Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 08.05.1981 – 2 StR 147/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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H
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 147/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Peter S HE zus CO. geboren ar GE 1950 in PR", zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Roland W Em zus CHE, zeboren ar u 1958
in FEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. November 1980 in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte SB rügst mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt auch die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Prüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Dieser kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Ausführungen der beiden Sachverständigen zur Frage einer eventuell verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben werden und das Revisionsgericht daher nicht zu prüfen vermag, ob die Jugendkammer rechtsfehlerfrei zur Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist.
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Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die vom Landgericht vertretene unzutreffiende Auffassung an, der Promillegehalt als solcher sage nichts über das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus.
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (vgl. BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 633). Ferner kann trotz der Erinnerung eines Täters an die Einzelheiten des Tatgeschehens eine seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses vorgelegen haben (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 28. April 1955 - 4 StR 96/55 -). Wesentliche Bedeutung kommt indes der Frage zu, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsiremd ist. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß erfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen vermögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine
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besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -).
Gemäß § 357 StPO war auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten Weber aufzuheben.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller