Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 30.09.1955 – 2 StR 206/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
!. Der von der Schulmedizin abweichende Arzt. der erkennt oder erkennen muß, daß seine Behanälungsweise nicht ausreicht. muß - namentlich bei gefährlichen Krankheiten - das zu ihrer Bekimpfung übliche und erprobte Verfahren anwenden. 2. Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Zingriffs oder eines Littels oder muß er sie erkennen, so muß er den Kranken eindringlich auf die Duldung des Eingriffs oder die Anwendung des Mittels hinweisen, 3, Der Arzt ist - namentlich bei erkannter Unheilbarkeit einer Krankheit - verpflichtet, dem Kranken im Rahmen des Kköglichen Linderung seiner Schmerzen zu verschaffen
Für das Nachschlagewerk! 2 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;
StGB §§ 222, 230
Rechtssatz: !. Der von der Schulmedizin abweichende Arzt. der
erkennt oder erkennen muß, daß seine Behanälungsweise nicht ausreicht. muß - namentlich bei gefährlichen Krankheiten - das zu ihrer Bekimpfung übliche und erprobte Verfahren anwenden.
2. Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Zingriffs oder eines Littels oder muß er sie erkennen, so muß er den Kranken eindringlich auf die Duldung des Eingriffs oder die Anwendung des Mittels hinweisen,
3, Der Arzt ist - namentlich bei erkannter Unheilbarkeit einer Krankheit - verpflichtet, dem Kranken im Rahmen des Kköglichen Linderung seiner Schmerzen zu verschaffen-
Aktenzeichen: 2 StR 206/55 Urteil des BGH vom 30. September 1955 LG Düsseldorf
‚StR 206/55
Im Namen des VolLlke3
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr, Fritz Wo au: EEE geboren am EEE 13901 in EEE zur Zeit in Untersucnumys-
haft, wegen fahrlässiger Tötung u.a»
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. loericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges . Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
—
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Tahrläscsiger Tötung in ärel Fällen (CD. EEE KU) uni wesen Zahrlässiger Körperverletzung (Fall KW) zu zwei Jehren neun iionaten Gefängnis verurtcilt worden; die Untcrauchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Des Landgericht hat dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Arzt untersagt.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision bleibt ohne Erfolg-
Der Angeklagte ist vor dem Kriege bereits dreimal durch ärztliche Standesgerichte bestraft worden. Im Jahre 1942 wurde ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen und ihm die Bestallung als Arzt entzogen; seine hiergegen beim Bezirkeverwaltungsgericht in Stettin erhobene Klage wurde wegen des Krieges nicht durchgeführt. Nach dem Kriege ließ er sich wieder als homöopathischer Arzt nieder. Seit September 1948 übte er seine Praxis in DCEEEED au:
1. 2e)1. On
Im Dezember 1950 übernahm der Angeklagte die Behandlung des an Herzasthma und Leber- und Nilzerweiterung leidenden 35 Jahre alten Straßenkehrers Op, ier bis November 1950 von dem Arzt Dr; Düren mit Strophantin behandelt worden und mit Unterbrechungen noch arbeitsfähig war, Der Angeklagte ließ sich die Krankengschichts erzählen, nahm eine Urinuntersuchung vor und übergab dem Kranken ein Fläschchen mit einer Flüssigkeiv und acht Beutel
mit Pulver. das innerhalb von acht Wochen eingenommen wer-
den sollte. Nach anfänglicn gutem Befinden verschlechterte
sich der zustand des Kranken, der bettlägerig wurde, große Schmerzen bekam und durch Wasser anschwoll. Als der Angekiag”e hiervon unterrichtet wurde, erklärte er einen Besuch für uunötig und verordnete Fortsetzung der von ihm verechri.ebenen Kur. Auf die Witteilung, daß der Körper weiter anschwelle und der Kranke kein Wasser lassen könne, aber unter großem Durst leide, wiederholte der Angeklagte seine Anordnung mit dem Hinzufügen, der Kranke solle ruhig trinken. Am 27. Januar 1951 fand der wieder herbeigerufene Dr. DW den Kranken in völlig aufge- ‚schwemmtem Zustand. Er verabfolgte intravenös Strophantin und veranlaßte seine Überführung in ein Krankenhaus, wo noch zweimal je 1/4 mg Strophantin gespritzt wurde. Am 29, Januar start CD: Die Strafkamner nat festgestellt, daß er bei Behandlung mit allopathischen Mitteln, insbesondere Strophantin, noch längere Zeit gelebt hätte, Sie hat ausgeführt, daß bei der Art des Leidens die Behandlung mit homdopathischen Mitteln, insbesondere in der vom Angeklagten vorgenommenen Verdünnung, die jenseits der Grenze irgendeiner Wirkungsmöglichkeit lag, fehlerhaft war und daß der Angeklagte dies mindestens nach der ihm mitgeteilten Verschlimmerung hätte erkennen müssen, Das fehlerhafte Verhalten war nach der Überzeugung der Strafkammer selbst dann für den Tod des OD ur =äc lich, wenn die Behauptung des Angeklagten richtig wäre, daß der Kranke die Wiederbehandlung mit Strophantin nach der Entwöhnung nicht mehr vertragen habe.
Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als fahrlässige Tötung ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung’ des Landgerichts, daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, das schwere Herzleiden des Patienten nit ansrxannten Heilmitteln zu bekämpfen; sie bestreitet aber
den ursöchlichen Zusammenhang, da der Tod duren Verabfclgung von Strophantin an einen dieses Mittels entwöhnten Kranken verursacht worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten bestchen keine Bedenken. Hätte der Angeklagte nicht die Verabfolgung von Strophantin oder ähnlichen Witteln unterlassen, nachdem er die Erfolglosigkeit seiner Behandlungsweise erkennen mußte, dann wäre der Tod des On GEEEBer st erheblich später eingetreten. Sein schuldhaftes Verhalten kenn als Bedingung nicht weggedacht werden. Selbst wenn man mit der Hilfserwägung des Landgerichts unterstellt, daß die neuerlichen Stropheantingaben infolge der Entwöhnung des Patienten seinen Tod herbeigeführt haben, so bleibt es dabei, daß ohne die pflichtwidrige Behandlungsweise des Angeklagten die gefahrdrohende Lage nicht entstanden wäre. Selbst eine fahrlässig durch andere Ärzte verabfolgte Überdosis von Strophantin würde den Kausalzusammenhang nicht beseitigt haben (RGSt 61, 318). Im übrigen bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Hilfserwägung des Landgerichts, weil die Feststellungen die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Patienten rechtsfehlerfrei ergeben.
Was sein Verschulden anlangt, so mag dem Angeklagten kein Vorwurf daraus zu machen sein, daß er zunächst andere als die von der Schulmedizin allgemein angewandten Hittel verordnete. Der Arzt ist nicht verpflichtet, das als das wirksamste geltende Mittel auch dann anzuwenden, wenn seine der überwiegenden Meinung nicht übereinstimmt (RGSt 64, 263, 270): Erkennt er aber oder muß er erkennen, daß seine Heilmethode in einem bestimmten Fell nicht ausreicht oder Schifrbruch erleidet, so muß er, namentlich bei gefährlichen Krank-
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heiten, wenn für deren Behanälung noch ein anderes, weit verbreitetes und erprobtes Verfahren in Frage kommt, entweder dieses anwenden (RGSt 74, 60, 61; RGJW 1937, 5087)
oder die Behandlung aufgeben oder mindestens einen Facharzt hinzuziehen (RGSt 67, 12 ff, insbesondere 23, 24; 50, 37).
Das hat der Angeklagte schuldhafter Weise nicht getan. Sein Verschulden hat das Landgericht hier umso einwanäfreier angenoı als er den Kranken weder bei der Übernahme der Behandlung noch nach den ihm mitgeteilten Verschlimmerungen eingehend unter-
. suchte und als auch die homöopathische Richtung der Medizin bei schweren Herzerkrankungen eine Grenze anerkennt, jenseits deren auf allopathische . Mittel nicht verzichtet werden kann. Da3 infolge der mangelhaften Untersuchung und Behandlung der Tod des Herzkranken eintreten konnte, war nach den Festste] lungen des Landgerichts für den Angeklagten vorhersehbar.
II. Fall ri
Im Mai 1949 suchte der an Krämpfen epileptischer Art leidende, aber noch als Geschäftsführer tätige, bis dahin zur Linderung mit Prominaltabletten behandelte 37jährige Kaufmann KW den Angeklagten auf. Dieser ließ sich die Krankengeschichte erzählen, nahm eine Urinprobe entgegen und erklärte ohne körperliche Untersuchung Ks, daß bei ihm, die Hauptdrüsen (Leber, Nieren, Geschlechts- und Gehirndrüsen) verstopft seien. Er verordnete die bei ihm übliche 8-Wochenkur mit acht Pulvern, gab ihm außerdem ein Fläschchen mit Tuja in der Verdünnung GC 30, die nach der Feststellung des Landgerichts jenseits irgendeiner Wirkungsmöglichkeit liegt, und untersagte den Gebrauch von Prominal. Nach anfänglicher Besserung suchte g@ den Angeklagren im Juli 1949 erneut auf; der Angeklagte untersuchte wieder den Urin, gab ihm erneut acht Pulver und Calcium in
Gerselben Verdünnung. Es folgte ein Besuch im Januar 1950, nachdem sich wieder Anfälle eingestellt hatten. Ende närz
1950 unterrichtete die kLhefrau KW den Angeklagten. 4a3
inr ZEhemanr heftige Durchfälle bekommen habe, die der Angexlagte als zur «ur gehörige Generalreinigung bezeichnete. wiederholte Ersuchen um einen Besuch des «xranken lehnte er
ab. auch als ihm Verschlimmerung und Anschwellen des Leibes berichtet wurden. Als ihm Witte April 1950 von der Ehefrau eine Urinprobe des Mannes gebracht wurde, verbot er, einen anderen Arzt hinzuzuziehen, erklärte, KB habe Krebs, der sich jetzt auflöse, und gab Medikamente mit. Auf Mitteilung, daß der Kranke Blut ausscheide, schickte er neue Medikamente, lehnte aber wiederholt einen Krankenbesuch ab. Der schließlich am 9. Mai 1950 herbeigerufene Arzt Dr. Döggps stellte einen Darmverschluß fest und bewog den Kranken, ins Krankenhaus zu gehen, wo die Diagnose bestätigt und infolge akuter Lebensgefahr sofortige Operation angeraten wurde. KB machte seine Zustimmung von einer Rücksprache mit dem Angeklagten abhängig: Nunmehr gelang es der Frau KW, den Angeklagten zu einem Besuch zu bestimmen. Ohne KB eingehend zu untersuchen, lehnte der Angeklagte die Diagnose der anderen Ärzte ab und riet dringend von der Operation ab. KB verweigerte daraufhin die Operation, sein Zustand verschlechterte sich zusehends, der Angeklagte wiederholte aber trotz Aufforderung seinen Besuch nicht bis zum 6. Juni 1950. In der folgenden Nacht starb KWEEB an Herz- und Kreislaufstörung infolge eines Darmverschlusses-
Das Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrig, weil er nach den ihm bekanntgewordenen eindeutigen Symptomen der Verschlimmerung des Zustandes Kg erkennen mußte, deß seine Diagnose nicht zutraf, aber dennoch seine als unzureichend erkennbare Behandlung fortsetzte, von einer sachgemäßen Untersuchung Abstand nahm, ohne eine solche
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die Diagnose anderer ärzte ablehnte und von der am ehesten Erfolg versprechenden Operation abriet. Das Landgericht stellt fest, daß KWwrit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlickkeit am Leben geblieben wäre, wenn er sich hätte operieren lassen, daß also das Verhalten des Angeklagten für den Tod ursächlich war.
Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend und steht im Einklang mit den in Schrifttum und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sowohl hinsichtlich der ärztlichen Pflichten wie des ursächlichen Zusammenhangs und der Zurechenbarkeit. Im einzelnen kann auf die Ausführungen zu Fall I (Olligschläger) Bezug genommen werden. Der Angeklagt bestreitet ein Verschulden beim Widerspruch gegen die Operation. weil der Arzt auf den erkennbaren Willen des noch entschlußfä-f higen Patienten Rücksicht zu nehmen habe. Das mag insoweit zutreffen, als der Arzt nicht gegen den Willen des Kranken operieren darf, ändert aber nichts daran, daß der Arzt seinen Rat nur nach sorgfältiger Prüfung geben darf, insbesondere wenn der Patient erkennbar seinen Entschluß von dem Rat des Arztes seines Vertrauens abhängig macht. Zu den Pflichten des Arztes gehört es aber, daß er den ?atienten auch mit allem Nachdruck und eindringlich auf die Notwendigkeit eines Mittels oder eines Eingriffs hinweist, um die Einwilligung zu dessen Anwendung zu erlangen (BGH IM § 823 BGB (Aa) Nr 9). Dieser Verpflichtung hat der. Angeklagte gröblich zuwidergehandelt. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat er gröblich mißbraucht, indem er ohne eigene Untersuchung leichtfertig die Diagnose zweier anderer Ärzte beiseiteschob. Der Angeklagte wer sich darüber klar, daß kiWnur unter seinem Einflu3 die Operation ablehnte, Nach der Art der Erkrankung wäre bei oränungsmäßiger Untersuchung nach den Feststellungen des Landgerichts für den Angeklagten als
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ausgnwildeten Arzt die Notwendigkeit der Operation erkennbar gewesen; er handelte aleo schuldhaft.
auch die Angriffe der Revision gegen die Festebellung Ger Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod ss: sind unbegründet. Der Beschwerdeführer beruft eich darauf. daß es der freie Willen des Kranken gewesen sel, äer die Operation verhindert habe, Die durch die Unterlassung sachgemäßer Behandlung gesetzte Ursachenkette sei also durch den eigenen Entschluß Ks unterbrochen worden. Abgesehen davon, daß die Entschließung Ki auf den Kar des Angeklagten zurückzuführen war, vermag selbst ein freies Handeln des Verletzten den Ursachenzusammenhang nur dann auszuschließen, wenn es bewirkt, daß der Erfolg überhaupt nicht auf dem Verhalten des Täters beruht (RG DR 1940, 2061. Nr 9; RG HRR 1941 Nr 789; RG JW 1936, 50). Hier ist aber festgestellt, daß der Tod Ks auf die Nichtbeachtung der Symptome für Darmverschluß durch den Angeklagten, seine Fehloder Nichtbehandlung des Leidens, die Verhinderung rechtzeitiger Zuziehung anderer Ärzte und sein pflichtwidriges Abraten von der Operation verursacht wurde. Auch hier ergibt sich aus den Feststellungen ohne weiteres, daß die Folgen seines Verhaltens für den Angeklagten vorhersehbar waren.
III. Fall, KU.
Die 53jährige Maria KUWEB wurde von dem Arztehepaar Dr. WB viegen Angina pectoris mit Strophantinspritzen und Luminaltabletten behandelt. Sie suchte, da ihr die Spritzen lästig waren, die Behendlung des Angeklagten auf. Dieser erklärte ihr nach bloßer Urinuntersuchung, sie habe kein Herzleiden. sondern leide nur an den Folgen der Luminal- und Strophentinbehandlung. zr gab ihr ein Fläschchen mit Fflanzenkchle und Lykopodium in starker Verdünnung und acht Pulver
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für die bei ihm übliche 8-Wochenkur, Nach anfänglicher Gdesserung nahm eine schon vorhandene Schwellung an den Beinen zu. und es bildeten sich eitrige Bläschen, die sich vergrößert Auf telefonische Benachrichtigung erklärte der Angeklagte diese Symptome als günstig. Als sich tiefe Wunden entwickelten, verordnete er wiederum telefonisch Wasserumschläge; Hausbesuch lehnte er ab. Schließlich bildete sich um das rechte Wadenbein der Kranken eine lanschette von abgestorbenem Fleisch, die sich zum Teil ablöste. Auf erneutes Drängen besuchte der Angeklagte die Kranke, erklärte sich befriedigt und ordnete weitere feuchte Umschläge an, gab auch zwei homöopathische Mittel. Im April 1951 besuchte Dr, WE unaufgefordert die Kranke und riet ihr wegen der offenen Beine Krankenhausbehanälung an, die diese im Vertrauen auf den Angeklagten ablehnte. Als sich nach einigen Tagen die Fleischmanschetie ablöste, auf den Fuß rutschte und auf den dort befindlichen offenen Wunden liegen blieb, besuchte der Angeklagte die xrenke auf Drängen ihres Ehemannes noch einmal. Er veranlaßte zunächst nichts; erst nach späterem telefonischem Hinweis, daß das abgestorbene Fleisch nicht abfalle, empfahl er die Entfemung mit Wasserstoffsuperoxyd. Der Zustand verschlechterte sich weiter, kurz vor dem am 23. April 1951 eingetretenen Tode erklärte der Angeklagte sich auf Drängen der Schwester der Kranken mit der Überführung in ein Krankenhaus einverstanden, zu der es aber nicht mehr kam, da
Frau KUMD bereits im Sterben lag. Der Tod ist nach der Feststellung der Strafkammer durch fehlerhafte Herz- und Wundbehandlung verursacht worden.
Das Verschulden des Angeklagten erblickt das Landgericht darin. daß er in Kenntnis der Tatsache, daß Frau U» wegen schwcren Herz- und Kreislaufleidens in Behanälung var, eine körperliche Untersuchung unterließ, die ihm gezeigt hätte, daß auf allopathische Herzmittel hicht mehr
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verzei.chtek werden konnte, daß er sich über das Trgebnis seiner Behandlungsweise nicht unterrichtete und auch bei Erkenntnis des Fehlschlagens dabei beharrte,sowie daß er jede sachgemäße antiseptische Wundbehandlung unterließ.
Die Strafkamuer ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Patientin bei. pflichtgemäßer Belehrung durch den Angeklagten wieder mil Strophantinbehandlung, die ihr Leben verlängert hätte, einverstanden gewesen wäre.
Die Revision führt nichts zur Feststellung des Verschuldens aus; der Senat sieht in dieser Lichtung auch keinen Rechtsfehler, da kein Zweifel an der Vorhersehbarkeit der Folgen der unzureichenden Untersuchung und Behandlung besteht, Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs glaubt, daß die vom Lendgericht festgestellte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verursachung nicht ausreiche, Üüberspannt er die an die richterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen (RGSt 75, 372, 374). Eine mathematische Gewißheit ist oft nicht erreichbar; wenn der Tatrichter seine Überzeugung auf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit stützt, wird er auch den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten strengen Anforderungen (vgl BGH Urt 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 = DRiZ Repr 1954 Nr 423) gerecht.
Soweit die Hevision auf den freien Willensentschluß der Kranken hinweist, der Spritzen lästig geworden waren, kann auf ie Ausführungen zum Fall KW (1etzter Absatz) verwiesen werden. j
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IV. Foll ken
Der 38jährige Maschinenbauingenieur KeiW1litt sci-Jahren an Keimärlisenkrebs und an cinem unterhalb der Lehr befindlichen Tumor, der inoperabel war- Die Behanälung nit Strahlen und ähnlichen Methoden führte nur zu vorübergehender Besserung. Der behandelnde Arzt gab im Jahre 1945 dem Kranken nur noch eine Lebenszeit von drei kionaten, KeiB suchte Anfang Scptember 1949 den Angeklagten auf, der sich die Krankengeschichte erzählen ließ und nur den Urin untersuchte, Er verabfolgte eine Flüssigkeit und die üblichen acht Pulver und untersagte dem an großen Schmerzen leidenden Kranken die bisher genommenen schmerzlindernden Mittel. Nunmehr verschlimmerten sich die Schmerzen; bei einem auf mehrfaches Drängen vorgenommenen Besuch sah der Angeklagte von jeder Untersuchung ab, verbot aber den Gebrauch schmerzlindernder Mittel und erklärte den Verlauf der Krankheit für normal. Ke®befolgte trotz unerträglicher Schmerzen die Weisungen des Angeklagten; nach Ablauf der 8-Wochenkur suchte er den Angeklagten wieder auf, der abermals ohne körperliche Untersuchung lediglich eine Urinprobe untersuchte. Als er in der Folgezeit unterrichtet wurde, daß die Schmerzen nicht nachließen und der Kranke einen Herzanfall erlitten habe, auch Beine und Leib angeschwollen seien, erklärte er das für bedeutungslos. Seit Desember 1949 verordnete der Arzt Dr. Ci dem Kranken Herzund Schmerzlinderungsmittel, die Keim Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Angeklagten, daß daäurch seiner Kur entgegengewirkt werde, nicht nahm. Kurz vor dem am 8. Wär 1950 eingetretenen Tode KefBs war der Angeklagte noch einmal bei ihm erschienen und hatte ein mitgebrachtes ?Pulver veroränet.
Das Landgericht erblickt das Verschulden des Angeklegsen in diesem Falle nicht nur in der Vernachlässigung
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der :berwachungspflicht, sondern vor ellem darin. daß er Jede Linderung der Schmerzen unterlie3, obwohl es bei der ven ihm erkannten Aussichtslosigkeit der Jeilung sinnlos war, den Kranken den "ganz außergewöhnlichen, furchibaren" Schmerzen auszusetzen. Da die Strafkammer nicht die Überzeugung erlangt hat, daß infolge der Tflichtverletzung des Angeklagten der Tod des unheilbar Kranken früher eintrat, hat es in diesem Frlle den Angeklagten nur wegen fahrlässiger xörperverletzung verurteilt,
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Verhalten des Seschwerdeführers rechtswidrig und daß es ureächlich für die Leiden ke gewesen sei, da Koi aus eigenen xntechluß von den durch einen anderen Arzt verschriebenen und ihm zur Verfügung stehenden Linderungsmitteln keinen Gebrauch gemacht habe, Mit diesen Darlegungen kann der Angeklagte keinen Erfolg haben, Mit der Übernahme der Behandlung entstand die Verpflichtung des Angeklagten, dem Kranken nach Möglichkeit zu helfen. Ist die Wiederherstellung der Gesundheit unmöglich, so besteht jedenfalls die Pflicht,
die Schmerzen des Patienten im Rehmen des Möglichen zu lindern.
Von dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch befreit, daß der Kranke seiner Behandlungsweise in Unkenntnis der Zwec'losigkeit des Verbots schmerzlindernder Mittel zuetimnte (RGSt 77, 17 ££). Der Angeklagte hat diese Pflicht fahrlässig verletzt und schuldhaft die Linderung der Leiden kois verabsäumt; mindestens nachden er bei sorgfältiger Beobachtung des Fatienten hätte erkennen müssen, daß seine Behandlung dem kranken keine Erleichterung seiner Schmerzen brachte, hätte er seine Behandlungsmittel durch erprobte Linderungsmittcl ersetzen müssen, zumal da er erkannt hatte, daß eine
Heilung ausgeschlossen war, die Anwendung der üblichen Lit-
sel also auch von seinem Standpunkt aus nicht schaden konnte:
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Scrade wegen der von ihn erkannten Unneilbarkeit des Kkranıer war gewissenhafte Prüfung, wieweit diesem dic Erduläung von Schmerzen zuzumuten war, geboten.
Da auch äle Strafzumessung und die Anordnung des Berufsverbots keinc Rechtsfehler erkennen 1äßt, ist somit die Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr, Dotterweich Dr. Schalscha
enges Hoepner