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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 2 StR 172/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei Tateinheit zwischen amnestiefähiger und nichtamnestiefähiger Gesetzesverletzung sind die Voraussetzungen der Straffreiheit für die amnestiefähige Rechtsverletzung gesondert zu prüfen. 8 11 Abs 1 StFr6G ist hierbei zu beachten.

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! ,

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StGB § 735; StFr&a 1954 §§ 2, 11

Rechtssatz: Bei Tateinheit zwischen amnestiefähiger und

nichtamnestiefähiger Gesetzesverletzung sind die Voraussetzungen der Straffreiheit für die amnestiefähige Rechtsverletzung gesondert zu prüfen.

8 11 Abs 1 StFr6G ist hierbei zu beachten.

Aktenzeichen: 2 StR 172/54 Urteil des BGH vom 19. April 1955 LG Bremen

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Kraftfahrer Rudi_ 2 ED aus 7 ein - geboren an EEE 1919 in are,

2.) den Motorenschlosser Heinrich T r EEE aus S ‚Kreis W ‚„ jetzt in Kanada, geboren am g 1923 in Yu, >

3.) den Kraftfahrer Walter Cm aus ni GUEEEEEEEEe, geboren an Ge 1920 in ,

4.) den Hafenarbeiter Johann 1 ü iin aus PesiiiiiiiEuEn- 1, € 1912,

dort geboren am

5.) den HKHafenarbeiter Siegfried 3 a EEE aus Tesuuuiiiiii geboren am > 1016 in Denis,

6.) den Kraftfahrer Helmut_ FT r EEENEEEEEn aus Dm-HD, geboren am EB 1915 in Koiiie/Thür.,

7.) den Tischler Adolf T Emm aus Dei-Sp., geboren an GE 1913 in vo, Po)en,

wegen Bandenschmuggels u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1955, an der- teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Ku» als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellter Zi j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, am 19. April 1955 für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

I. das Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse Straf. kammer Bremerhaven - vom 11. September 1953

1.) aufgehoben, soweit die Angeklagten Gb und Tom verurteilt sind, und das Verfahren gegen sie eingestellt,

2.) aufgehoben, soweit im Falle. 2 die Angeklagten Fra wegen Steuerhinterziehung, Trike wegen Steuerhehlerei, und die früheren Mitange-

klagten Ve, Hegiie und Lei wegen Steuer-

hehlerei verurteilt sind, und das Verfahren gegen sie eingestellt.

Im Umfange der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Einstellung erfasst nicht die Einziehung von. 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuch-

tasche und die durch sie entstandenen Kosten des Verfahrens;

II. das bezeichnete Urteil ' Fr 1.) dahin abgeändert, dass der frühere Mitangeklagte, ; Leere wegen Bandenschmuggels, wegen Stwerhinten ; ziehung und wegen Steuerhehlerei verurteilt isty

2.) aufgehoben mit den Feststellungen im Strafaussprä soweit das Urteil gegen den Mitangeklagten Leht abgeändert ist, und im Gesamtstrafausspruch,

3.) aufgehoben im Falle 4, soweit der Angeklagte Z wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei und die früheren Mitangeklagten Gr@@ wegen Bande schmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Diebstä Or wegen Bandenschmuggels im Rückfall if Tateinheit mit Hehlerei, Pogiiiliii.und 11 mm

wegen Bandenschmug;els in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt und gegen sie Gesamtstrafen gebildet sind.-

Die Feststellungen bei PeiilW8 und 71 uuiukunuur

bleiben bestehen; im übrigen werden sie aufgenoben,

4.) aufgehoben, soweit der Angeklagte Lüge wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in Tateinleit nit Diebstahl im Falle 5 verurteilt ist, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen,

5.) Sufgehoben mit den Feststellungen hinsichtlich der Einziehung von 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuchtasche, soweit sie die Angeklagten Zum, Tri, Ce, LUD, 7: REED, Tr TER und die früheren Mitangeklagten CENEEEEEEED ,

Gr, ?e FI 1, 1. Vom und in den Fällen 2, 4, 5 und. 6 betrifft,

6.) aufgehoben mit den Feststellungen hinsichtlich der 2 Einziehung von 142 Glas Nescaf& und des Ausspruchs “ über Wertersatz in Höhe von 384 DM und von 192 DM, soweit sie die Angeklagten ZW, 2o Ep, Lüge, Tri und die früheren Mitangeklagten Gries B OEEEREEEEEEER, cn, 1.chem, 71 EEE in den

Fällen 4 und 5 betreffen,

Zur wen

7.) dahin abgeändert, dass die Einziehung von Zigaretten den Angeklagten Fri nicht trifft und dass mit Wirkung gegen die früheren Mitangeklagten zZ und

VER je 800 Stück, OEM und Lea je 600 Stück und Has 200 Stück amerikanische Zigaretten

eingezogen werden,

8.) aufgehoben, soweit die Veröffentlichung des Urteils

bezüglich der Angeklagten ZE>, Lu, vom

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und der früheren Mitangeklagten EEEEEEP, cı@>, Peg, Tı EEE, Lehe angeoränet ist.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

TriıcEn, > una Fr verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt und zwar:

ZEEE wegen Bandenschnuggels in Tateinheit mit Hehlerei,

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wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei,

Tri wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, GEB wegen Steuerhehlerei,

LU wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl, :

Beim wegen Steuerhehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Hehlerei, ’

FC wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, TED wegen Steuerhehlerei.

Ausserdem hat sie auf Wertersatz in verschiedener Höhe erkannt und 142 Gläser Nescafe, 3580 Stück amerik. Zigaretten und 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuchtasche eingezogen. Bei den Geldstrafen und Wertersatzstrafen tritt im Nichtbeitreibungsfalle an Stelle von 10 DM jeweils 1 Tag Gefängnis. Weiter hat sie die Veröffentlichung des Urteils

gegen die Angeklagten ZB, Bei und LU angeoränet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagten Fre, Tai, LÜGE und Bo euch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Verfahrensrügen sind jedoch unzulässig, da die Revisionsführer sie nicht mit Tatsachen belegen (§ 344 Abs 2 StPO). Die Revision des Angeklagten ZW hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger zulässigerweise auf

die Verurteilung wegen Bandenschmuggels im Falle 4 beschränkt.

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I. Taten, bei denen die Zoll- und Steuerforderungen vor dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.

1.) Urteil Fall 2.

Im November 1952 schmuggelte der Angeklagte Fri» einen Karton mit 50 Stangen Zigaretten zu je 200 Stück vom Freihafen in Bremen in das Zollinland. Hiervon erwarben in Kenntnis, dass weder Steuer noch Zoll entrichtet waren, der Angeklagte Triimeme 5, CEMEEB 6 und TEEm 2 Stangen, “ die früheren Nitangeklagten He und VER je 5, Lediiiie und Häe> je 3 Stangen. j

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Tat des Angeklagten FriMlilWPals Steuerhinterziehung und die Handlungen der übrigen Angeklagten als Steuerhehlerei beurteilt. Sie hat gegen Fri eine Gefängnisstrafe von 1 Monat und eine Geldstrafe von 100 DM, gegen Tri» eine Geldstrafe von 100 DM, gegen Gerdes von 120 DM, gegen TB von 40 DM, gegen He und VER von je 100 DM, Le@B und Högb von je 60 DM ausgesprochen.

Die Angeklagten Fr. TrieiEEEEe, CE» und TEEM, die Revision eingelegt haben, sind nicht vorbestraft. Die Zoll- und Steuerforderungen sind vor dem 31. Dezember 1952 entstanden. Die Strafen überschreiten nicht die in §§ 2 Abs 2 StFr6 1954 bestimmte Grenze. Die Wertersatzstrafen haben für die Berechnung hierbei ausser Acht zu bleiben (BGHSt 7, 78). Das Verfahren ist daher gegen die angeführten Angeklagten, soweit sie in diesem Falle verurteilt sind, auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§§ 2 Abs 25 4, 11 Abs 1 StFrG). Der Erlass ‘und die Einstellung erstreckt sich nach § 12 StFrG’auf die Verurteilung zu Wertersatz (BGHSt 6, 304). Eine Erörterung, ob die Strafkammer zu Recht auf Wertersatz statt auf Einziehung erkannt hat, erübrigt sich daher. Einer Anhörung

der Angeklagten, ob sie einen Antrag nach § 17 StFr6G auf Fortsetzung des Verfahrens stellen wollen, bedarf es nicht, da sie nach den Feststellungen schuldig sind.

Der Straferlass berührt nach § 13 StFrG jedoch nicht die Einziehung der 3 Aktentaschen, der Tragetasche und der Segeltuchtasche. Die Strafkammer führt zur Begründung an, dass die Gegenstände den Angeklagten als "Beförderungsmittel für die Waren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, dienten"; ihre Einziehung sei daher nach § 401 RAbgO gerechtfertigt. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Koffer und Taschen, die zum Tragen von Sachen dienen, sind keine Beförderungsmittel im Sinne des § 401 RAbg0; sie sind höchstens Beförderungsgegenstände, sofern mit ihnen Schmuggelgut getragen wird. § 401 RAbgO ist daher nicht anwendbar (RGSt 68, 44; BGH 4 StR 855,’53 vom 29. April 1954 und BGHSt 7, 78). Eine Einziehung käme daher nur nach § 40 StGB in Betracht. Sie setzt jedoch voraus, dass die Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Es ist nur ersichtlich, dass der Angeklagte Lü in Falle 5 die Segeltuchtasche benutzte, um darin 48 Gläser Nescaf& zu verpacken. Ob die Tasche sein Eigentum war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wer die Aktentaschen und die Tragetasche benutzt hat und bei welchen Taten, ist ebenfalls nicht festgestellt, auch nicht wessen Eigentum sie sind. Der Ausspruch über die Einziehung kann daher nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist insoweit aufzuheben.

Die Aufhebung hinsichtlich der Einziehung wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des sachlichen Rechts hat nach § 357 StGB sich auf die früheren Mitangeklagten Vo, Hp, Le und HA, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken, zumal die Einziehung eine Nebenstrafe ist und auch alle Teilnehmer an einer Steuer-

straftat gesamtschuldnerisch für die Kosten haften (BGHSt 6, 4)

Wenn die Aufhebung auch nur den Ausspruch über die Einziehung und die hierfür anfallenden Kosten betrifft, hat sie doch zur Folge, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Es ist daher die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen (RGSt 74, 206, BGHSt 6, 304).

HäB ist mit einer Gefängnisstrafe von mehr als 1 Monat vorbestraft. Straffreiheit scheidet daher für ihn aus (§ 2 Abs 3 StFrG). Dagegen sind die Mitangeklagten He, Vi, Le nicht vorbestraft. Die gegen sie ausgesprochenen Strafen überschreiten nicht die Straffreiheitsgrenze. Das Verfahren im Falle 2 ist daher auch gegen sie einzustellen; die Einstellung umfasst auch hier die Wertersatzstrafe, nicht aber die Einziehung:

2.) Die in den Fällen 1 und 3 des Urteils Verurteilten haben keine Revision eingelegt. Auf diese Verurteilungen kann sich die teilweise Aufhebung im Falle 2 nach § 357 StPO nicht- erstrecken, da ihnen andere Taten zu Grunde liegen.

II. Die in den Fällen 4 bis 7 abgeurteilten Taten sind zwar im Jahre 1953 vor dem 1. Dezember begangen, die Zoll- und Steuerforderungen aber gleichzeitig mit der Tat, somit nicht bis zum 31. Dezember 1952, entstanden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist daher nach § 4 StFrG nicht anwendbar, soweit die Angeklagten wegen Steuervergehen verurteilt sind (Urt des erkennenden Senats 2 StR 282/52 vom 3. Dezember 1954). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Abgabenforderung gleichzeitig mit der Straftat entstanden ist (BGH 3 StR 583,754, Beschluss vom 1. Februar 1955, zum Abdruck in der amtl. Sammlung bestimmt, auch NJW 55 S 511).

1.) Urteil Fall_4.

In der Nacht vom 10. auf 11. Februar 1953 entwendete der frühere Mitangeklagte Gr beim Entladen eines Fracht-

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dampfers 53 Karton mit je 48 Glas Nescaf&e. Er versteckte sie noch an Bord des Schiffes in die Kofferräume zweier Kraftwagen. Die Schlüssel der Kofferräume nahm er an sich und übergab sie dem früheren Mitangeklagten OEM, der sie an den Mitangeklagten Peg weitergab und ihn erklärte, dass sich in den Wagen 3 Karton mit Nescaf& befänden, die Gr gestohlen habe und die sie gemeinsam in das Zollinland einschwärzen wollten. Pe schaffte die Waren mit den früheren Kitangeklagten Lehe und FıeEERENED die schon vorher durch Gr und den Angeklagten ZW von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hatten, aus dem Freihafen in das Zollinland. Leh@b fuhr den Wagen, in dem 2 Karton waren, FI den Wagen, in dem sich 1 Karton befand. An der Zollgrenze erklärte Pe, der in einem der Wagen war, "in Anwesenheit der anderen Angeklagten", dass er die Schlüssel für die Kofferräume nicht besitze, sich in dem Wagen auch nichts Zollpflichtiges befände. Die Zollbeamten gaben sich damit zufrieden. Leb@iierund Fı EEE» 1egten im Zollinland die Fakete auf den von dem früheren NMitangeklagten Le gesteuerten Truck. Leib fuhr zur Wohnung des ZB; Aort wurde der Kaffee bis zur Verteilung untergestellt. Der Angeklagte Beiiii]holte kurz darauf einen Karton Kaffee und verkaufte ihn an unbekannte Personen. Von dem Kaffee wurden 48 Gläser beschlagnahnt,

Die Strafkammer hat Gr@@ß» wegen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl, zw, OMREEEEEEEENED, Peg», Lei und TI wegen Bandenschmuggels, dei On im Rückfall begangen, in Tateinheit mit Hehlerei, Bein wegen Steuerhehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt. Der Tatbeitrag des reist rechtlich nicht erörtert und nicht abgeurteilt. Revision haben die Angeklagten ZW una Bein. einge-

legt.

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Die Annahme eines Bandenschmuggels ist nicht bei allen Angeklagten bedenkenfrei. Zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, der Tatbestand des Bandenschmug;,.els setze voraus, dass sich der Täter mit mehr als 2 Personen verbindet und mit ihnen zu irgend einem Zeitpunkt, zeitlich und örtlich bei der Ausführung der Tat körperlich zusammenwirkt (BGHSt 3, 40). Nach den bisherigen Feststellungen haben nun zwar Peg, Let und FI zeitlich und örtlich an der Zollgrenze zusammengewirkt. Dem Urteil ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass auch die übrigen Angeklagten zugegen waren. Es stellt hierzu nur fest, dass Pe "in Anwesenheit der anderen Angeklagten" seine Erklärung den Zollbeamten gegenüber abgab. Es ist daraus nicht ersichtlich, ob unter den anderen Angeklagten nur Lehr und Fiese, wofür die Sachlage spricht, oder auch die übrigen am Schmuggelunternehmen Beteiligten geweint sind. Waren aber Gr, EEE. und zZ nicht zugegen, hätten sie sich keines Bandenschmuggels schuldig gemacht, da nach den Feststellungen bei der Durchführung des Schmuggels im übrigen nicht mehr als 2 Personen örtlich und zeitlich zusammenwirkten. Da die Feststellungen insoweit mangelhaft sind und dem Revisionsgericht keine Nachprüfung ermöglichen, ob die Strafkammer zu Recht Bandenschmuggel angenommen hat, ist auf die Revision des Angeklagten ZUM das Urteil gegen ihn aufzuheben. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten Gr» und OD zu erstrecken. Sie umfasst auch die Verurteilung wegen Diebstahls bei Gr und wegen Hehlerei bei ZCER un: OEEEEER, da die Strafkammer Tateinheit angenommen hat. Der Tatbestand des Diebstahls bei Gr@b und der Hehlerei bei ZEW> und OENB ist an sich zu Recht bejaht. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Diebstahl bereits beendet war, als sich GB mit den Anderen in

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Verbindung setzte, um die gestohlene Ware aus dem Freihafen zu schmuggeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob Straffreiheit gewährt ist, soweit Gräiis des Diebstahls und ZW der Hehlerei beschuldigt sind.

Bei OWEN scheidet aies aus, da er vor Begehung der ° Tat bereits mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat verurteilt ist (§ 2 Abs 3 StFrG). Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen Bandenschmuggel und Diebstahl, bezw. Eehlerei angenommen. Auf das Steuerdelikt ist zwar das Straffreiheitsgesetz, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar, da die Zoll- und Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist; Diebstahl und Hehlerei sind dagegen amnestiefähig, da sie vor dem hier allein massgebenden Stichtag, dem 1. Dezember 1953, begangen sind.

Das Straffreiheitsgesetz regelt die Amnestiefrage bei tateinheitlichem Zusammentreffen von amnestie- und nichtamnestieTähiger Gesetzesverletzung nicht ausdrücklich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu früheren Straffreiheitsgesetzen ist in einem solchen Falle für die amnestiefähige Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der. Straffreiheit vorliegen. Bejaht das Gericht sie, hat diese Rechtsverletzung ausser Betracht zu bleiben; die Verfolgung ist auf die vom Verfahrenshindernis nicht betroffene Tatseite zu beschränken (RGSt 67, 233 „2357; OGH 3, 44 467; BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; Brandstetter StFrG § 11 Anm. 39). Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, welche Strafe für den Diebstahl oder die Hehlerei zu erwarten ist.

Hierbei sind jedoch die für andere amnestiefähige Taten ausgesprochenen oder zu erwartenden Strafen zu be-

rücksichtigen. Nach § 2 Abs 2 StFrG wird Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis

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zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander zu erwarten ist. Bei mehreren selbständigen Straftaten kommt es nach § 11 Abs 1 StFrG auf die Höhe der Gesamtstrafe, ? falls eine solche zu bilden ist, oder auf die Summe der i Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an. Sind mehrere Gesetzesverletzungen durch eine Willensbetätigung begangen, liegt zwar rechtlich eine Einheit vor. Dies besagt aber nicht, dass die Einheit sich nun nach jeder Richtung auswirken muss; vielmehr können die zu einer rechtlichen Einheit zusammengefassten Tatbestandsverwirklichungen in gewissen Beziehungen ein selbständiges Leben haben (RGSt 62, 83, 87). Dies ermöglicht es, für eine tateinheitlich begangene Rechtsverletzung gesondert zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz sie erfasst. Es hat aber weiter zur Folge, dass unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs 1 StFrG

zu untersuchen ist, welche Gesamtstrafe für alle amnestiefähigen Taten, einschliesslich der tateinheitlich begangenen Rechtsverletzung, in Frage kommt, oder wie hoch die Summe der Strafen oder Ersatzfreiheitsstrafen wäre. Diese Betrachtung allein entspricht auch dem Willen des Gesetzes. Er geht erkennbar dahin, dass nur der Täter einer Straffreiheit teilhaftig werden soll, der durch die Gesamtheit. seiner amnestiefähigen Verfehlungen keine höhere Strafe verwirkt hat, als sie das Straffreiheitsgesetz vorsieht. Nur dadurch wird auch ein gerechtes und vernünftiges Ergebnis gewonnen; denn andernfalls wäre der Täter besser gestellt, der mit seiner Tat nicht nur einen, sondern mehrere Straftatbestände verwirklicht.

Der frühere Mitangeklagte GP ist nur im vorliegenden Falle 4 verurteilt. Bei der neuen Verhandlung wird demnach die Strafkammer zu prüfen haben, welche Strafe für den tateinheitlich begangenen Diebstahl zu erwarten wäre.

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Bleibt sie unter der Straffreiheitsgrenze und ist daher für sie Straffreiheit gewährt, hat der Diebstahl ausser Betracht zu bleiben. Freispruch oder Einstellung scheiden aus, da sie sich nur auf eine selbständige Tat beziehen können (RGSt 53, 50; BGH 5 StR 64/52 vom 8, Mai 1952).

Bei ZW kommt als weitere amnestiefähige Tat noch in Betracht die in Jahre 1952 begangene Steuerhehlerei im Falle 1, wegen deren ihn die Strafkammer zu einer Geldstrafe von 50,- DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt hat. Die Strafkammer könnte für die tateinheit- _ lich begangene Hehlerei nach § 358 Abs 2 StPO keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis ansetzen. kiernach wäre aber für die Hehlerei Straffreiheit gewährt (BGH in NJW 55 S 312, Nr 21). Die weitere Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Falle 6, begangen im Jahre 1953, wäre nicht zu berücksichtigen, da sie nicht amnestiefähig ist (BGHSt 6, 312 und 4 StR 94/55 vom 23. März 1955, zum Abdruck in der amtl. Sammlung bestimmt).

Die Verurteilung der Angeklagten Po, Lehe» Mi: und FI wegen Bandenschmuggels und des Angeklagten Mi De wegen Steuerhehlerei im Rückfalle, jeweils in Tateinheit mit Hehlerei,ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtlich fehlerhafte Einziehung der Taschen wirkt sich jedoch auch in diesem Falle gegenüber allen Angeklagten aıs. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Dies hat N, zur Folge, dass auch zu prüfen ist, ob das Straffreiheits- ;

gesetz für die amnestiefähige Rechtsverletzung anwendbar .

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ist. Lehe ist ausser in vorliegendem Falle noch wegen #1: Steuerhehlerei im Falle 1 zu einer Geldstrafe von 50,- DM, 5

ersatzweise 5 Tagen Gefängnis, und wegen Steuerhinterziehung im Falle 3 zu 25,- DM verurteilt. Die Taten sind

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im Jahre 1952 begangen, demnach amnestiefähig. Auch hier könnte die Strafkammer nach § 358 Abs 2 StPO für die tateinheitlich begangene Hehlerei keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis ansetzen. Für sie ist daher Straffreiheit gewährt. Den Schuldspruch kann hier das Revisionsgericht entsprechend abändern. Da der Wegfall der Hehlerei für das Strafmass, sei es auch nur für die Geldstrafe, von Bedeutung sein kann, ist das Urteil insoweit und im Gesamtstrafaurspruch aufzuheben.

Peiiimun: Fr sind ausser in vorliegen dem Falle jeweils noch wegen Bandenschmuggels in Falle 1 zu drei Monaten Gefängnis und 50,- Di, und wegen Steuerhinterziehung im Falle 3 zu einer Geldstrafe von 25,- DM verurteilt. Straffreiheit ist demnach für die Hehlerei nicht ausgeschlossen, falls die Strafkammer hierfür eine veldstrafe ansetzt, deren Ersatzfreiheitsstrafe zusammen mit den anderen Ersatzfreiheitsstrafen drei Konate nicht übersteigt (BGHSt in NIW 55, S 312, Nr 21). Soweit FC, noch wegen einer weiteren Steuerhinterziehung im Falle 7 verurteilt ist, hat diese ausser Betracht zu bleiben, da sie nicht amnestiefähig ist. Da Straffreiheit für die Hehlerei nicht ausgeschlossen ist, kann auch die Verurteilung wegen des in Tateinheit damit begangenen Bandenschmuggels nicht bestehen bleiben; denn die Schuldfrage kann bei einer einheitlichen Tat nur einheitlich entschieden werden. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.

Bist mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Nonat vorbestraft. Straffreiheit scheidet daher für

ihn aus.

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Bedenken begegnet neben der Einziehung der Taschen auch die von 142 Glas Nescaf& und der Ausspruch über den Wertersatz. Nach dem Urteil sind 144 Gläser Nescaf& geschmuggelt, hieryon 48 beschlagnahmt. Trotzdem zieht das Gericht 142 Gläser ein. Auch wenn die im Fall 5 geschmuggelten und beschlagnahmten 48 Gläser berücksichtigt werden, ist die Zinziehung nicht klar. Es wurden hiernach in beiden Fällen insgesamt 192 Gläser Kaffee geschmuggelt, hiervon 96 beschlagnahmt. Es standen daher nur 96 und nicht 142 Gläser zur Einziehung zur Verfügung.

Bei der Begründung der Verurteilung zu Wertersatz fihrt das Urteil aus, das Gericht schliesse sich nicht der von dem Angeklagten vertretenen Ansicht an, dass auf Wertersatz nicht zu erkennen sei, soweit die geschmuggelten Haren nicht eingezogen werden können, da sie an die Besatzungsmacht ausgehändigt Werden mussten. Dies ist rechtsirrig Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist auf Einziehung und nicht auf Wertersatz zu erkennen, wenn steuer- und zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren die Abgaben hinterzogen sind, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen wurden, auch wenn er später den Besitz freiwillig oder unfreiwillig verliert (BG4St 4, 62). Dies ist auch hier der Fall, falls die beschlagnahmten Waren an die Besatzungsmacht zurückgegeben werden mussten:

Da somit der Ausspruch über die Einziehung der Gläser Nescaf& unklar und der Wertersatz möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst ist, war das Urteil auch insoweit aufzuheben und zwar gegen alle Angeklagten.

2.) Urteil Fall 5.

Bei dem Entladen des Frachtdampfers entwendete der

Angeklagte Li in der Nacht vom 10. auf 11. Februar 1953 einen Karton mit 48 Gläsern Nescaf& und verbarg ihn

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in einer Segeltuchtasche hinter den Sitz eines Kraftwagens, Er verständigte hiervon den früheren litangeklagten ) E. ser üäie Segeltuchtasche mit dem Kaffee unter der Motor haube eines anderen Kraftwagens versteckte. Auf sein Geheiss schwärzte der Angeklagte Tri die Tasche in

das Zollinland ein.. Revision haben eingelegt Lin und Tri.

Die Strafkammer hat Lülp wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rückfall zur Gefängnisstrafe von 4 konaten und 100,- DM, OD wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rückfall zur Ge-

fängnisstrafe von 3 konaten und Geldstrafe von 50,- DN, 2 7% Tri wegen Steuerhinterziehung zur Geldstrafe von E. 60,- Di verurteilt. Die rechtliche Beurteilung ist nicht n zu beanstanden. , b

Auf die Revision des Angeklagten Lü@R ist jedoch bei ihm zu prüfen, ob für den tateinheitlich begangenen 6 Diebstahl Straffreiheit gewährt ist. Er ist nicht nit mehr : als 1 Monat Gefängnis vorbestraft. Die früheren Verurteilungen zu Geldstrafen sind für die Anwendung des Straffrei- ” pe“ heitsgesetzes ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat somit ; 220 zu prüfen, welche Strafe für den Diebstahl zu erwarten wäre. ns Das Urteil war daher und zwar auch wegen des tateinheit- Ei lich mit dem Diebstahl begangenen Steuervergehens aufzu- Ar heben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. "in

Rechtlich fehlerhaft ist auch die Einziehung der m :& Taschen, die sich auch hier auswirkt, und der Gläser Nes- we. caf&, sowie die Verurteilung zu Wertersatz (siehe oben II R Nr 1 zu Fall 4). Insoweit kann daher das Urteil gegen 4 LU Tri und gemäss § 357 StPO auch gegen R. OD ebenfalls keinen Bestand haben.

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Die Auflebung der Einziehung und des Ausspruches über den Wertersatz hat zwar zur Folge, dass auch zu prüfen ist, ob Straffreiheit gewährt ist, soweit Ole SEE wegen Hehlerei verurteilt ist. Sie scheidet jedoch aus, da er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat vorbestraft ist.

Tri ist nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Da das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden ist, war seine Revision, mit Ausnahme der Einziehung der Taschen und der Gläser Nescafö, zu verwerfen. Das Straffreiheitsgesetz ist hier nicht anwendbar (oben II).

3.) Urteil Fall 6.

In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember 1953 schmuggelten der Angeklagte Fri zwei Stangen Zigaretten, der ‚frühere Kitangeklagte A und VER je vier Stangen Zigaretten, CHE un: Le@ii je ärei Stangen und Hege eine Stange

Zigaretten aus dem Freihafen in das Zollinland. Mit Ausnahme der von Fri» geschmuggelten Zigaretten wurden sämtliche Zigaretten beschlagnahmt. Die Revision des Angeklagten Fre ist im Schuldspruch unbegründet, da die Strafkammer zu Recht bei ihm den Tatbestand der Steuerhinterziehung bejaht hat. Auch die Strafzumessung ist nicht zu

beanstanden.

Bedenken begegnet jedoch der Ausspruch der Einziehung von 3580 Zigaretten. Beschlagnahmt hat die Zollbehörde in diesem Falle je 800 Stück bei ZW und ve, je 600 vei OEEEEEW una Le und 200 Dei Ha; hierzu kommen noch 160 Stück im Falle 3 bei Lei und KM und 400 Stück, die im Fall 7 bei FIEEEENEEEE> beschlagnahmt wurden. Insgesamt hat die Zollbehörde somit 3560 Stück Zigaretten sichergestellt. Eingezogen hat die Strafkammer jedoch 3580 Stück, demnach 20 Stück zuviel. Es handelt sich hier offenbar um ein Versehen. Die Ein-

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ziehung kann ausserdem nur den Angeklagten treffen, der an der Steuerstraftat beteiligt ist. Nach den Feststellungen hat jedoch in vorliegenden Falle jeder Angeklagte

den Schmuggel allein ausgeführt und keiner von der Tat

des anderen gewusst. Demnach ist bei jedem die Menge

von Zigaretten einzuziehen, die er selbst geschmuggelt hat.

Die Zigaretten, die Fre geschnugeelt hat,

wurden nicht beschlagnahmt. Für diese Menge hat die Straf- ir, kammer ihn zu Wertersatz verurteilt. Die Einziehung der ©

anderen Zigaretten kann ihn daher nicht treffen. Er ist aber durch den Ausspruch über die Einziehung beschwert,

da die Strafkammer sie allgemein ausgesprochen hat und

er deshalb insoweit gesamtschuldnerisch für die Kosten haftet (3GHSt 6, 4). Auf seine Revision war somit der Urteilsspruch gegen ihn und gemäss § 357 StPO auch gegen die anderen in diesem Falle verurteilten Mitangeklagten entsprechend zu ändern. Bei der Verurteilung im Falle 2 hat sich der Irrtum über die Menge der Zigaretten nicht ausgewirkt, da dort keine Zigaretten beschlagnahmt worden sind. Soweit gegen Freiiilw auf Wertersatz für zwei Stangen Zigaretten erkannt ist, ist die rechtsirrige Ansicht der Strafkammer, auf Wertersatz sei zu erkennen, wenn beschlagnakmte Waren an die Besatzungsmacht zurückgegeben werden, offensichtlich ohne Bedeutung geblieben. Die nn Höhe des Wertersatzes ist nicht zu beanstanden (BGESt 4,

13).

Rechtlich fehlerhaft ist auch hier die Einziehung der Taschen; insoweit war daher das Urteil aufzuheben.

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4.) Urteil Fall 7. %

.

Im Falle 7 ist der Angeklagte FINE wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Revision hat er nicht

!.

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eingelegt. Die Aufhebung der Einziehung der Taschen in den Fällen 2, 4, 5 und 6 und die Änderung bezüglich der Einziehung der Zigaretten erstreckt sich auf diese Verurteilung nicht,

da ihr eine andere Tat zugrundeliegt.

III. Der Ausspruch auf Veröffentlichung des Urteils gegen die Angeklagten Ze Li und BaoWie und die früheren kitangeklagten ONE, cr, >ceEm, 11 CE und Lens konnte nicht bestehen bleiben, da das Urteil gegen

sie ganz oder zum Teil in der Schuld- oder Straffrage und hinsichtlich der Nebenfolgen aufgehoben wird. Die Strafkammer wird jedoch, soweit sie wieder auf Veröffentlichung erkennt, zu berücksichtigen haben, dass sie nur die Bekanntmachung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei anordnen kann; das damit etwa in Tateinheit verletzte Strafgesetz darf nicht erkennbar gemacht werden (BGHSt 3, 377).

IV. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die

Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach den äinzwischen

in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 23 ff StGB zu prüfen haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges .‚Hoepner

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