Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 3 StR 209/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 stB 209/52 2287 079
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektroinstallateur Josef Sch ED zus TEEB-BB, zetoren an @. ED EB in Te i.0.;
wegen Begünstigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justissekretär END
els Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Dezember 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Begünstigung in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision wendet sich dagegen, dass seine Einzeltaten oder wenigstens die drei letzten davon nicht in ein fortgesetztes Vergehen zusammengefasst worden sind. Damit ist der ganze Schuldspruch angegriffen, weil eine Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Schuldfrage, insbesondere auf die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht zulässig ist (R6St 57, 84).
Die Frage, ob eine fortgesetzte strafbare Handlung
begangen ist statt mehrer Einzelstraftaten, ist nach tatsächlichen Merkmalen zu beantworten, die allerdings auch rechtlichen Charakter an sich tragen Die Entscheidung darüber beruht daher zu einem wesentlichen Teil auf rechtlichen Gesichtspunkten. Sofern die Sachlage keinen Anhalt für die begrändete Ännahme eines rortsetzungszusammenhangs bietet, bedarf es dessen ausdrücklicher Ablehnung im Urteil nicht. Denn die Selbständigkeit der einzelnen Handlungen und damit die Tatmehrheit ist als die Regel anzusehen. Anders ist es, wenn der Sachverhalt die Untersuchung und Erläuterung dieser Frage nahelegt wie hier. :
Der Angeklagte hat mit seinem Lieferwagen für den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Pi viermal gestohlenen Draht befördert und dafür eine Vergütung von 100 DM erhalten. Über die Einzelheiten, wie es zu den verschiedenen Fahrten kam, Über deren Zeitabstand, Über die Örtlichkeit äussert sich das Urteil nicht näher. Ausführungen fehlen auch darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten die mehreren in Aussicht genommenen
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Einzelfahrten oder einzelne von ihnen als ein einheitliches Ganzes umfasst hat, worauf die Gesamtentlohnung hindeuten könnte. Es steht ausser Zweifel, dass jeweils dasselbe Rechtsgut verletzt wurde durch mehrere Betätigungen gleicher Art, die im Auftrag derselben Person vorgenommen wurden, die ihrerseits wegen fortgesetzten Diebstahls des beförderten Gutes verurteilt worden ist. Eine zuverlässige Nachprüfung, ob fortsetzungszusammenhang gegeben ist, ist mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Knapp sind auch die Darlegungen zur Schuldfrage. Bei der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, einzelne Punkte noch zu klären.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte die ihm angetragene fünfte Fahrt abgelehnt, weil er Bedenken hatte, Woraus sie entstanden sind und worin sie bestanden, ist nicht erörtert. Ob dieser Gesichtspunkt für die Würdigung der Schuld des Angeklagten in den übrigen Fällen von Belang sein kann, wird zum Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung zu wachen sein,
Hinsichtlich der vorhergehenden Fahrten enthält die Sachverhalisdarstellung zur inneren Tatseite die Bemerkung, der Angeklagte sei überzeugt gewesen, dass es sick um Leitungsdraht handle. In den Strafzumesceungsgründen ist ausserdem hervorgehoben, er habe in vollem Bewusstsein gehandelt, dass er Dicbesgut fahre, und so zu den Straftaten des Pinsker eine nicht unerhebliche Unterstützung geleistet. Worauf sich diese Überzeugung des Gerichts stützt, ist nicht klar ersichtlich. Ob Vorteilsbegünstigung als gegeben erachtet ist, lässt
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das Urteil nicht erkennen. Ebensowenig kann dem Zusammenhang die rechtliche Würdigung des Tuns des Angeklagten einwandfrei entnommen werden, in welchen Fällen der Erstrichter den Tatbestand des § 257 StGB als erfüllt angesehen hat,
in welchen den des § 258 StGB. Hätte der Angeklagte ent-
"sprechend der Sachverhaltsdarstellung stets gestohlenen
Leitungsdraht gefahren, so wäre nur § 258 Abs 1 Nr 2 StGB anzuwenden gewesen.
Die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen werden in dem neuen Urteil genauer darzulegen sein.
Krauss Koeniger Busch Baldus Maass
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