Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.03.1955 – 4 StR 94/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
s Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", sind nach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht schon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausge- . schlossen sind (vgl § 9 StrF6).,
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Gesetz: Strfe § 11
Rechtssatz;s Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", sind nach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht schon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausge- . schlossen sind (vgl § 9 StrF6).,
Aktenzeichen: 4 StR 94/55 Beschluss des BGH von 23. März 1955 OLG Haum
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In der Strafsache "gegen
den Kaufmann Robert K eeuuiuimin zus TEE, Kreis Ob /N u, dort geboren am EP 1905,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. März 1955
beschlossen:
Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", sind nach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht schon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor, dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl § 9 Strf@).
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Die Berufungsstrafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung - Einzelstrafe 3 Monate Gefängnis - und wegen Unfallflucht - Einzelstrafe 2 Monate Gefängnis - zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Beide Taten sind am 19. Juli 1953 begangen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Auf seine Revision legt das Oberlandesgericht Hamm die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG vor, weil es von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. September 1954 - 6 StR 29/54 - (BGHSt 6, 312) zur Frage der Auslegung des § 11 StrFG 1954 abweichen will.
Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu dieser Entscheidung der Ansicht, dass unter § 11 Abs 1 StrFG 1954
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alle Handlungen fallen, die vor dem Stichtag des l. Dezember 1953 begangen sind, gleichgültig, ob es sich um amnestiefähige oder nicht amnestiefähige Taten handelt Die Unheltbarkeit
der Auffassung des Bundesgerichtshofs ergebe sich schon daraus, . dass er zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse - von seinem Standpunkt aus inkonsequent - sich gezwungen sehe, für vor
dem Stichtag begangene, wegen der Höhe der Einzelstrafe von der Straffreiheit ausgeschlossene selbständige Handlungen
eine Ausnahme zu machen, nämlich auf ihr Zusammentreffen mit schlechthin amnestiefähigen Handlungen § 11 Abs 1 anzuwenden, d.h wegen der in einem solchen Falle die Straffreiheitsgrenze notwendig überschreitenden Gesamtstrafe keine Straffreiheit
zu gewähren. Damit seien aber nur die offensichlichsten Ungerechtigkeiten vermieden, während es "ausserhalb des Bereiches dieser Ausnahme" bei unbilligen und ungerechten Ergebnissen, bleibe. § 11 Abs 1 StrfG 1954 habe vielmehr denselben Sinn
wie § 4 Abs 1 StrFG 1949, an den er anknüpfe und der auch
nur vor dem damaligen Stichtag begangene Kandlungen erfasse.
§ 11 Abs 3 Satz 1 StrPG 1954 wolle, wie der Zusammenhang
mit Abs 3 Satz 2 erweise, zum Ausdruck bringen, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen, von denen nur die eine - dem Stichtag nach - unter das Gesetz fällt, diese unberücksichtigt bleibe, wenn für sie Straffreiheit gewährt wird, d.h. "wenn sie amnestiefähig ist"; dieser Bedingungssatz sei in Satz 1 hineinzulesen.
‚, Die Revision führe, soweit es sich pm die Unfallflucht handelt, nicht zur Freisprechung in der Revisionsinstanz. An der auch hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährädung für geboten erachteten Sachentscheidung sieht das Oberlandesgericht sich durch die Entscheidung BGHSt 6, 312 gehindert. -
Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof betrifft die Auslegung des
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in § 11 StrF&G 1954 zweimal verwendeten Begriffs der strafbaren Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen! Dabei besteht Übereinstimmung darin, dass die Begehung der Tat
vor dem Stichtag des 1. Dezember 1953 Begriffsmerkmal ist
und dass die Höhe der (verhängten oder zu erwartenden) Strafe zwar die Amnestiegrenze selbstverständlich nicht überschreitendarf, wenn Straffreiheit gewährt wird (BGHSt 6, 313, 3145 Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts 5 3), im übrigen aber für die Abgrenzung jenes Begriffs im § 11 bedeutungslos ist. Streitig ist nur, ob - wie das Oberlandesgericht annimmt - die Begehung vor dem Stichtag den Begriff erschöpft, oder ob er ausserdem voraussetzt, dass die Tat
ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen ist.
1. Zunächst spricht die Entstehungsgeschichte des 8 11 Str#G 1954 nicht für, sondern gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts. Diese Bestimmung knüpft zwar, wie die amtliche Begründung zum Straffreiheitsgesetz 1954 hervorhebt, an § 4 StrYG 1949 an. § 4 Abs 1 StrFG 1949 bestimmt, dass es bei mehreren selbständigen Handlungen auf die Höhe der Gesamtatrafe ankommt, enthält also den strittigen Begriff nicht. Dabei ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dem Zusammenhang des § 4 zu entnehmen, dass sein Abs 1 nur solche Handlungen erfasst, die vor dem damaligen Stichtag begangen waren, Bei der Bildung von Gesamtstrafen scheiden ausdrücklich nur die nach dem Stichtag begangenen Straftaten aus (§ 4 Abs 2 bis 4). Nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 unterscheidet sich indessen die amnestierte von der nicht amnestierten Tat überwiegend nach der Begehungszeit vor oder nach dem Stichtag, während das Straffreiheitsgesetz 1954 der durch die Tatzeit gekennzeichneten Gruppe nicht amnestierter Taten insbesondere in § 9 eine
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weitere, durch die Art der Straftat gekennzeichnete Reihe nicht amnestierter Handlungen 'hinzufügt. Gerade wegen dieser Gruppe wurde, wie die amtliche Begründung betont, § 11
Abs 2 und 5 geschaffen; offenbar wegen dieser Straftaten wurde. auch der Begriff der Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", erstmals eingeführt. Mithin soll der
neue Begriff ersichtlich mehr enthalten,. als die Fassung
des § 4 StrP§ 1949, die sich nur auf die Tatzeit bezieht, und zwar soll er auch die ihrer Art nach amnestieunfähigen Straftaten ausschliessen.
2. Entscheidend aber ist, dass die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung zu Folgerungen führen muss, die mit dem klaren Inhalt des Straffreiheitsgesetzes in unüberbrückbarem Widerspruch stehen. Es ist nicht bestritten, dass die in § 9 StrFG 1954 aufgeführten Straftaten immer und.unter allen Umständen von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Wäre nun die Ansicht des Oberlandesgerichts richtig, "dass unter § 11 Abs 1 alle Handlungen fallen, die vor dem Stichtag begangen sind, gleichgültig ob es sich um sog. amnestiefähige oder nicht amnestiefähige Taten handelt", so wären nach § 11 Abs 1 beispielsweise auch zwei gemäss § 9 amnestieunfähige Taten amnestiert, deren Gesamtstrafe drei Monate nicht übersteigt. Die Unannelimbarkeit eines solchen Ergebnisses zwingt allein schon zu der Rechtsauffassung, dass der Begriff der Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", nicht nur durch die Begehungszeit, sondern auch durch die Art der Tat bestimmt wird.
3. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem strittigen Begriff- gibt, ist aber auch in sich selbst unhaltbar, weil es ihm nämlich in § 11 Abs 3 einen anderen Inhalt beizulegen genötigt ist, als in § 11 Abs 1. Denn
wenn in § 11 Abs 3 der "Bedingungssatz" hineingelesen werden sollz "wenn für sie Straffreiheit gewährt wird, d.h. wenn sie amnestiefähig ist", so läuft das, falls hier nicht bloss 2 an die Strafhöhe gedacht ist, wofür indes kein Anhalts-
Bi punkt gegeben ist, der Sache nach auf nichts anderes hinaus, Hi als dass das Oberlandesgericht dem Begriff der Handlungen, u. die "unter dieses Gesetz fallen", in § 11 Abs 3 die vom
" Bundesgerichtshof entwickelte Auslegung, in § 11 Abs 1 dagegen eine hiervon abweichende geben will. Dass damit die Grenzen vertretbarer Gesetzesauslegung überschritten werden, bedarf keiner weiteren Begründung.
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1 4. Der beschliessende Senat sieht hiernach keine Mög-N lichkeit, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- | hofs zu § 11 StrFG 1954 abzuweichen. Dass der Begriff der strafbaren Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", die Tatbegehung vor dem Stichtag voraussetzt, entspricht allgemeiner Meinung. Dass er ausserdem die Amnestiefähig- | keit nach der Art der Tat umfasst, ergibt sich nach dem
f Dargelegten sowohl aus dem Zusammenhang des Gesetzes als ü auch aus seiner Entstehungsgeschichte. Anderseits folgt '- wie auch las Oberlandesgericht nicht in Frage zieht -
aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ferner, dass die Höhe der Strafe kein Begriffsmerkmal in dem oben (Absatz 4) dargelegten Sinn darstellt. Hierin vermag der Senat keine Inkonsequenz zu -erblicken, weil die vom Gesetzgeber verwen-Bl: deten Begriffe jeweils aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes Bi heraus verstanden werden müssen.
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Dass diese dem Wortlaut und erkennbaren Sinn des Gesetzes allein entsprechende Auslegung in Einzelfällen zu unbillig scheinenden Ergebnissen führt, verkennt der Bundesgerichtshof nicht. So empfindet das Oberlandesgericht es mit Recht als unbefriedigend, dass eine Tat,deshalb
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straffrei bleiben kann, weil eine Gesamtstrafe mit einer der Tatart nach amnestieunfähigen, statt mit einer an sich ebenfalls amnestierbaren Einzelstrafe zu bilden wäre. Von einem anderen Gesichtspunkt aus könnte freilich auch das vom Oberlandesgericht zum Nachteil.des Angeklagten erstrebte Ergebnis als unbillig angesehen werden, weil es nämlich darauf hinausläuft, die amnestiefähige der amnestieunfähigen Tat gleichzustellen. Derartige Unausgeglichenheiten sind bei Gewährung einer begrenzten Straffreiheit, der unausweichlichen Folge jeder Grenzziehung entsprechend, nicht ganz
zu vermeiden; sie wiegen nicht schwerer als die vermeintliche "Ungerechtigkeit", die darin liegt, dass etwa die gleiche, in derselben Nacht begangene Tat je nachden straffrei bleibt oder nicht, ob sie kurz vor oder kurz nach Anbruch des - ebensogut durch ein anderes Datum ersetzbaren - 1. Dezember 1953 beendet wurde, oder dass zufälligerweise schon vollstreckte Strafen bei sonst gleicher Sachlage eben- . falls unberücksichtigt bleiben müssen.
Übrigens lässt sich das Ergebnis, zu dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle führt,
aus dem Sinn des Straffreiheitsgesetzes 1954 heraus sehr wohl
rechtfertigen. Denn da die in § 9 StrFG 1954 aufgeführten Straftaten ersichtlich deshalb von der Straffreiheit ausgeschlossen wurden, weil sie - wie nach dem Stichtag verübte - für die Gegenwart noch von erhöhter Bedeutung sind, konnte es als sinnvoll erscheinen, sie auch im Rahmen des § 11 ebenso wie erst nach dem Stichtag begangene zu behandeln. Keinesfalls vermag der Senat sich demnach davon zu über-..
Gesetzes zu vermeiden, hat auch das Oberlandesgericht nicht aufgezeigt. Anstelle der Gesetz gewordenen Regelung aber
zeugen, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis nicht we. wollt haben könnte. Einen annehmbaren Weg, es im Rahmen des - '
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Nach alledem war, wie geschehen, zu beschliessen.
Krumme Engels