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BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 3 StR 124/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2178 052 % Im Namen a es vo lIlkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Hans Friedrich $ GEEEER. „ aus Oh. geboren am EEE 1952 in rau,

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wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. November 1952

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung nach § 10 Abs 1 StVO

wegfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben. “Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung ünd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen,

von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs 2, 10 Abs 1 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen nur zum Strafausspruch begründet.

En RE

1.) Der Angeklagte fuhr am Vormittag des 13. Juli 1952 mit seinem Motorrad auf der Provinzialstrasse von Burg nach Wermelskirchen; auf dem Hintersitz s&ss der 16-jährige Kurt TB. Die Strasse steigt an, der Unfallstelle leicht an. Ihre mit Rauhasphalt versehene Fahrbahn ist 5,20 m, die ganze Strasse 6,70 bis 6 ‚90 m breit. An der Unfallstelle mündet von links in spitzem Winkel zur. Fahrtrichtung des Angeklagten die ebenfalls leicht ansteigende Sellscheider Strasse in die Provinzialstrasse ein. Etwa , 70 m vor der Einmündung bemerkte der Angeklagte drei aus der Sellscheider Strasse kommende hintereinander fahrende S Radfahrerinnen.: Ex setzte .geine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st nicht herab, sondern fuhr beim Überholen eines weiteren Radfahrers auf die Mitte der Fahrbahn, Als er sich der a Mitte der Einmündung auf etwa 25 m genähert hatte, fuhr die erste Radfahrerin bereits rechts‘auf der Provinzialstrasse 'eingeordnet. Die zweite erreichte in diesem Augenblick gerade die rechte Strassenseite, während sich die dritte, die Mitangeklagte und rechtskräftig verurteilte Marianne Rp mit dem Vorderrad soeben auf der Asphaltdecke der Provinzialstrasse links befand. Der Angeklagte bremste daraufhin sein Motorrad leicht ab. Als er jedoch sah, dass die Rp ihre Fahrt zur Strassenmitte fortsetzte, gab er wieder Gas und hielt weiter nach links, um die Ri links zu überholen. Denn er rechnete damit, dass die Rp in Augenblick des Über-

holens die rechte Strassenseite erreicht haben werde; dabei kam er wieder auf eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st. Die Rp fuhr jedoch nur bis zur Strassennitte, riss dann ihr Fahrrad nach links, fuhr unsicher einige Meter mit nach beiden Seiten ausschlagendem Lenker und hielt dann auf den linker Strassenrand zu, wo sie 12 - 14 m hinter der Mitte der Einmündung aus dem Sattel glitt, Der Angeklagte, der die Unsicherheit der Römer bemerkte, bremste scharf. Dabei rutschte das Motorrad nach links ab, stiess an das Fahrrad der RB und kippte um, Während der Angeklagte unverletzt blieb, erlitt. sein Beifahrer Tip einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er verstarb. ae

„Die Strafkamner findet in der Fahrweise des Angeklagten Übertretungen nach §§ 1, 9 Abs’2, 10 Abs 1 StVO und begründet die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinne des 222 StGB wie folgt:

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Die Verkehrslage sei in dem Augenblick, als der Angeklagte 25 'n von der Mitte der Einmündung entfernt gewesen sei, für ihn völlig unübersichtlich "gewesen. Ob er bei dieser Entfernung und der von-ihm angegebenen | Geschwindigkeit- das Motorrad noch rechtzeitig hätte zum Halten bringen können, möge "dahingestellt bleiben. Zu seinen Gunsten sei von dieser Möglichkeit auszugehen. Sein weiteres Verhalten sei auf jeden Fall falsch gewesen. Er habe unter anhaltendem Bremsen langsam weiterfahren und eine Klärung der Verkehrslage abwarten müssen. Denn nach den gegebenen Umständen sei auch mit einem "unvorhergesehenen Verhalten" der RB zu rechnen gewesen, da der Angeklagte schon vorher wahrgenon-

‘men habe, dass die- Radfahrerinnen dem Verkehr auf der Hauptstrasse nicht die genüßende Beachtung schenkten.

Im Ergebnis ist dieser Würdigung beizupflichten, wenn auch die Erwägungen, die die Strafkammer im einzelnen anstellt, zu Bedenken Anlass geben.

2,) Die Strafkammer unterstellt "zu Gunsten! des Angeklagten, dass er das Motorrad noch rechtzeitig hätte zum Halten bringen können, als er noch 25 m von der Mitte der Strasseneinmündung entfernt war. Ergänzend kommt sie in ihren weiteren Erwägungen unter Berücksichtigung der Bremsspuren und der Strecke, die das Motorrad nach dem Zusammenstoss :noch über die Fahrbahn gerutscht ist, zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st gefahren sei. Es besteht

der Verdacht, dass die Strafkammer bei jener Unterstellung von einer rechtsirrigen Auffassung über den Begriff der Verursaohung durch Unterlassung ausgegangen ist (vgl hierzu RGSt 63, 392). Ursachenzusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem rechtsverletzenden Erfolg liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass damit der eingetretene Erfolg wegfiele. Es kommt also hier für die:Entscheidung darüber, ob die

; Fahrweise- des Angeklagten ‚für den Mod seines. Beifahrers ursächlich war, darauf an, ob ein rechtzeitiges Anhalten auf die Entfernung von 25 m noch möglich war. Das hängt von der Geschwindigkeit .in diesem Zeitpunkt ab. Deshalb durfte sich die Strafkammer nicht mit der Feststellung einer Mindestgeschwindigkeit begnügen; sie durfte auch. nicht ohne weiteres von der Geschwindigkeit ausgehen, die der Angeklagte angegeben hat. Denn bei einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, die die Strafkammer nicht ausdrücklich als unmöglich ausschliesst und mit

der der Angeklagte an sich auf freier Landstrasse fahren durfte, hätte er wegen des dadurch bedingten längeren

Unterlassung und rechtsverletzendem Erfolg. (In dissen

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Lolgt zwingend .die' "Richtigkeit der von der Strafkammer unterstellten Geschwindigkeit, Eine Anfangsgeschwindig-

Anhalteweges das Motorrad nicht mehr 'rechtzeitig zum Halten bringen können. Hiernach wirkt sich die Unterstellung nicht‘ zugunsten, sondern zuungunsten des Angeklagten aus. Denn seine Fahrweise wäre für den Unfall nicht ursächlich- gewesen, wenn er, wie die Strafkammer annimmt, bis zu seiner Annäherung auf 25 m ordnungsmässig gefahren ist: Ist in einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem die Fahrweise nicht beanstandet werden kann, der Zusammenstöss technisch nicht mehr vermeidbar, dann fehlt es an dem notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen

Fall könnte ein Vorwurf gegen den Angeklagten allenfalls daraus hergeleitet werden, dass er den’ "Unfall nicht durch eine andere Fahrweise, etwa durch Rechtsüberholen, vermieden Kart Dafür ist’aber nichts dargetan; jedenfalls hat die Strafkämmer äiese Frage nicht geprüft. )

Der Fehler in den Urteilsausführungen kann jedoch der Revisiön nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich aus anderen Feststellungen klar ergibt, dass die Unterstellung der Strafkammer richtig ist und dass "der Angeklagte nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit gefahren sein kann. 'Bis zum Zusänmenstoss ist die Rp nach den Urteilsfeststellungen nöch mindestens 12 m, der Angeklagte also 25+12m (nach Ansicht der Revision 29 + 12 m) gefahren. Geht man von’ einer Geschwindigkeit der Radfahrerin auf der leicht ansteigenden Strasse von 10 km/st aus, dann hatte der Angeklagte auf der genannten Strecke eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 31 km/st (nach Ansicht der Revision’ eine “solche von 34 km/st). Daraus

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keit von 40 - 45 km/st bedingt aber bei günstiger Reaktionsund Bremsansprechzeit und durchschnittlicher Verzögerung

(4 n/sec?) einen Anhalteweg von 23 bis 29 m. Infolgedessen hätte der Angeklagte sein Motorrad in der Tat noch rechtzeitig zum Halten bringen können,

3.) Es kommt somit, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, entscheidend darauf en, ob dem Angeklagten aus seiner weiteren Fahrweise nach der Annäherung auf 25 m

ein Vorwurf zu machen ist. Die Revision will das ver-

neinen, weil der Angeklagte nicht mit dem festgestellten Verhalten der Radfahrerin habe rechnen können und weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass diese ihren Weg zur rechten Strassenseite fortsetzen werde. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Angeklagte ist fahrlässig in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren. Er hatte gesehen, dass die Radfahrerin sein Vorfahrtrecht verletzte und dadurch in besonders leichtfertiger Weise die Gefahr eines Zusammenstosses herbeiführte, Dieser Leichtsinn musste den Angeklagten bereits zur Vorsicht mahnen. Hinzu kommt, dass die Radfahrerin aus einer in spitzem Winkel einmündenden Strasse auf die Hauptstrasse fuhr, das ankommende Motorrad also fast

im Rücken hatte und infolgedessen in der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Verkehrslage zum mindesten behindert war. Der Angeklagte wusste auch nicht, ob die Radfahrerin erkannt hatte, dass er links überholen wollte. Es entspricht im übrigen der ständigen Verkehrserfahrung, dass der "schwächere" Verkehrsteilnehmer (Radfahrer und Fussgänger) im Augenblick

der wirklichen oder vermeintlichen Gefahr unsicher wird und planlos das Falsche tut. Es ist also nicht so, wie die Revision meint, dass die Entwicklung der Verkehrslage völlig unvorhersehbar gewesen sei. Es waren durch-

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aus Anhaltspunkte für diese Entwicklung gegeben. Der Angeklagte ist nicht vor eine ganz unerwartete Verkehrslage gestellt worden, sondern hat darauf vertraut, dass die von ihm beobachtete Verkehrslage sich in einem ganz bestimmten, von ihm als sicher angenommenen Sinne klären werde. Andere Möglichkeiten der Entwicklung hat er nicht erwogen, obwohl mit ihnen zu rechnen war. Darauf, dass eine als gefährlich erkannte Verkehrslage alsbald und rechtzeitig gefahrlos sein werde, darf der Kraftfahrer

"nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein

kann. So lag der Fall’ hier nicht.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Strafkammer, dass dem Angeklagten, wenn die Radfahrerin nach seiner Erwartung weitergefahren wäre, nur eine Fahrbahnbreite von 1,50 m zur Ver. fügung gestanden hätte, richtig ist. Die Revision behauptet. einen Trugschluss, Es kommt darauf nicht an, weil der Angeklagte unabhängig von dieser Frage nicht in die ungeklärte Verkehrslage hineinfahren durfte.

Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung keine Bedenken.

4.) Auch die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1 und 9 Abs 2 StVO ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Dagegen liegt eine Übertretung nach § 10 ,,. Abs 1 StVO nicht vor. Hier macht die Revision mit Recht’. geltend, dass die Radfahrerin im Augenblick des Zusam: - menstosses schon so weit über die Einmündung der settenstrasse hinausgefahren war, dass ein Überholen "ant der Einmündung nicht mehr in Betracht kam. Der Schuläspruch kann insoweit durch: das Revisionsgericht berichtigt werden.

5.) . Dagegen ist der Strafausspruch fehlerhaft. Der Ange-

klagte ist zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten ver- ‚urteilt worden, während gegen die Mitangeklagte Ri

auf eine Gefängnisstrafe von nur zwei Monaten erkannt wurde. Die Strafkammer begründet das damit, dass die Schuld des Angeklagten überwiege. Davon kann keine Rede sein. Die Mitangeklagte I 3 ] trifft die erheblich grös-: sere Schuld. Sie hat durch die grob leichtfertige Verletzung des Vorfahrtrechts die Gefahrenlage erst geschaffen und durch ihr planloses Verhalten auch noch erhöht, während der Angeklagte erst in der von ihm nicht verschuldeten Gefahrenlage versagt hat. Zu einer Strafschärfung kommt die Strafkammer ferner aus der Erwägung, dass der Angeklagte bei vernünftiger Fahrweise

den Unfall mit Leichtigkeit hätte verhindern können,

Auch das ist bedenklich; denn darin, dass er den Unfall nicht verhindert hat, liegt das Verschulden des Angeklagten. Schliesslich hat der Angeklagte auch nicht

"grob fahrlässig" gehandelt. Das Verschulden ist im Gegenteil gering. Denn der Angeklagte hat lediglich,

wenn auch fahrlässig, nicht bedacht, dass die Verkehrslage sich anders, als von ihm erwartet, entwickeln konnte. Die Strafkammer wird deshalb zu erwägen haben, ob der Strafzweck bei diesem Angeklagten durch eine Geldstrafe er-

“ reicht werden kann. Die Anwendung des $.27 b StGB aus-

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nahmslos und unabhängig von der Würdigung des konkreten

Verschuldens aus Gründen allgemeiner Abschreckung auszuschliessen, wäre ein Rechtsfehler,

Rotberg Krauss Koeniger

Baldus .. Maaß