinweises reichte hier deshalb aus, weil dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, dem die Bedeutung des Hinweises nicht zweifelhaft. sein konnte (BEH 4 StR 145,252 vom 18. Juni 1953). Dass der Angeklagte Gelegnheit ‚hatte, sich auch gegenüber dem - Vorwurf der Untreue zu verteidigen, ergibt die Sitzungsniederschrift. zweifelsfrei. Was der Beschwerdeführer hiergegen. ‚vorbringt, ‚beruht auf einer am blossen Kortlaut haftenden Auslegung der Sitzungsniederschrift.
Die Voraussetzungen für eine. Aussetzung der Hauptverhendlung. nach $ .265 Abs 3 StPO lagen nicht vor..
©) Ebensowenig kann sich der Angeklagte: auf eine Verletzung des § 265 Abs 4 StPO berufen. Durch den seinen | Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ablehnenden u Gerichtsbeschluss könnte der Angeklagte nur dann in seiner ' Verteidigung beschränkt worden sein (§ 338 Nr 8 StPO), wenn das Landgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der in
der Hauptverhandlung eingehend erörterte, der Verurteilung wegen Betruges und Untreue zugrunde gelegte Sachverhalt
war schon in der Anklageschrift in allen wesentlichen Punkten dargestellt worden. Dass unter diesen Umständen
der gebildete und lebenserfahrene, von einem Verteidiger unterstützte Angeklagte ohne Aussetzung der Hauptverhandlung in der Lage sein würde, seine Verteidigung auch gegenüber dem Vorwurf. der Untreue sachgemäss zu führen, konnte der Tatrichter unbedenklich annehmen.
| 2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ZUM. Nachteil des Hessischen Staates lässt nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. In seinen Antrage vom 22. Februar 1949, in dem der Angeklagte das Hessische I Ministerium für Wirtschaft um die Übernahme einer Staatsbürgschaft zur Sicherung des von der Volksbank in Bad Wildungen der Eduard TEE CmbH zu gewährenden Aufbaukredites bat, schilderte er den Verwendungszweck der Kreditmittel bewusst unrichtig. Der Wahrheit zuwider gab er im einzelnen an, die der Gesellschaft durch den Kredit zufliessenden Beträge sollten zum Ausbau der Anlagen und Einrichtungen des. Unternehmens verwendet werden. In‘ virklichkeit hatte er vor, das Geld zur Bezahlung eines Geschäftsamteils zu benutzen, den er persönlich von’ seinen litgesellschafter Dr. Ba erworben hatte. Nach den Feststellungen des, Tatrichters hätte der für die Bearbeitung dieses Gesuches zuständige Sachbe- . arbeiter des Ministeriuns die Übernahme der Bürgschaft wahren“ Sachlage abgelehnt.
bei ‚Kenntnis der
Die Revision dringt hierzu vor, dem Tandgericht sei ein Versioss gegen die Denkgesetze unterlaufen. Der Tatrichter sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Dr. Bick dem Sachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums über den wahren Verwendungszweck des Kredites nichts mitgeteilt habe; zu
Unrecht habe er hieraus gefolgert,dass der Angeklagte dann aucı an eine solche Mitteilung nicht geglaubt habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil der Tatrichter einen solchen Irrtum des Angeklagten über das Verhalten seines Mitgesellschafters Dr. BP gerade für ausgeschlossen gehalten - hat. Zu dieser Überzeugung konnte er zwar nicht auf Grund der Aussage des damals im firtschaftsministerium beschäftigten Angestellten gelangen, wohl aber auf Grund der von ihm verwerteten Urkunden, insbesondere des von dem Angeklagten unter dem 9. Februar 1949 an die Volksbank gerichteten Auftragsschreibens, u
Dem Landgericht‘ ist auch darin zu Folgen,. dass die Übernahme der Bürgschaft das Vermögen des Hessischen Staates schädigte. Zwar konnte nach den Feststellungen u des Tatrichters die Bürgschaftsschuld des Hessischen Staates gegenüber der kreditgewährenden Volksbank nur unter bestimmten, hier nicht eingetretenen Bedingungen eritstehen. Hieraus will die Revision folgern, dass eine Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrage nicht entstanden, der Hessische Staat durch die Übernahme einer solchen Bürgschaft also auch nicht belastet worden sei: Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht. übersehen. Es geht ersichtlich davon
aus, dass auch eine Bürgschaftsforderung aus einen, nichtigen oder anfechtbaren Vertrage nach Lage des Einzelfalles
einen Vermögenswert besitzen kann, mit der Folge, dass die Übernahme einer solchen Bürgschaft das Vermögen des Bürgen schädigt (Beust 2, 364 43697) - Dengemäss hat das Landgericht. geprüft, ob mit: der Erfüllung der Bürgschaftsforderung hier zu rechnen war. Das hat der Tatrichter angenommen und dabei in Betracht gezogen, dass der’Angeklagte als Hauptschuldner und der Leiter der Volksbank in betrügerischer Weise zusammenwirkten und auch in Zukunft
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' die Verwendung des Geldes bewusst im Dunkeln lassen wollten, so dass die Mängel des Bürgschaftsvertrages unentdeckt | geblieben wären. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht. Zu Unrecht meint die Revision, dass diese Beurteilung des zu erwartenden Geschehensablaufes Erfahrungssätze ausser acht lasse. Das ist nicht richtig, da es nämlich. keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass die zuständigen Prüfungsbeanten des Staates derartige Unredlichkeiten vor der Leistung der Behörde entdeckt hätten. Nach: Lage der Sache war der Hessische | Staat vielmehr bei der Abwicklung. der Bürgschaft weit; gehenä auf die ordnungsgemäss 1 Mitarbeit der Volksbank an gewiesen. Mit Recht ist. daher das Landgericht zu dem Er- ‚gekommen, dass ‚schon die Eingehung. einer solchen Bürgschaft für das Vermögen des Hessischen $ Staates nach-.
teilig war.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten in Tateinheit, mit Betrug zum Nachteil des } iessischen Staates wegen Untreue nach § 81 a Gmbi iG verurteilt. . Die Merkmale dieses Tatbestandes hat es darin gesehen, dass der‘ Angeklagte die für die Gesellschaft bestimmten. Kittel aus dem Kredit der Volksbank benutzt hat, um die. ihn persönlich treffende Verpflichtung aus dem Kauf des. Geschäftsamteiles seines Mitgesellschafters Dr. 3 zu erfüllen. Nach der | Über-Zeugung des Tatrichters handelte der. Angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Weise zu deren Nachteil. |
a) "Zu Unrecht wendet äie Revision hiergegen ein, der Angeklagte hätte nicht zum Nachteil der Gesellschaft ‚handeln können, weil der Kredit nicht ihr, sondern dem Angeklagten persönlich bewilligt worden sei, so dass er die Nittel des Kredites gar nicht für die Gesellschaft hätte verwenden können. Dieser Einwand ist mit den Feststellun-
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gen des Tatrichters unvereinbar. Diese ergeben, dass die Volksbank nicht bereit war, zur Abfindung seines lüiitgesellschafters dem Angeklagten persönlich einen Kredit einzuräumen, ihr aber Mittel zur Gewährung von Darlehen für die wirtschaftliche Förderung von Flüchtlingsbetrieben zur Verfügung standen. Dass auch im vorliegenden Falle ein solcher "Aufbaukredit" ‚gewährt wurde, ist nach den Feststellungen des Tatrichters nicht zweifelhaft; dem steht nicht entgegen, ' dass der Leiter ‚der Volksbank in pflichtwidriger und un-. redlicher‘ Weise dem Angeklagten dabei half, die Darlehensbeträge zum eigenen Nutzen zu verwenden. Das hatte zur Folge, dass die Gesellschaft mit Rückzahlungspflichten belastet wurde, ohne dass ihr entsprechende Mittel zugeflossen waren oder sie Gläubigerin einer gleichwertigen Ausgleichsforderung gegen den Angeklagten geworden war.
. Obendrein wurden ihr nach den Feststellungen des Landgerichts weitere 5 000 DM entzogen, weil der Angeklagte diesen Betrag auch hoch benötigte, um die Ansprüche Dr. s@> zu befriedigen.
Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers ist unberechtigt, nämlich, eine Schädigung der Gesellschaft sei ausgeschlossen, weil sämtliche Gesellschafter mit der Vornahme der. Handlüng einverstanden gewesen seien, auch der einzige Gesellschafter einer juristischen Person des Handelsrechts darf das Vermögen der Gesellschaft nicht in willkürlicher Weise zum eigenen Nutzen. oder zum Vorteil anderer schmälern, weil sonst die Gläubiger das Nachsehen . haben (BGHSt 3, 25 Zi). |
III.
Die _Vermögensverschleierung durch öffentliche _Kitteilung
nn nn en
(§ 82 Abs 1 Nr_3 GmbHG) in Tateinheit mit Untreue (§ 8l a SmbHG).
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l. a) Der Beschwerdeführer macht auch hier geltend, das Landgericht habe der Verurteilung in diesem Punkte einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht im Eröffnungsbeschluss aufgeführt worden sei. Der von der Revision behauptete Verstoss gegen § 264 StPO liegt jedoch nicht vor. Der Beschluss des Landgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 10. März 1955 legt dem Angeklagten unter Ziffer 2 zur Last, als Geschäftsführer der Dr.Eduard zu GmbH in Bad Wildungen in öffentlicher Mitteilung die Vermögenslage ‚der Gesellschaft. dadurch wissentlich verschleiert ZU haben, dass er vortäuschte, den Geschäftsamteil des ausgeschiedenen Gesellschafters Dr. Bin Höhe von 20 000° DM in die Gesellschaft eingezahlt zu haben. Mit dem gleichen Satz umschrieb schon die Anklageschrift die Straftat, die in der Anklage und im Eröffnungs-
beschluss als Vergehen nach § 82 Abs I Nr 3 GmbH IG gewertet worden |
war. Das Landgericht hat. den Angeklagten auch wegen dieses. Vergehens - in Tateinheit mit Untreue - verurteilt, aber den Tatbestand der erwähnten Vorschrift
(§ 82 Abs 1 Nr 3 EmbHG) darin gesehen, dass der Angeklagte in einer öffentlichen Mitteilung wissentlich falsche Angaben über die Einzahlung auf seinen eigenen Geschäfts- ‚anteil gemacht habe. Dass im Eröffnungsbeschlüss und in der Anklage nicht der Geschäftsamteil Dr. BB gemeint war, sondern ‘der des Angeklagten, trat schon im Ernittelungsergebnis der Anklageschrift zutage. Auch der Angeklagte war hierüber nicht im Zweifel, wie daraus = hervorgeht, dass sein Verteidiger im Schriftsatz von
16. März 1953 auf diesen Fehler ausdrücklich hinwies
und in seinen weiteren Ausführungen davon ausging, dass die Leistungen des Angeklagten auf seinen Geschäftsamteil Gegenstand der Öffentlichen Mitteilung waren. Unter. diesen Umständen bedurfte es einer Richtigstellung dieser
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offenbaren Unrichtigkeit in der Hauptverhandlung durch entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden nicht. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob der Vorsitzende einen solchen Hinweis gegeben hat, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und deren Beweiskraft in Zweifel zieht, obwohl nach dem Inhalt der Urteilsgründe der Vorsitzende auf diesen Fehler hingewiesen hate
b) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das 2. Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO verstossen, weil. der Vorsitzende den Angeklagten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise darauf aufmerksam gewacht habe, dass das unter ziffer 2) des Eröffnungsbeschlusses erwähnte Vergehen "in Tateinheit mit § 81 a GmbHG stehen | könne". Dass diese Art des inweises hier ausreichte, wurde schon:unter II 1ä dargelegt. Wie die Sitzungsniederschrift
ausweist, hatte der Vorsitzende. dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch in diesem Zusammenhang Gelegenheit zur Äusserung, also zur Verteidigung. ‚gegeben. Die Rüge ist deshalb: unbegründet.
ce) Das gleiche gilt von der Rüge, ‚das Landgericht habe
die nach §§ 265 Abs 3 StPo gebotene Aussetzung der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht bewilligt und: ‚dadurch die Vver-. teidigung des Angeklagten: beschränkt. Die erwähnte Vorschrift
gewährt einen. Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nur dann, wenn in ihr neue Umstände, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen, hervorgetreten sind. und der Angeklagte diese neuen Tatsachen bestritten hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte, als die Verpflichtung zur u Barleistung auf seinen Geschäftsamteil zur Sprache kan,
eine Notiz vom 2. September 1949 überreichte, aus der sich ergeben sollte, dass er durch den Verkauf von 5 Rezepten
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an die Gesellschaft eine Forderung von 35 000 DH erworben hatte, die er zur Aufrechnung mit seiner Einlageschuld verwenden wollte. Diese schon in der Anklageschrift erwähnten, vom Angeklagten selbst mitgeteilten Tatsachen führten zu seiner Verurteilung nach § 81 a GmbHG. Deshalb kann
keine Rede davon sein, dass er in der Hauptverhandlung diejenigen Umstände bestritten habe, auf denen seine Verurteilung wegen Untreue beruhte. Seine Verteidigung richtete sich in Wahrheit ausschliesslich gegen die Anwendung des
§ 81 a GmbHG auf.den von ihm eingeräumten Sachverhalt. In einem solchen Falle gewährt > 265 Abs 38 StPO keinen Anspruch auf Aussetzung. : u
ad) Dass das Landgericht es abgelehnt hat, eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs 4 StPO zu. be- . willigen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Hier gilt entsprechend, was schon unter II 1 e ausgeführt worden ist.
.e) Einen weiteren, ‚Verfahrensmangel sieht die Revision. darin, dass das Tandgericht die auf den Antrag des Verteidigers geladene, aber infolge ihrer Krankheit nicht erschienene Zeugin Elisabeth a ) nicht vernommen hat. Nach der. Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger am Ende ‚des ersten Verhandlungstages einen Beweisamtrag, der die Vernehmung dieser Zeugin zum "Ziele hatte, Das Landgericht beschloss entsprechend diesem Antrage die Ladung der Zeugin und bestimmte zugleich, dass sie vom Berichterstatter kommissarisch zu vernehmen sei, falls sie wegen i Erkrankung nicht an Gerichtsstelle erscheinen könne. . Am, folgenden Verhandlungstage gab der ‚Vorsitzende durch verlesung einer ärztlichen Mitteilung bekannt, dass die Zeugin nicht einmal vernehmungsfähig sei. Bei dieser Sachlage’ bestand zunächst gar keine Möglichkeit, den die Verneimung anordnenden Gerichtsbeschluss auszuführen. Das Gericht
musste indessen prüfen, ob die Pflicht zur wahrheitsgemässen
‚durch den Beschluss, die Beweisaufnahme zu schliessen,
für erforderlich hielt. Da weder der Angeklagte noch sein
Feststellungen des Landgerichts getragen.
anteil des’ ingeklagten. treten sollte. Durch die übliche
beser. über die Vermögenslage der Gesellschaft getäuscht. Der Angeklagte hatte nämlich garnicht vor, einen entsprechen-
riesen
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Aufklärung des Sachverhalts im Einblick auf die Bedeutung der zu beweisenden Tatsachen eine längere Aussetzung der Hauptverhandlung geboten erscheinen liess. Eine solche Entscheidung war nicht schon deshalb. zu treffen, weil das Gericht vorher dem Antrage der Verteidigung stattgegeben hatte. Es kan vielmehr darauf an, wie die Lage gegen Ende der Hauptverhandlung zu beurteilen war. Entsprechende Überlegungen hat das Landgericht jedoch angestellt und
zu erkennen gegeben, dass. es eine Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks späterer Vernehmung der Zeugin nicht
Verteidiger hiergegen etwas 'einwandten, insbesondere keine Anträge auf Aussetzung der Verhandlwig stellten, ist ‚nach Lage der Sache in diesem Verhalten ein Verzicht auf die Vernehmung der Zeugin > zu sehen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Verschleierung der Vernögenslage der Gesellschaft durch öffentliche Hitteilung in Tateinheit mit Untreue wird von den
Die Verschleierung. der Vernögenslage der Gesellschaft durch den Angeklagten liegt nach der Überzeugung des Landgerichts darin, dass er als einziger Gesellschafter am 7. September 1949. eine notariell beurkündete Änderung. des Vesellschaftsvertrages beschloss, nach der an Stelle der
bisherigen Sach lage\eine Bareinlage. auf. den Geschäfts-
öffentliche Mitteilung dieser. Satzungsänderung wurden die
den Barbetrag auf seine Einlage zu leisten. Wie der Tatrichter festgestellt hat, hatte er wenige Tage vor dem Beschluss über die Satzungsänderung an die von ihm beherrschte
Gesellschaft 5 Rezepte zum Preise von 35 000 Dü Nyerkauft",
die er nach den zu dieser Zeit gültigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unentgeltlich einzubringen hatte.
Die Veräusserung dieser Rezepte verletzte daher die Einlageverpflichtung des Gesellschaftsvertrages. Dass dieser
Mangel durch dessen spätere Änderung geheilt wurde, ist ausgeschlossen, da der erwähnte Verkauf nur vorgenommen
wurde, um der Verpflichtung zur Barzahlung auf die Einlage
zu entgehen. Eine solche Verpflichtung konnte nicht dadurch ; umgangen werden, dass der Angeklagte als einziger Gesell- z schafter einen Kaufpreis festsetzte, um mit dieser Forderung | Ez gegen den ‚Anspruch der Gesellschaft aufrechnen zu Können. | Sein Verhalten lief daraus hinaus, dass der Gesellschaft weder Sachleistungen noch Barbeträge auf den Geschäftsn-
teil zugeführt wurden. Ein derartiges Verfahren ist nach den 88 3, 5, 7, 19 Abs 2, 3 GmbHG verboten. Diese der Satzungsänderung vom 7. September 1949 vorausgegangenen für die | Vermögenslage der Gesellschaft wesentlichen Vorgänge traten in der öffentlichen Bekanntmachung nicht hervor. Da der. Angeklagte diese Satzungsänderung selbst zur Rintragung
im Handelsregister angemeldet hatte und er auch wusste, . dass der Inhalt der Eintragung veröffentlicht. werden würde, ist seine Verurteilung nach § 82. Abs 1 Nr 3 GmbHG gerechtfertigt. Zugleich enthält dieser Sachverhalt alle Merkmale der Untreue nach § 81 a GmbEG.
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist durchweg unbegründet. Dies gilt vor allem, wie. schon früher erwähnt für den E Einwand, ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft sei ausgeschlossen, wenn alle Gesellschafter mit der Schmälerung des Gesellschaftsvermögens einverstanden seien.
Iv,
Nach alledem müsste die Revision des Ängeklagten gegen seine Verurteilung in den unter II und III erörterten Fällen
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verworfen werden, wenn nicht nach der Verkündung des Urteils die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten wäre, Sie lässt eine mildere Bestrafung zu und ist daher nach 89 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten. Da nicht ausgeschlossen ist, dass das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte, wenn die Vorschrift des § 23 StGB schon zur Zeit der Entscheidung gegolten hätte, muss die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung .. zur Bewährüng an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten schliesslich wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer “eldstrafe verurteilt, weil er als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht dafür sorgte, dass die Bücher der Gesellschaft ordentlich geführt wurden. Nach den Feststellungen des Tatrichters wurden sie seit Ende 1949 von der Ehefrau des Angeklagten so unordentlich geführt, dass sie keinen Überblick über das Vermögen der Gesellschaft erlaubten. Der äussere Tatbestand der erwähnten Strafvorschrift ist demnach gegeben. Zum inneren Tatbestand. wird in den Urteilsgründen nichts gesagt, so dass nicht zu erkennen ist, ob der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer der. Gesellschaft obliegende Pflicht, für eine ordnungsmässige Buchführung zu sorgen 18 41 GmbHG), vorsätzlich oder fahrlässig verletzte. Zwar müsste der Angeklagte auch dann verurteilt werden, wenn er das erwähnte Vergehen nur fahrlässig begangen hätte. Ob dies aber der Fall war oder ein vorsätzliches Handeln in Betracht kommt, hätte St der Tatrichter feststellen und im Urteil darlegen müssen. gu Von dieser Entscheidung hing ab, welche Strafe den Ange-
klagten treffen muss. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen in diesem Punkte. Die
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Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf die wegen des gleichen Vergehens verurteilte Ehefrau Lohse, da auch bei ihr die Frage der Schuläform vom Tatrichter nicht geklärt worden ist.
Dr. Koeniger > Jagusch Maaß Dr. Wiefels "Wirtzfeld