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BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 1 StR 118/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1} die Angestellte Hildegard F FI ‚ aus DENE. ’

geboren an @: EB in

2) den Handelsvertreter Rudolf_F > eus StiB-F geboren an @. EB in Fro@D vei vwi@@w-. n ‚„ in dieser Sache in Untersuchungshaft.

wegen Bestechung bezw. Beihilfe zur Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat und Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Freiiib und rei

gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1954 werden verworfen. Jedoch beträgt der für verfallen erklärte Betrag bei dem Angeklagten FEED nur 6 250 DM.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Das Landgericht hat die Angeklagte FraiiB wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in 13 Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, den Angeklagten FB wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung in 12 Fällen zu insgesamt einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind - abgesehen von einem geringfügigen Versehen bei der gegen Feiner ausgesprochenen Verfallerklärung — unbegründet.

T. Die Verfahrensrügen.

1. Beide Beschwerdeführer rügen, daß der stellvertretende Amtsleiter des Fohnungsamts SC, Dr. Schu, nicht als Zeuge darüber vernommen worden sei, daß der von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannte Kaufmann CB schon einmal vor einem Gericht, nämlich in seinem Rechtsstreit gegen das Wohnungsamt vor dem Verwaltungsgericht, falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Vernehmung erfolgt, so wäre damit nach Meinung der Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit des Zeugen CD auch für dieses Verfahren dargetan worden.

Die Beschwerdeführerin FralB führt aus, der hierzu von ihrem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag sei zwar durch Verfügung des Vorsitzenden vom

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Die weitere Untersuchungshaft, die der Angeklagte F@&- @&B in dieser Sache seit dem 3. Dezember 1954 erlitten hat. wird, soweit sie drei Lonate übersteigt, auf die

Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte Tree wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in 13 Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) in drei Fälleh zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, den Angeklagten FeB> wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung in 12 Fällen zu insgesamt einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorsehriften und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind - abgesehen von einem geringfügigen Versehen bei der gegen Feiner ausgesprochenen Verfallerklärung — unbegründet.

T. Die Verfehrensrügen.

le Beide Beschwerdeführer rügen, daß der stellvertretende Amtsleiter des Wohnungsamnts St@p, Dr. Scan, nicht als Zeuge darüber vernommen worden sei, deß der von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannte Kaufmann CD schon einmal vor einem Gericht, nämlich in seinem Rechtsstreit gegen das Wohnungsamt vor dem Verwaltungsgericht, falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Vernehmung erfolgt, so wäre damit nach Meinung der Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit des Zeugen CUP auch für dieses Verfahren dargeten wor-

den.

Die Beschwerdeführerin Fre führt aus, der hierzu von ihrem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag sei zwar durch Verfügung des Vorsitzenden vom

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13. Oktober 1954 - die Hauptverhandlung war auf den 18. Oktober 1954 angesetzt - "positiv beschieden" worden, dieser "Beschluß" sei aber nie durchgeführt und Dr. Schi» lediglich als Sechverständiger vernommen worden. Auf dieses Beweismittel sei auch nie verzichtet worden, In diesem Verfahren des Gerichts sieht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die §§ 244, 245 St20.

"Den ‚Beschwerdeführer. FEB macht insoweit geltend, dar Beweisamtrag der Verteidigung sei nicht beschieden bezw. der Zeuge sei nicht gehört worden.

Diese Rügen gehen fehl.

Die Verteidigung hat ihren vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag in der Verhandlung nicht wiedcrholt.; obwohl dazu Gelegenheit bestand. Sowohl am 3. November wie am 23. November 1954 wurde die Frage etwaiger weiterer Beweisamträge erörtert. Am 3. November wurde, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, die Beweisaufnahme geschlossen. "da von den Beteiligten weitere Anträge nicht gestellt wurden, trotz Befragung durch den Vorsitzenden auch keine weiteren Beweisamträge angektindigt wurden". Nachdem die Beweisaufnahme am 8. November nochmals eröffnet worden war; wurde sie dann ausweislich der Sitzungsniederschrift am 23. November erneut geschlossen, "da die Beteiligten auf weiteres Vorbringen und Beweisamträge verzichteten". Es ist somit kein wirksam, nämlich in der Hauptverhandlung, gestellter Beweisamtrag der Verteidigung unbeschieden geblieben.

Es ist auch nicht die Vorschrift des § 245 StPO verletzt. Dr. Schi var als Sachverständiger geladen und ist als solcher erschöpfend vernommen worden, wie sich daraus ergibt. daß ausweislich der Sitzungsniederschrift die

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/1-str-118-55#rd_8

Beteiligten auf die Aufforderung des Vorsitzenden, etwaige weitere Befragungsgegenstände zu bezeichnen, damit die Vernehmung abgeschlossen werden könne, ausdrücklich auf weitere Vernehmung verzichtet haben.

Die Beschwerdeführer waren durch nichte gehindert, die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Sch herteizuführen; es hätte dazu lediglich eines darauf gerichteten Antrags bedurft, worauf der Vorsitzende die Verteidigung durch den Berichterstatter bereits vor der Hauptverhandlung durch die Mitteilung hingewiesen hatte, Dr. Schein» werde auf jeden Fell zur Verhandlung geladen und den Verteidigern zur Verfügung stehen, Wenn sie von dieser Föglichkeit keinen Gebrauch machten, vielmehr ausdrücklich auf die Stellung weiterer Anträge verzichteten, so lag unter dem Gesichtspunkt des § 245 StPO für das Gericht keine Veranlassung vor, Dre Schw auch als Zeweni zu vernehmen. Ferner ist auch nicht dergetan oder sonst ersichtlich, daß das Gericht Anlaß gehabt hätte, gemäß § 244 Abs 2 StPO von Amte wegen Dr. SchB als Zeugen zu der von der Verteidigung schriftsätzlich vorgetragenen Behauptung zu vernehmen. Auch wenn der Vorsitzende, wie aus dem Vermerk vom 13. Oktober 1954 hervorgeht, erwogen hatte, Dr. Sch>- EB zu älesen Tatsachen als Zeugen zu hören - mehr besapt die von der Revision angeführte Verfügung des Vorsitzenden nicht -, so kann ihn der Verlauf der Verhandlung, insbesondere die Vernekmung des Zeugen CEEMEEEB davon überzeugt haben, daß eine zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Schiip- @EB nicht mehr nötig war. Tatsachen, auf Grund deren sich dem Gericht die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, sind jedenfalls nicht erkennbar.

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2. Die unklare Rüge des Beschwerdeführers Feiner: das Gericht habe, obwohl Dr. SchEB nicht nur als Sachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen worden sei, in den Urteilsgründen nicht "auf seine Zeugeneigenschaft Bezug genommen", bezieht sich möglicherweise auf die von dem Verteidiger der Angeklagten Frei» beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der beiden Sachverständigen darüber, "wie die Fälle im Wohnungsamt üblicherweise behandelt worden sind". Diese Rüge erledigt sich schon dadurch, daß Dr. SchiB, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht als Zeuge vernommen worden ist.Im übrigen ist das Gericht auch nioht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Zeugenaussage zu befassen.

3. Darin, daß das Landgericht es ablehnte, einzelne Punkte der Aussage der Zeugin Di@B wörtlich in der Sitzungsniederschrift festzuhalten, liegt kein Verfahrensmangel, der die Revision begründen könnte. Ein Anrecht auf eine vollständige Niederschrift im Sinne des § 273 Abs 3 StPO haben die Verfahrenebeteiligten nicht (vgl RGSt 28, 394, 395). Keinesfalls kann das Urteil auf der Ablehnung einer solchen Niederschrift beruhen.. Diese - von der Beschwerdeführerin FrlB erhobene - Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

4. Von beiden Beschwerdeführern wird schließlich geltend gemacht, daß im Urteilseingang bei Aufführung der Tage, an denen das Gericht verhandelte, der 18. Oktober 1954, der Tag, an dem die Angeklagten zur Sache vernommen worden sind, fehle. Insoweit handelt es sich um ein offenbeares Versehen, das für die Entscheidung nicht ursächlich sein kann, Daß das Gericht die Einlassungen der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen hat, ergibt die eingehende Würdigung, die diese in den Urteilsgründen erfahren haben.

II. Die Sachrüge.

Die Verurteiiung der Angeklagten Fre wegen einfacher und schwerer passiver Bestechung und des Angeklagten FEED wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung ist zu Recht erfolgt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf eine eingehende, rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist rechtlich zutreffend begründet.

Die Feststellungen des Gerichts ergeben in jedem einzelnen Falle, in dem es zu einer Verurteilung kam, daß in der Person der Angeklagten Fre sämtliche Merkmale der Tatbestände des § 331 bezw. des § 332 StGB gegeben sind.

Für die drei Fälle der einfachen passiven Bestechung nach § 331 StGB bedarf es hierzu keiner Ausführungen. Daß die Angeklagte Beamtin im Sinne des $.359 StGB war, ist nach‘ der Art ihrer Tätigkeit zweifellos. Die Vorteile, die sie in diesen Fällen annahm, bestanden in Geldbeträgen und anderen Geschenken, die ihr persönlich zuflossen, und zwar wegen ihrer Mitwirkung bei der Bearbeitung der Wohnungsangelegenheiten der sioh dafür erkenntlich erweisenden Personen.

Aber auch hinsichtlich der Fälle der schweren passiven Bestechung tragen die Feststellungen in jedem Falle die Verurteilung. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Gericht unter den von ihm festgestellten Umständen davon ausgegangen ist, daß dle Angeklagte auch in den Fällen einen "Vorteil" angenommen bezw. gefordert hat, in denen sie Wohnungsüuchende, die für FW "geschäftlich wichtlg" waren,. begünstigte. Sie wollte damit erreichen, daß dieser zu einer gesicherten Daseinsgrundlage kam, sei es, daß sich ihm eine Vertreterstellung bot (Fälle Hp un Dei): sei es, daß er sich als Versicherungsvertreter Wohnungsuchende

als Kunden verpflichtete (Tall VB und DIEW, sei es. das itmbare Geldbeträge zuflossen, was ihr seit dem Fall Cl>. der zeitlich dem Fall Di folgt, bekannt war. Daß die Angeklagte bei diesen Zuwendungen an FEW auch ihren eigenen Vorteil suchte, hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es ergibt sich schon daraus, daß jeder "eigene" Verdienst FW für sie, die von ihm ständig und in erheblichem Maße wirtschaftlich ausgebeutet wurde, eine Erleichterung dieses Druckes zur Folge hatte. Daß sie letztlich mit diesen Vorteilen, die sie zu einem eigennützigen Zweck ihr Geliebten zukommen ließ,. ihr eigentliches Ziel, die Heirat mit dem — wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage gestellten - FEB, nicht erreichte und,da dieser auf ihre Heiratswünsche nur zum Scheine einging ‚auch gar nicht erreichen konnte, ändert nichts daran, daß die Angeklagte auf die geschilderte Weise Vorteile angenommen hat; es liegt in einem solchen Falle nicht ein nur versuchtes, sondern, wie das Landge-

richt zutreffend angenommen hat, ein vollendetes Verbrechen der schweren passiven Bestechung vor.

Die Urteilsfeststellungen ergeben auch mit hinreichender Deutlichkeit,' daß zwischen der jeweils in Frege stehenden Amtshandlung, nämlich der bevorzugten Behandlung einer Wohnungsangelegenheit, und dem gewährten Vorteil ein beiden Teilen bewußter Zusammenhang bestand. Mögen sich die Wohnungsuchenden im Einzelfall nicht immer darüber klar gewesen sein, auf welchen Wege ihre Zuwendung auf die Tätigkeit des entscheidenden Sachbearbeiters beim Wohnungsamt in für sie günstigen : Sinne wirken werde, mögen sie sogar infolge der falschen An-

gaben FEB insoweit unrichtige Vorstellungen gehabt haben, so waren sie sich doch, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, in allen Fällen dessen bewußt, daß ihre Zuwendungen auf irgendeinem Wege dazu geeignet und bestimmt waren, die Entschließung des zuständigen Beamten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In den Fällen, in denen die Angeklag-

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te Fr selbst hervorgetreten ist und mit den von FEB bei ihr eingeführten Wohnungsuchenden persönlich verhandelt hat, liegt dies auf der Hand. Es gilt aber auch für die Fälle

- 2:.B> He, Vo. Krggp una Ho -.; in denen die Angeklagte Fraiilp selbst den Bewerbern gegenüber nicht

in die Erscheinung trat und ihr Name auch nicht von TED 2°” nannt wurde (vgl RGSt 39, 193, 199 2). Daß es sich um unmittel- ‚bare Beziehungen zum Wohnungsamt handelte, denen’ sie durch

ihre Zuwendungen an FB Nackdruck verliehen, konnte den Beteiligten nach den jeweils von FEB adgegebenen Erklärungen und dem Verlauf der Dinge nicht zweifelhaft sein. > war jedesmal schon sehr bald in der Lage, Überweisungszettel des Wohnungsamts oder einen von diesem vorbereiteten WohnrauMmantrag vorzulegen, oder er bezw. seine Mittelsperson nahm Unter lagen entgegen, die nur für das Wohnungsamt bestimmt sein Konnten.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen, in denen es die Angeklagte FraiB wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt hat, weiter angenommen, deß die gewährten Vorteile für eine pflichtwidrige Amtshandlung der Beschwer”

‘ deführerin angenommen oder gefordert worden sind. Das Gericht hat für jeden Einzelfall angegeben, worin es üle Prlichtwidrig” keit gesehen hat. Weder die allgemeinen Ausführungen hierzU

noch die Feststellungen im Einzelfall lassen einen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Angeklagten Freue führt

hierzu aus, es liege ein Widerspruch in dem Urteil des Landgerichts darin, daß es auf der einen Seite davon ausgehe; keiner der Fälle, die den Gegenstand der Anklage bilden, habe bei INT in Bearbeitung gestanden, daß es aber trotzdem insoweit von Amtshandlungen und Ermessensmißbrauch spreche; es lägen in einem solchen Falle nur Handlungen vor, die, ohne zu den amtlichen Verrichtungen des Beamten zu gehören, von ihm lediglich unter Einsatz seines amtlichen Einflusses oder seines amtlichen Ansehens vorgenomnen würden. Diese Auffassung ist irrig; sie

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steht im Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Die Angeklagte war zur Witwirkung an der Wohnraumbewirtschaftung der Stadt StB verufen. Was sie auf diesem Gebiete tat, stellte sich als Amtshandlung dar. Mit Recht wird ihr vorgeworfen, daß sie bei der Bearbeitung bestimn.- ter Wohnungsangelegenheiten im Hinblick auf die von den Wohnung. suchenden gewährten oder in Aussicht gestellten Zuwendungen pflichtwidrig vorging, indem sie die Bearbeitung an sich zog, obwohl diese nach den innerdienstlichen Anweisungen einem anderen "Wohnbezirk!" oblag, die Wohnungsuchenden, die sie begünstigen wollte, zu falschen Angaben veranlaßte, die Nachprüfung unterließ oder die Gesuchsteller sonstwie bei

der Erledigung der Angelegenheit bevorzugte. Auch die bloße jbersendung eines Überwelsungszettels für eine freie Wohnung kann unter solchen Umständen schon eine pflichtwidrige Amtshandlung darstellen.Wie die Feststellungen des Urteils ergeben, hat sich die Tätigkeit der Angeklagten aber in keinem Fall hierauf beschränkt, sondern ging meist weit darüber hinaus, indem sie die Wohnungszuteilung beim Bezirkswohnungsausschuß Äurchsetzte oder gar ohne dessen Anrufung selbst veranlaßte. - Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Landgericht die Arbeitsanweisung vom Jahre 1949 unrichtig ausgelegt haben soll. Das Gericht hat diese Anweisung ganz offensichtlich nicht anders verstanden als die Beschwerdeführerin; der von ihm daraus gezogene Schluß, daß die Angeklagte unter Verletzung dieser Vorschrift Wohnungsangelegenheiten an sich gezogen hat, die einer anderen Stelle des Wohnungsamts zukamen, läßt jedenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. - Auch die Auffassung

des Lanägerichts, daß die Mitteilung Nr 88 vom 15. Juli 1952 die Angeklagte Friilb nicht von der Verpflichtung entband,

zu Überprüfen, ob die im Wohnraumantrag als wohnungsuchend aufgeführten und deshalb für die Dringlichkeitsbewertung wesentlichen Personen auch wirklich in die zugewiesene Wohnung eingezogen waren, begegnet keinen Bedenken. Mit Recht hat

das Gericht eine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin

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darin gesehen, daß sie diese Nachprüfung, die in einzelnen Fällen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten hätte führen müssen, die sie selbst veranlaßt oder gedeckt hatte, unterlassen hat.

Auch hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht die zu einer Verurteilung erforderlichen Feststellungen in rechtlich nicht angreifbarer Form getroffen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers Fp nat das Landgericht festgestellt, daß er, im bewußten und.gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten Fr handelnd, dieser dadurch Hilfe leistete, daß er bei der Fühlungnahme mit den Wohnungsbewerbern, der Übermittlung der Überweisungszettel und der Entgegennahme der Bestechungsgelder tätig wurde und daß seine Willensrichtung dabei dahin ging, ihr - nicht dagegen denjenigen Personen, von denen die Bestechungen ausgingen - Hilfe zu leisten, Der Vorderrichter stellt ferner mit eingehender Begründung fest, daß der Beschwerdeführer sich völlig darüber im klaren war, daß er pflichtwidrige Handlungen der Angeklagten Fra förderte. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer auf Grund dieses Sachverhalts den Beschwerdeführer FED der Beihilfe zu zwölf von den der Angeklagten Tre» zur Last liegenden Fällen schwerer passiver Bestechung schuldig ‚befunden (vgl RGSt 42, 382, 383). Daß er sich dessen bewußt war, daß sich die Angeklagte Frai> zu diesen pflichtwiärigen Handlungen durch unmittelbar ihm selbst, mittelbar aber auch ihr zugewendete Vorteile bestimmen ließ, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den allgemeinen Te ststellungen des Urteils über das Verhältnis der Angeklagten zueinander

und ihren "gemeinsamen Plan", dem FEB zunächst eine gesicherte Taseinsgrundlage zu verschaffen, in Verbindung mit

den Feststellungen zu den einzelnen Fällen. Zum Teil hat der Angeklagte FEW ihr Eingreifen verlangt mit dem Hinweis, der

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Wohnungsuchende sei für ihn "geschäftlich wichtig", veas gleichzeitig besagte, daß er im Sinne des gemeinsamen "Planssn auch für die Angeklagte Fre wirtschaftlich bedeutsam war, Spätestens seit der gemeinsamen Unterredung mit dem Zeugen CD in Caft NEED Anfang Herbst 1952 war dem Beschwerdeführer bekannt, daß die Angeklagte Free von den Provisionen, die er erhielt, wußte, Er war sich darüber klar, deß sie

auch diese Einnahmen im Lichte ihrer gemeinsamen Bestrebungen sah, ihn wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Daß das Landgericht trotz dieses gemeinsamen"Planes" der Herstellung einer für eine Eheschließung erforderlichen gesunden wirtschaftlichen Grundlage keinen die strafbaren Handlungen der beiden Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusam fassenden Gesamtvorsatz angenommen hat, ist denkgesetziich, nicht zu beanstanden. Wenn auch im Rahmen dieses Planes die Dienststellung der Angeklagten Freie zur Erreichung von | Vorteilen aus ihren dienstlichen Verrichtungen längere Zeit mißbraucht werden sollte, so bedingt dies nicht, daß der Vorsatz der Täter hinsichtlich dieser Unreälichkelten von vornherein auf einen in seinen wesentlichen Umrissen erfaßten Gesamterfolg gerichtet war; es schließt nicht aus, daß, wie | es das Landgericht annimmt, der Entschluß darauf gerichtet war, nach und nach bei sich bietender Gelegenheit die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils durch einzelne gleichartige, aber selbständige Straftaten auszunutzen.

Die Strafzumessungserwägungen zeigen das Bestreben des Vorderrichters, die Strafe nach der Schuld der Täter unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen und dabei auf eine gerechte Sühne Bedacht zu nehmen, Wenn es auch heißt,"im Vordergrund" habe der Abschreckungsgedanke j gestanden, die Erwägung nämlich, daß nur empfindliche Frei-

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heitsstrafen solche das Vertraucn der Bürger zum Staat schwer gefährdenden Handlungen verhindern könnten, so zeigen die

Einzelstrafen und die Gesamtstrafen doch, daß das Gericht diesen

- zumal bei derartigen Straftaten keineswegs grundsätzlich abzulehnenden - Gesichtspunkt durchaus innerhalb des Rahmens einer gerechten Schuldstrafe berücksichtigt hat.

Die Strafe ist für jedenen einerTat Beteiligten nach dem Grade seiner Schuld unter Berücksichtigung der für ihn maßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse zu bestimmen. Soweit die in Betracht kommenden gesetzlichen Strafrahmen beachtet sind — das ist hier der Fall -, kann die Strafe daher für den Gehilfen, selbst wenn er nicht an allen strafbaren Handlungen des Haupttäters beteiligt war, sehr wohl höher ausfallen als für dieren.

Auch sonst unterliegen die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Beschwerdeführer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. j

Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft - bei der Beschwerdeführerin Fra sinä es 18 Tage, bei dem Beschwerdeführer FM»

69 Tage - auf die Strafe anzurechnen, weil sie diese Haft durch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren verschuldet hätten. Ein fehlerhafter Gebrauch des dem Gericht nach

-§ 60 StGB zustehenden Ermessens wäre es, wenn die Anrechnung der Untersuchungshaft etwa aus der Erwägung versagt worden wäre, daß die Beschuldigten die Tat geleugnet oder nichts

zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, an seiner Überführung mitzuwirken; es kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß

er die ihm zur last gelegte Tat bestreitet. Daher darf die

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Anrechnung der Untersuchungshaft weder allein deshalb versagt werden, weil er geleugnet und dadurch das Ver.ahren hinausgezögert hat (vgl BGH 3 StR 648/52 vom 17. Dezember 195%.

BGH 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954), noch darf es erschwerend gewertet werden, daß er diese Haft oder ihre Dauer sich selbst zuzuschreiben habe, weil er nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Die Begründung, die das Landgericht hier für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gegeben hat, legt ‚jedoch die Möglichkeit, daß solche unzulässigen Erwägungen

für die Entscheidung bestinmend oder mitbestimmend waren, nicht nahe. Vielmehr weisen der an einer anderen Stelle des Urteils erwähnte Versuch des Angeklagten FEW, äurch eine Hitgefangene auf die Angeklagte Fr einzuwirken, und sein Unternehmen, den Zeugen CD zu beeinflussen, darauf hin, ä es solche Verdunkelungsversuche des Beschwerdeführers waren, die den Grund für die Nichtanrechnung seiner Untersuchungshaft abgaben. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden. Selbst wenn der Angeklagte Fri ein solches Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte - das Urteil schweigt darüber -, so würde die Nichtanrechnung einer so kurzen Untersuchungshaft in einem Verfahren, in dem gegen die Beschuldigte besonders schwerwiegende und größtenteils begründete Vorwürfe erhoben worden sind, nicht als unangemessen erscheinen, zumal angesichts ihres rechthaberischen Leugnens in Fällen, in denen, wie das Lendgericht an anderer Stelle hervorhebt, hieraus nur auf einen Mangel an Schuldeinsicht und Reue geschlossen werden kann.

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Bei der Berechnung des für verfallen zu erklärenden Betrages ist dem Landgericht hinsichtlich des Angeklagten

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FEB ein offensichtliches Versehen unterlaufen, das das Revisionsgericht richtiggestellt hat,

Dr. Hörchner Mantel Martin

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger