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BGH Entscheidung vom 21.07.1952 – 3 StR 648/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

2532 021

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Cafetier iheodor H ED aus CHE, geboren an W. ED ED in DER TEE, Kreis TB/Suä.,

wegen Verführung eines “inderjährigen zur Unzucht

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung cm 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. Juli 1952, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. \

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;-

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist ihm für die Dauer eines Jahres untersagt worden, sich als Caf&- oder Gastwirt oder als Gehilfe eines solchen zu betätigen. Seiner auf Ver-

letzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts

gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt, ferner zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt.

a) Kach Ansicht der Revision hätte zur Erforschung der Wahr-

heit in Anwendung der §§ 25, 28 JGG vom 6. November 1943 die Jugendgerichtshilfe herangezogen und hätten besondere

Ermittlungen gepflogen werden müssen, weil der Mitangeklagte

SCh@ED bei Erhebung der Anklage noch nicht 18 Jahre

alt gewesen sei. Die hierüber erlassenen Vorschriften müßten auch zugunsten eines einer gemeinsamen Tat angeklagten Erwachsenen beachtet werden, wenn der Würdigung der Glaubwürdigkeit des beteiligten Jugendlichen besondere Bedeutung zukomme. Das sei hier der Fall. Infolgedessen hätten der Lehrer und der Erziehungsberechtigte des Jugendlichen gehört werden müssen, gegebenenfalls auch etwaige andere "Auskunftspersonen.

Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die Bestimmungen, auf welche die Revision verweist, sind im In- “teresse der jugendlichen Täter erlassen worden. Auf deren Nichteinhaltung kann sich daher ein erwachsener Mitangeklagter zu seiner Verteidigung nicht berufen. Das schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Erhebungen dieser

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jugendlichen Angeklagten im Interesse eines erwachsenen kitangeklagten notwendig werden können und vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden müssen,

Hier lägen die Verhältnisse jedoch anders. Der Strafkammer drängte sich die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der von der Revision bezeichneten Richtung nicht auf. Sie hat ihren Feststellungen neben der Einlassung des ilitangeklagten Sch sanz wesentlich die mit dessen Schilderung übereinstimmenden eidlichen Bekundungen der Zeugen AD uni GB zugrunde gelegt. Deshalb konnte sie von einer weiteren Amtsaufklärung absehen, ohne gegen § 244 Abs 2 StPO zu verstossen.

b) Fehl geht auch der weitere Angriff, das Landgericht habe die Verteidigung des Angeklagten dadurch unzulässigerweise beschränkt, dass es entgegen seinem Antrag keinen Psychölogen als Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Kitangeklagten Schw und der jugendlichen Zeugen beigezogen habe. Nach der Sitzungsniederschrift ist der. Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt worden, das Landgericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde; es seien keine Umstände behauptet oder voruznden, aus denen sich die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Sacuverständigen ergebe,

wes die Revision. dagegen im einzelnen vorträgt, ist nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Mitangeklagten ist Aufgabe des Tatrichters. Zu deren Erfüllung kann die Unterstützung durch einen Sachverständigen in besonderen Fällen geboten sein, Namentlich gilt das, wenn die Aussagen kindlicher Zeugen zu würdigen sind. Aber selbst da kann von der Zuhilfenahme des Fachwissens eines Sachverständigen abgesehen werden (BGHSt 3, 52).

Hier sind keine ausreichenden Umstände dafür dargetan, dass die Strafkammer sich zu Unrecht die nötige Sachkunde zugetraut hätte. Der Mitangeklagte Schiib sowie die Zeugen A und GEB waren zur Zeit der Hauptverhandlung 17 1/2 Jahre alt. Die Zeugen haben ihre Aussagen beschworen. Sch@iEB hat Aurch seine Erklärungen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern gleichzeitig sich selbst belastet. Bei dieser Sachlage konnte der Erstrichter die Einlassung des Kitangeklagten Sche trotz einzelner Ab-

weichungen von seinen früheren Angaben gegenüber der Polizei

und die Bekundung des Zeugen GEB trotz ihrer Abschwächung gegenüber seinen vor der Polizei gemachten Angaben der Beweiswürdigung zugrunde legen, ohne sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, § 244 Abs 4 StPO ist daher nicht verletzt.

2,) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet, Sie ist damit gerechtfertigt, das Landgericht hätte in beiden dem Angeklagten zur last gelegten Fällen nach dem Grundsatz

"im Zweifel zugunsten des Angeklagten" Volltrunkenheit bejahen müssen. Die Annahme, wegen seines planvollen Handelns sei nur verminderte Zurechnungsfähigkeit gegeben gewesen, verstosse gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze., Ausserdem sei in dem zweiten Falle zu Unrecht Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB angenommen worden.

Dem ist - wenn auch nicht in den Einzelheiten der Begründung - so doch im Ergebnis beizutreten.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte anlässlich des ersten Vorfalles im November 1951 stark durch Alkohol beeinflusst. Bei der rechtlichen Beurteilung der Wirkung dieses Alkoholgenusses ist die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte sei damals völlig betrunken gewesen. Denselben Zustand hat sie für den zweiten Fall, der sich

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am 15. Januar 1952 ereignet hat, durch die Aussagen glaubwürdiger Zeugen als bewiesen erachtet. Sie hat jedoch die Fähigkeit des Angeklagten, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln, in beiden Fällen nur für erheblich vermindert, nicht als ausgeschlossen angesehen. Nach ihrer Auffassung hat der letzteren Annahme das spätere planvolle kandeln des Angeklagten entgegengestanden.

Diese rechtliche Würdigung lässt erkennen, dass sich das Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB nicht klar gewesen ist. Zurechnungsunfähigkeit im Sinne der genannten Vorsclrift liegt nicht nur in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor (RGSt 64, 349 /353/). Vielmehr genügt die Erreichung eines solchen Grades von Bewusstseinsstörung oder von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, dass dadurch die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen wird. Flanmässiges Handeln eines betrunkenen Täters ist kein unbedingtes Hindernis für die Verneinung seiner Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, noch weniger für die Verneinung seines Hemmungsvermögens (RcSt 67, 149; BGHSt 1, 384).

Hier ist der Zustand des Angeklagten im Urteil nament-

lich im Zeitpunkt der zweiten Straftat so geschildert, dass es besonderer Feststellungen bedurft hätte, inwieweit ihm noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit verblieben ist. In beiden Fällen wird er als völlig betrunken bezeichnet. Kurz vor dem zweiten Vorfall hat er gewankt, sich an der Wand sowie an seinen Begleitern co» und SCh@EEB festgehalten, ausserdem Unzusammenhängendes ge- 'sprochen.

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Wollte man aber die Meinung vertreten, mit dem llinweis auf das planvolle Verhalten des Angeklagten sei seine Linsichtsfähigkeit mit ausreichender Deutlichkeit bejaht, so wäre trotzdem die Ablehnung der Anwendung des § 51 Abs 1 StGB wegen unvollständiger Prüfung der hierüber massgebenden Voraussetzungen nicht zu halten. Denn der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit umfasst ausserdem den Fall, dass der Täter, dem die Einsicht nicht mangelt, infolge Wegfalls der in nüchternem Zustand vorhan- . denen Hermungen nicht in der lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er imstande ist, seinen Entschluss durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und ihn davon abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen. Die freie Willensentscheidung ist nicht vorhanden, wenn wegen einer Störung der Geistestätigkeit einzelne Vorstellungen und Empfindungen den Willen des Täters

so sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine verniünf-

tige Überlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es für die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht, dass er die von ihm entfaliete körperliche Tätigkeit zielstrebig ausgeführt hat, Er mußte fähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss zu wollen, seine Entschliessungen und Sein Handeln also der ihm verbliebenen verständesmässigen Einsicht gemäss zu bestimmen (R6St 63, 46).

Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist daher

nicht einwandfrei bejaht worden. Schon wegen dieses Rechts-

fehlers kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Ferner ist zu beanstanden, dass im Urteil nichts darüber gesagt ist, ob der Angeklagte das Alter des Jugendlichen Scheib gekannt hat. Zwar ist die Feier seines Geburtstages erwähnt, aber ohne Angabe, ob der Angerlagte davon wusste.

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Rechtsfehlerhaft ist schliesslich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bloss wegen des Ableugnens der festgestellten Straftaten. Die Entscheidung darüber ist der Sache nach ein Strafzumessungsgrund (RGSt 59, 231). Das Leugnen allein darf aber nicht als straferschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 3, 199). Das war hier um so weniger zulässig, als sich der Angeklagte nach den Feststellungen im wesentlichen mit mangelnder Erinnerung wegen Trunkenheit verteidigt hat,

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, sofern sich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB wegen Vollrausches herausstellen sollten, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 350 a StGB zu würdigen haben. Dabei wird der Angeklagte Gelegenheit haben, die von der Revision gegen die Erlassung des Berufsverbots erhobenen Einwendungen vorzubringen.

Rotberg Koeniger Werner Scharpenseel Baldus

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