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BGH Entscheidung vom 13.02.1953 – 2 StR 238/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.

3.

‚ den Polizeiinspektor Paul F aus F geboren am > 1906 in GER.

.

2313 099 sy

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

nF . no 5 BER

aus FEED, geboren

die rau Edith FP

am 1925 in , . Ver rat: v CD zus TORE, dort geboren am 1 ,

wegen Begünstigung im Amt u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NED ’ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts in Osnabrück vom 13. Februar 1953 mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur 'erneu-

ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

m.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-238-53#rd_2

‘ In der Nacht zum 21. Mai 1951 stellten zwei Polizeibeamte den Angeklagten VW, als er wieder im angetrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führte, Sie liessen sogleich eine Blutprobe entnehmen. Ein Kurier überbrachte am Nachmittag des 21. Mai 1951 die Venüle mit der Blutprobe den Angeklagten FEED, der damals den Leiter des Polizeiabschnitts vertrat. Er nahm die Post einschließlich dieser Sendung zur Bearbeitung mit nach Hause. Hier wurde die Venüle vertauscht. Mit Schreiben vom 22. Mai 1951 wurde dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Göttingen eine Blutprobe gesandt, die sich u 1 Abend des 21. Mai, 1951 erneut hatte entnehmen lassen. Das Gutachten vom ZUR fa. 1951 ergab einen Alkoholgehalt von nur 0,27 %0. Die urepfi in Biiöhe Blutprobe des VER wurde erst später wieder aufgefünden.

Die Eheleute FW hatten sie am Abend des 22. Mai 1951 in das Haus der Familie Vg@gebracht. Sie ergab Anhaltspunkte für einen Alkoholgehalt von 1,95 %o.

Die Anklage legte dem Angeklagten FW eine Begünstigung im Amt zugunsten des Vin deshalb zur Last, weil er selbst die Blutvenüle vertauscht habe; seine Ehefrau und VEEERB sollten ihn dazu angestiftet haben. Die Ehefrau FEED gab zu, selbst die Venülen umgetauscht zu haben. Die. Strafkammer hat alle Angeklagten freigespröchen, weil sie nicht mit letzter Sicherheit feststellen konnte, wer die Venülen vertauscht hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) greift durch.

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‚xenheit des WB an 23. Mai 1951 mit einen Sichtvernerk

weni,

zusenden, Auf dem Gutachten vom 24. Mai 1951 befindet sich

"28. Mai 1951, den der Angeklagte abgezeichnet hat. Er wußte

-3.

Bei der eingehenden Wertung der für und gegen eine Tä- . terschaft des Angeklagten EB sprechenden Umstände erörtert die Strafkammer auch die Tatsache, daß der Angeklagte trotz des auffallenden Mißverhältnisses zwischen dem Gutachten vom 24. Mai 1951 und dem von der Polizei am Morgen des 21. Mai 1951 festgestellten Befund nichts unternonmen habe, Sie verwertet diesen Umstand deshalb nicht, weil - nicht nachgewiesen sei, daß dem Angeklagten dieser auffallende Widerspruch bekannt gewesen sei. Mit Recht rügt hier die Revision, daß die Strafkamner die Strafakten gegen Voges (Cs 44/51) nicht berücksichtigt hat, die ausweislich der Sitzungsniederschrift der Strafkammer vorlagen. Aus die- ; sen Akten ergibt sich, daß der Angeklagte den Bericht der Polizeibeamten über die Feststellung der erheblichen Trun-

versehen hatte. Er hatte entgegen der sonstigen Gepflogenheit das Institut für gerichtliche Medizin ersucht, das Gutachten an den Polizeiabschnitt, also an ihn selbst, zurück-

der Eingangsstempel des Polizeiabschnitts (Kreis) vom

nach seiner Entlassung seit dem 21. Mai 1951, daß sich Vvommweine zweite Blutprobe beschafft hatte, die mit der ersten Blutprobe vertauscht werden sollte. Beide Eheleute FEED waren damals mit der Familie Vi befreundet. Aus diesen Umständen konnte die Strafkammer möglicherweise die , Folgerung ziehen, daß der Angeklagte den auffallenden Widerspruch zwischen dem Befund und dem späteren Gutachten erkannt: und nichts unternommen hatte, Es ist nicht ausgeschlossen, “ daß die Strafkammer bei Würdigung dieser aus den Beiakten ersichtlichen Tatsachen und des auffallenden Zusammentreffens dieser Umstände in Verbiudung mit den festgestellten sonstigen Verdachtsgründen gegen den Angeklagten*doch dietletzte Sicherheit" für ihre Überzeugung gewonnen hätte,

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der Angeklagte FEB habe die Venülen selbst vertauscht.

, Das Urteil muß wegen dieses Verfahrensverstoßes aufge-F hoben werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision.

Für die weitere Verhandlung ist zu bemerken, daß der Urteilsfindung das gesamte der Anklage zugrunde liegende Geschehen so, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unterliegt (§ 264 StPO). Zwar ist dem Angeklagten FEED in der Anklage vorgeworfen, die Blutprobe selbst vertauscht zu haben, wozu ihn die anderen Angeklagten angestiftet haben sollen. Abzuurteilen ist die gesamte Beteiligung der drei Angeklagten an dem Umtausch der Blutproben. Die Mitwirkung der Angeklagten an diesem Vorgang ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu werten, sleichgültig, wer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Blutproben vertauscht: hat. - Im übrigen wird auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai. ‚1953,

3 StR 9/53 - GoltdArch 1954, 152, 148 - hingeyigg

Die Aufhebung muß sich auf alle Angeklagten erstrekken, da sich der Verfahrensverstoß auf die gesamten Feststellungen auswirken kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-

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Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht.

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