Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 2 StR 271/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2244 067° 4
".2,5tR 271/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache Sgegen
den Arzt Dr. Josef R CB zus TE, dort geboren
Br on EEE 1914, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr. Henges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. NED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EuEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier von 28. März 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
‘Von Rechts wegen
-2-
Grü nde:
Die von der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil eingelegte Revision ist auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützt worden; sie ist unbegründet,
1, Die Verfahrensrüge scheitert schon deshalb, weil die Zeugen, deren weitere Befragung die Staatsanwaltsckaft zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält, in der Hauptverhandlung vernommen worden sind. Die so begründete Aufklärungsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung keinen Erfolg haben (vgl BGHSt 4, 125).
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Ausführungen, zit denen das landgericht darlegt, daß es die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht feststellen könne, geben. keinen Anlaß zu Bedenken. Sie wären nur dann fehlerhaft,
wenn das Landgericht seine Überzeugung ausspräche, daß der
Angeklagte falsch geschworen habe, sich aber an einer Verurteilung gehindert sähe, weil eine letzte andere üöglichkeit nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen sei. Das hat die Strafkammer aber nicht getan; sie ist nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gekommen, daß sie nicht die Überzeugung von der Unrichtigkeit der vom Angeklagten beschworenen Aussage erlangt hat. Ob aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten tatsächlich gewonnen hat, wenn die Jmstände in erheblichem Maße für seine Schuld sprechen und „ur eine nicht näher konkretisierte und pbeweisbare Köglichkeit dagegen spricht, liegt in pflichigemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH Urt 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952 = IM StPO § 261-6). , Die objektive Möglicnkeit eines anderen Sachverhalts steht dem Begriff der richterlichen Überzeugung nicht entgegen.
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Unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter zu einer bestimmten Schlußfolgerung und Überzeugung kommen muß, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Der Revisionsgericht ist grundsätzlich verwehrt, auf diesen Vege die Beweismürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGH Urt 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 =.IM StPO § 261-15)-
kuch Denkfehler, wie sie die Staatsanwaltschaft behauptet, sind nicht erkennbar. Das Landgericht hat bei Bewertung der
- Aussage der Zeugin DEE die vorhandenen Irrtumsmöglich-
- keiten erörtert und dabei ohne Verletzung der Denkgesetze die
Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Möglichkeiten behandelt.
Recht sfehler_ sind nicht ersichtlich. Von'der Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch
E u machen, bestand kein Anlaß.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
anwalts, Dr. Schalscha
Dr. Dotterweich Hoepner
Baldus Menges