Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 5 StR 72/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Arbeiter Bernhard T Em zus , dort geboren am EEE 1902,
2. den Einzelhändler Albert 5 Em au: ei, dort geboren an EEE 1515,
- Sachbezeichnung: TB u.a. -
wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl, fortgesetzter Abzabenhinterziehung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gun als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Tb und Seiiimm gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Mai 1963 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
A, kevision des An;eklagten From:
Mit Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die weggenommenen Reservekisten hätten nicht mehr im Eigentum der Importeure gestanden, die Früchte seien herrenlos gewesen; zumindest hätten sich alle Beteiligten - insbesondere der Angeklagte Fe - für berechtigt gehalten, über die zum Ersatz bestimmten Apfelsinen zu verfügen, weil diese sonst verdorben wären,
Dem stehen die widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils entgegen.
l. Dieses hebt hervor, daß der Importeur die "Reservekisten zum Ausgleich nachträglicher Einbußen an der Partie" verwenden wollte (UA 5.30). Die Strafkammer stellt weiterhin deutlich fest, den Fruchtpackern sei - wie sie zugegeben hätten - nur gestattet gewesen, sich von den lose herumliegenden Früchten "täglich einen kleinen Mundvorrat" ("bis zu sechs Apfelsinen") mitzunehmen (UA S.50). Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Importeur sein Eigentum am Inhalt der "Keservekisten" aufgegeben hätte.
Eine solche Möglichkeit scheidet übrigens auch deshalb aus, weil der Versicherer die Fruchtpacker für das Aussondern der gesunden Früchte bezahlt hatte (UA 5,30),
2. Ebensowenig können Lademeister und, Fruchtpacker geglaubt haben, der Eigentümer.sei damit einverstanden, daß sie sich die Früchte kistenweise zueigneten, für deren Aussonderung und Verpackung sie besonders bezahlt worden waren. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer daher fest, den Angeklagten sei "klar" gewesen, "daß die Reservekisten der Importfirma gehörten und zu ihrer Verfügung stehen sollten" (UA 5.51).
- 3.
Mit diesen allgemeinen Darlegungen vertragen sich die Feststellungen zum Falle FiWB. Diesem "war bekannt, daß die Fruchtpacker nicht über die Kisten zum Verkauf auf eigene Rechnung verfügen durften" (UA 5.74); "ihm ist die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens der Fruchtpacker klar gewesen, und er hat ihnen bewußt geholfen, indem er die Auslieferung der Apfelsinenkisten veranlaßte" (UA Se 75). Danach steht fest, daß der Beschwerdeführer Ei Er der Wegnahme der "Reservekisten", also bei einem Diebstahl, geholfen hat und helfen wollte. Von einem Betruge ihm gegenüber kann daher keine Rede sein. Auf die Rechtsausführungen auf Seite 49 UA kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine ‚Sachrüge hat
keine Rechtsmängel aufgedeckt,
B. Revision des Angeklagten Se:
I. Der Verfahrensangriff geht fehl. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von Ants wegen die Importeure über das Verfügungsrecht an den Reservekisten zu hören, Denn die Angeklagten haben in der Bauptverhandlung zugegeben, sie hätten täglich nur einen ‚ kleinen Mundvorrat mitnehmen dürfen (UA S.50). Der Beschwerdeführer SW hat überdies eingeräumt, "nach dem Gesetz" sei die Mitnahme der Reservekisten "strafbar" gewesen (UA S.89). Mit diesen Äußerungen, denen das Land- | gericht geglaubt hat, durfte es sich begnügen. Einen besonderen Beweisamtrag aber hat der Beschwerdeführer Schulz in der Hauptverhandlung nicht gestellt,
II. Auch das sachlichrechtliche Vorbringen dringt nicht durch.
l. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist übrigens
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ohne Bedeutung, ob die Vortäter Diebstahl oder Betrug begangen hatten. Denn in beiden Fällen sind die Apfelsinen mittels strafbarer Handlungen im Sinne des § 259 StGB erlangt worden.
2. Unzulässig sind die Einwendungen gegen die Verurteilungen nach der Abgabenordnung, weil sich die Revision insoweit in Widerspruch mit den Feststellungen setzt. Diese ergeben im zweiten Falle, daß der Angeklagte Sg von den vorher begangenen Zoll- und Steuerhinterziehungen gewußt hatte (UA S.81). Auch war die Ware bereits im Zollinland zur Ruhe gekommen.
3. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung besteht ebenfalls zu Recht. Das Landgericht stellt fest, daß Versprechen und Hingabe des Darlehens durch den Beschwerdeführer mit der in Aussicht gestellten pflichtwidrigen Handlung zusamaenhingen (UA S.82/83). Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Angeklagte SW das Darlehen auch ohne Zusage einer pflichtwidrigen Handlung durch Te gewährt hätte oder nicht.
Bedeutungslos ist auch, daß HB von sich aus das pflichtwidrige Tun angeboten hatte. Es genügt, daß der angebotene Vorteil nach der Absicht des Angeklagten Gegenleistung für eine bevorstehende Amtspflichtverletzung sein sollte (5 StR 681/54 vom 17.Mai 1955 in MDR 1955,529).
Wie dargelegt, geht das aber aus der Äußerung des Mitverurteilten He deutlich hervor.
4. Unzulässig sind die Angriffe gegen die Strafe. Im übrigen hat das Landgericht sowohl die Besonderheiten des Hafenbetriebes (UA S.83) als auch die schweren Kriegsverletzungen des Beschwerdeführers (UA S.85) bei der Strafbildung berücksichtigt.
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren. die Revisionen . der Angeklagten Tim und SB - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen. | |
Koffka Schmidt Schnitt Börker Kersting