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BGH Entscheidung vom 22.03.1960 – 1 StR 100/60

1. Strafsenat

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2253 042 7

1_StR_100/60

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Installateur Rudolf 2 o EEE ; zur Zeit ohne

festen Wohnsitz, geboren am &. EEE EEE ir zei OCEEEEEEB, zur Zeit in Untersuchungeshaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtuhof iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die YFosten dea Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem

18. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

9 ->2-.

Gründe: De eenchumnee zunusteuthent « U x shumeer zei

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schlüssel eingezogen. Auf die Strafe hat es die vom 7. März bis 26. Juni 1959 und vom 29. September bis 23. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet.

l. Die Verfahrensrügen.

a) Ein Verstoß gegen § 250 StPO würde vorliegen, wenn entgegen den Bestimmungen dieser Vorschrift das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des Zeugen EEE verlesen worden wäre. Das behauptet aber die Revision selbst nicht. Der Zeuge E@EEEED ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Widerspruch seiner Aussage mit seiner Aussage gegenüber der Polizei durfte durch Vorhalt festgestellt werden und kann dadurch festgestellt worden sein. Im übrigen hätte der die widersprechenden Angaben enthaltende Teil des polizeilichen Protokolls zur Feststellung des Widerspruchs unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 StPO auch verlesen werden können.

b) Soweit mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt wird, legt die Revision nicht dar, auf welchen Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es hätte benutzen sollen. Die Rüge ist schon aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Überdies handelt es sich bei diesen Rügen zum Teil - ebenso wie bei der Rüge der Verletzung des § 267 StPO - überwiegend um -— teilweise unzulässige - Angriffe gegen die Beweis-

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würdigung der Strafkammer.

2. Zur Sachrüge.

Der Angeklagte ist von der Polizei gestellt worden, als er sich an einem Volkswagen zu schaffen machte, der dem Zeugen ZB entwendet worden war. Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte diesen Wagen mittels Nachschlüssels geöffnet und weggefahren hatte, daß er ferner aus einem anderen Wagen ebenfalls mittels Nachschlüssels Sachen ent-

wendet und sich Zugeeignet hat. N

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich fast durchweg gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sio können den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Der Angeklagte hat bei keiner Festnahme angegeben, daß der Wagen von einem Bekannten namens Rip gefahren unä er nur zugestiegen sei. "Res sei kurz vorher ausgestiegen. Daraufhin wartete ein unauffällig abgestellter Polizeistreifenwagen eine Stunde lang vergebens auf die Rückkunft dieses angeblichen Fahrers. Die Strafkammer meint nun, "der angebliche Fahrer hätte, wenn es ihn gäbe), an das entwendete Auto zurückkommen müssen," Dieser Schluß ist allerdings nicht zwingend, wie die Straf- |) kammer nach dem Wortlaut ihrer Ausführungen anzunehmen scheint; denn es bestand nach der Sachlage die Möglichkeit, daß jener angebliche Fahrer die Festnahme des Angeklagten von weitem beobachtet und sich daraufhin unter Zurücklassung des Kraftwagens, den er ja gestohlen haben mußte, entfernt hat.

Das Urteil beruht Jedoch nicht auf dieser Schlußfolgerung. Denn die Strafkammer ist auf Grund anderer Erwägungen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, daß der angebliche REEB überhaupt nicht

existiegt, sondern von dem Angeklagten erfunden worden ist.

Er kann daher auch nicht den Wagen entwendet und den Angeklagten zu einer Spazierfahrt aufgefordert haben. Es handelt sich also bei jener Schlußfolgerung um eine zusätzliche Erwägung.

Die übrigen:Rovisionsangriffe gegen den Schuldspruch stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dar.

Auch abgesehen von äiesen Angriffen läßt das Urteil weder in Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.

Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat äie Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet, als sie vor dem Tag der ersten Hauptverhandlung lag, im übrigen aber die Anrechnung verweigert, weil der Angeklagte "durch sein hartnäckiges Leugnen und einen aussichtslosen Beweisamtrag die Aussetzung der Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet hat" Die Strafkammer gibt allerdings nicht ausdrücklich an, wie der Beweisamtrag lautete und warum er aussichtolos war. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß er im Zusammenhang mit der Behauptung des Angeklagten stand, daß der Wagen nicht von ihm selbst weggenommen, sondern von seinem Bekannten REED gefahren worden zei. Die Behauptungen des Angeklagten in dieser Richtung hält das Landgericht für widerlegt. Hat aber der Angeklagte durch eine bewußt irreführende Verteidigung und durch einen von vornherein aussichtslosen und daher frivolen Beweisamtrag die Aussetzung der Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens und die Verlängerung der Untersuchungshaft herbeigeführt, so steht nichts im Wege, von ihrer Anrechnung wenigstens insoweit

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abzusehen, als sie durch dieses Verhalten des Angeklagten verursacht wurde (so auch BGH in 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955 und 1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955).

Die Revision ist daher zu verwerfen.

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Dr. Peetz Seibert “ willmse Hübner Fischer