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BGH Entscheidung vom 21.05.1955 – 3 StR 9/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Frage der freien richterlichen Überzeugung.

Für_das_Nachschlagewerk! Nicht, für_die_ Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 261

Rechtssatz:

Zur Frage der freien richterlichen Überzeugung.

Aktenzeichen: 3 StR 9/53 Urt. des BGH. v. 21. Mai 1953

LG Düsseldorf

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Laborfachwerker Harald ER aus CE; geboren am 930 in - B;

2,) den Justizangestellten Paul von der H (ERBE > EB ED WE, gevoren an GEB 190% in Dawe;

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt gm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter. - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1952, soweit

es die Angeklagten FM und von der Hp freigesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München-Gladbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Den beiden Angeklagten war ein Vergehen der miteinander

. begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht zur last gelegt.

Sie sind freigesprochen worden, weil das Landgericht trotz schwerwiegender Verdachtsgründe noch gewisse Zweifel an der Schuld der Angeklagten hatte. Die von der Staatsanwaltschaft

eingelegte Revision ist begründet;

Die Beschwerdeführerin .rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 175 StGB. Sie bezeichnet es als einen Denkverstoss, dass die Strafkammer noch Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten RER una von der HB gehapt habe, obwohl sie selber festgestellt habe, die Aussage des geständigen Angeklagten RED enthalte keinen Widerspruch, der einen Zweifel an der Richtigkeit

seiner Darstellung hätte aufkommen lassen können.

Ein Denkfehler kann indes darin nicht erblickt werden. zweifel an der Richtigkeit einer Aussage können sich auch aus anderen Umständen als aus Widersprüchen innerhalb dieser Aussage selbst ergeben, Das Urteil lässt erkennen, dass das Landgericht solche Umstände in der Person des Angeklagten von der HGB, namentlich in seiner bisher einwanäfreien Führung gefunden hat. j

Dagegen erweckt es Bedenken nach der Richtung, ob nicht die Strafkanmer von einer rechtsirrigen Auffassung über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgegangen ist. Sie hat in den Urteilsgründen dargelegt, der Angeklagte von der Heiden sei, durch die Aussage des Mitangeklagten RB _ ausserordentlich stark belastet. Dieser habe stets in gleicher Weise ausgesagt. Ein Beweggrund für eine unwahre Selbstbezichtigung und eine Falschbeschuldigung des von der Hg

. @@B erheblich belastet. Dennoch seien angesichts des Bestrei.- "und seiner langjährigen Dienstzeit im Staatsdienst noch ge-

‚Gericht nicht mit letzter Gewissheit als überführt anzuse-

“ scheiden hat. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass noch ge- _ wisse Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten geblieben

'teiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten

sei nicht ersichtlich, zumal von der Hgg den To in einer Erbschaftssache beraten habe, dieser- also eher Grund gehabt hätte, den Mitangeklagten zu schützen, als ihn zu Unrecht zu beschuldigen. All das spreche eindringlich für die Richtigkeit der Angaben des RB. Zudem sei von der HE auch äurch die Aussage des weiteren Angeklagten Mo 7)

tens des von der HB, seiner bisherigen Unbescholtenheit wisse Zweifel an der Täterschaft geblieben, so dass ihn das,

hen vermocht habe.

Die Fassung des Schlußsatzes dieser Ausführungen gibt Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer sich nicht klar ® gewesen ist über das Wesen der freien richterlichen Überzeugung, nach welcher der Tatrichter gemäss § 261 StPO zu ent-

seien. Es wird aber nicht deutlich, welcher Art diese Zweifel waren; die Fassung der Urteilsgründe schliesst nicht

aus, dass die Strafkammer an sich von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt war, dass sie aber gleichwohl rechtsirrigerweise annahn, nicht verurteilen zu können, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Köglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe, ein anderer Böur-

haben könne. Auf diesen Rechtsirrtum deutet nicht nur die Steigerung des Begriffs Gewissheit in. "letzte Gewissheit" sondern auch die Begründung, mit der der Mitangeklagte Fb ED freigesprochen wurde. Hier wird nicht einmal angedeu- . tet, dass die Strafkammer selbst irgendwelche Zweifel an

der Wahrheit der Selbstbeziehtigung des Mitangeklagten und der damit notwendig verbundenen Bezichtigung des Beschwer- .deführers hatte. Gerade diese Begründung legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer sich nicht durch eigene Zweifel, R sondern durch an sich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah. j

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt es 5 aber nur auf die eigenen Zweifel des Tatrichters an. Für die a, Verurteilung. ist notwendig aber auch genügend, dass der m Sachverhalt für. den Tatrichter zweifelsfrei feststeht; diese . persönliche Gewissheit ist allein entscheidend. Dem das ”, Wesen der freien Beweiswürdigung besteht nicht nur in der 7 Preiheit von gesetzlichen Beweisregeln, sondern auch in der Freiheit der Entschliessung bei der Beantwortung der Schuld- _ | frage gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln. Der Begriff der Überzeugung, schliesst die Möglichkeit eines an- . deren, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Innerhalb des Bereichs der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen, dem gegenüber das Vorliegen anderer Tatsachen unter allen Umständen ausscheiden würde, ver- h schlossen. “

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"Dieser Grundsatz hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und missver-. ständliche Fassung erhalten (vgl:vor-allem RGSt 61, 202 . /2067). Dort ist ausgesprochen, es "dürften" nicht "zu hohe Anforderungen" an die Gewinnung einer zur Verurteilung aus-

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‘ entstehe. Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des § 261

"zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen,

.. es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesen Wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eige-

reichenden richterlichen Überzeugung gestellt werden, und der Richter "müsse" sich mit einem so hohen Grade von Wahrschein. lichkeit "begnügen", wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel-

StPO nicht zutreffend wieder. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht

ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden; unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Insbesondere ist

ne zu ersetzen. Eine Überzeugung kann auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht "verlangt" werden. Übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in RGSt 66, 165 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach, insofern entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen gebundenen relativen Wahrheit als höchstmögliche Wahrscheinlichkeit begrifflich schief? und ungenau nennt und ausdrücklich betont, dass es an der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung fehle, wenn bei dem Tatrichter auch nur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehe. In diesem Sinne hat auch bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil: vom 31. Januar 1952 (5 StR 6/52) entschieden.

"Sollte also das Landgericht auf Grund einer Beweiswürdigung, die nicht durch die Vorstellung von der Notwendigkeit einer "letzten Gewissheit" im Sinne des Ausschlusses jeder theoretischen Möglichkeit eines gegenteiligen Tatbestandes eingeengt ist, immer noch persönliche Zweifel an

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der Schuld des Angeklagten haben, so müssten diese sich zu seinen Gunsten auswirken. Sie bedürften indes genauerer Erörterung, als das bisher - insbesondere bei dem Angeklagten

RB - geschehen ist.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

"Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-

anwalts.

Krauss Koeniger Busch

BR. Dr. Baldus ist im Ur-

laub ortsabwesend und so

an der Unterzeichnung ver- Maaß hindert. Krauss

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