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BGH Entscheidung vom 21.08.1955 – 4 StR 652/53

4. Strafsenat

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4. StR 652/53

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Im Nanen aes Volkes In der Strafsache

gegen

den Buchdrucker Willi Do „Bee VE; Zeboren U ee U

wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels. Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr, Seibert a] beisitzende Richter,

‚Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizangestellter CD u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1955, soweit der Angeklagte v verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- ‚handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dessen Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.

Ohne Kechtsirrtum hat allerdings die Strafkammer die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 175 StGB nachgewiesen, Dagegen hat sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Im ersten Falle hatte der bisher unbestrafte Angeklagte in. einem Festzelt bis morgens 4 Uhr Alkohol zu sich genommen. Er stand "erheblich" unter dessen Einfluß, als es anschließend zu unzlichtigen Handlungen kam. Auch im zweiten Falle war er "stärker angetrunken". Zur Widerlegung seiner Einlassung, “er sei in beiden F&llen sinnlos betrunken gewesen, führt das Landgericht aus: Der Beschwerdeführer habe nicht in dem Maß unter Alkchol gestanden, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgesc hlossen gewesen sei, Er sei planmäßig | vorgegangen. Zum andern beweise sein Verhalten am folgenden Tage zweifelsfrei, daß er sich der Vorgänge der vor- e ausgegangenen Nacht völlig bewußt gewesen sei, Von einer sinnlosen Betrunkenheit könne keine Rede sein. Wegen des erheblichen Alkoholgenusses sei aber sein Hemmungsvermög en erheblich gemindert gewesen. In zweiten-Falle habe der Gastwirt ausgesagt, daß der Angeklagte beim Verlassen seiner Wirtschaft zwar angetrunken, nicht aber sinnlos betrunken gewesen sei» Auch der Polizeibeante, der den

Angeklagten in der Nacht zur ‘Wache geführt habe, habe

‚glaubhaft erklärt, der Angeklagte sei nicht betrunken, sondern lediglich angetrunken gewesen. Da er aber auch in diesem Falle erheblich unter. Alkonoleinfluß gestanden habe, sei zu seinen. Gunsten anzunehmen, daß er vermindert zurechnungsfähig war: | | |

Zu Bedenken gibt zunächst Anlaß, daß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit im ersten Falle aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklasten gefolgert hat.' Dergkeichen Merkmale bezeugen wohl die Verstandes-und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der inneren Henmungen nicht eus (BGE vom 21, Mai 1953, 4 StR 611/52). Gerade bei alkohsibedingten Bevuußtseinstrübungen kann zwar ein gewisses Maß von Ein-

sichtsfähigkeit noch gegeben, die freie Willensbestimmung

aber ausgeschlossen sein, weil die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustande von der Straftat abgehalten hätten (BGHSt 1, 384). Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte an. Cie Vorfälle der Wacht am rächstien Morgen zu erinnern vermochte, ist kein unbedingter Beweis Rafür, daß er zurechnungsfähig war. Andererseits erweckt die mehrmalige Verwendung der Worte "sinnlos betrunken!" den Eindruck, als habe die Sirafkammer den Begriff des

die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches

auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Das wär und folgerichtiges Verhalten eines Täters Steht nicht der

e rechtsirrig. Äußerlich geordnetes

"Möglichkeit einer unter § 51 Abs 1 StGB fallenden Aufhebung. des Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Wege (BGHSt 1, 384; BGH 4 StR 104/51 vom 10. Mai 1951). Die Strafkammer kann verkannt haben, daß sich die Alkoholeinwirkung nach außen nicht oder nicht in vollem Umfange gezeigt 'zu haben brauchte. Daß der Angeklagte jedesmal erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hatte, nat der Tatrichter festgestellt. Er hätte daher auch emitteln müssen, welchen Blutalkoholgehalt diese üengen im Zeitpunkt der Taten ergaben und wie sie insbesondere auf äen '(alkoholgewohnten?) Angeklagten sich auswirkten. Wenn schließlich die Kammer zur Überzeugung kommt, der Angeklagte sei in

beiden Fällen wegen erheblichen Alkoholgenusses in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert (§ 51 Abs 2 StGB), seine Zurechnungsfähigkeit sei aber nicht ausgeschlossen gewesen, so erscheint es zweifelhaft, ob sie selbst die erforderliche Sachkunde besaß, um zu entscheiden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten noch schuldfähig

Die Strafkammer wird daher die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach den angeführten Überlegungen neu prüfen müssen {vgl dazu JZ 1952 S 296). War der Angeklagte nicht zurechnungsfähig, so ist die Anwendung des § 330 a StGB zu erwägen. Die bloße Möglichkeit eines Handelns in einem solchen Zustand reicht allerdings zu einer Verurteilung aus Jieser Bestimmung nicht aus (BSH 3 StR 850/51 vom i3. November 1952). Eine Wahlfeststellung ist unzulässig (BGHSt 1, 2755; 3, 127). Bei einer Verurteilung des Angeklagten wird das Landgericht außerdem § 23 StER in der Neufassung Äes dritten Strafrechis-

änderungsgesetzes vom 24. August 1955 zu beachten haben;

die Bewährungsfrist selbst wäre in einem besonderen Beschlusse zu bestimmen (§§ 268 a StPO, 24 Abs 4

StGB).

Groß Krumme Engels

Hülle u : Seibert