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BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 127/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR. 127/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Helga K EEE zeborene van i-ED - DER, geboren an. ED ED in OD,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen: haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

ar Eure

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanvalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. September 1953, soweit sie verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen, Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Angeklagten, der im selben Verfahren i bereits rechtskräftig abgeurteilte Karl Kb, unternahm abwechselnd gemeinsam mit den ebenfalls schon rechtskräftig ahgeurteilten Mitangeklagten Step, TeREED und IB sowie einem vielfach vorbestraften Onkel seiner Frau, namens Ku; eine Reihe von Einbruchsdiebstählen. Das bei diesen und anderen, ohne Mitwirkung des KB ausgeführten Dieb- i stählen erbeutete Gut wurde grösstenteils in die Wohnung K@B- \ aD seschafft, wo es verteilt und zum Verkauf verwahrt wurde. i So kam auch nach einem von KB und StB auszeführten Rinbruch in die Verkaufsstelle einer Konsumgenossenschaft das Diebesgut, das vor allem aus Nahrungs- und Genussmitteln bestand, in die Wohnung der Eheleute Km. StB erhielt davon einige Sachen, der überwiegende Teil verblieb in der Wohnung KB und wurde dort verbraucht. Die Angeklagte Helga KEEMB bewirtete die übrigen Mitangeklagten mit den Nahrungs- und Genussmitteln. Sie selbst erhielt etwa 5 Pfund Bohnenkaffee und einen Teil der gestohlenen Schokolade (von insgesamt 220 Tafeln) zu ihrer eigenen Verfügung.

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Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO und begründet dies damit, dass die auf Seite 12 des Urteils

gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen seien, Die Rüge ist sachlich-rechtlicher Natur und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu erörtern,

2; Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge erschöpfen sich, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet sind, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, Das gilt auch hinsichtlich des behaupteten Verstosses gegen die Denkgesetze, den die Revision darin sieht, dass die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten St; nicht aber den Einlassungen der Eheleute KB Clauven geschenkt hat. Es liegt im Wesen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass er nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet, welchen von mehreren, sich widersprechendan Aussagen er den Vorzug gibt (vgl BGH 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 in IM § 261 StPO Nr 14),

Im übrigen verstösst weder die Annahme, dass die Angeklagte einen (kleineren) Teil der erbeuteten Genussmittel zu ihrer eigenen Verfügung überlassen erhielt, während der andere (grössere) Teil gemeinsam verzehrt wurde, noch die weitere Annahme gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze, dass die Angeklagte sich diese Genussmittel geben liess, obwohl sie, wie sie zu ihrer Verteidigung anscheinend unwiderlegt vorgebracht hat, ihren Mann von den Diebstählen abzuhalten versucht hatte,

Da die Angeklagte durch die Eritgegennahme des Kaffees und der Schokolade für persönliche Zwecke ihres Vorteils wegen strafbar erlangte Sachen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs an sich gebracht hat, ist sie vom Landgericht mit Recht wegen eines Vergehens der Hehlerei nach § 259 StGB

verurteilt worden. Insoweit handelte es sich nicht mehr um einen bloßen Kitgenuss, der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllen würde (vgl BGH 3 StR 77/52 vom 17. April 1952 in NIW 1952, 754 Nr 24).

Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum zum Nach- ‚teil der Angeklagten beeinflusst sein. Die Erwägungen, die das Urteil für die Versagung des § 27 » StGB und für die Bemessung der Strafhöhe anführt, geben nämlich keinen Aufschluss darüber, worin das Landgericht das "verstockte Auftreten" und die bewusst falschen Angaben der Angeklagten sowohl im Vor- i verfahren als auch in der Hauptverhandlung erblickt hat. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, dass sie einen grossen Teil der erbeuteten Lebens- und Genussmittel R in ihrer Wohnung zubereitet und gemeinsam mit den Mitangeklagten verzehrt hat, Sie hat auch eingeräumt, von der Scho- i kolade "gelegentlich" eine Tafel mit auf die Arbeitsstelle genommen zu haben. Dieses Teilgeständnis diente der Strafkammer ersichtlich zu ihrer Überführung hinsichtlich der Schoko- . lade. Darin aber, dass die Angeklagte bestritten hat, auch gestohlenen Kaffee für sich erhalten zu haben, kann ohne nähere Darlegung nicht ohne weiteres ein Verhalten gefunden werden, das auf mangelnder Reue und Unrechtseinsicht und damit auf einer grundsätzlich rechtsverneinenden Haltung beruht. Nur ein solches Verhalten, nicht jedes Leugnen an sich, darf strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 103 /1057).

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen

haben. Dazu war es bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht imstande, weil § 23 StGB erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß