Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 27.09.1957 – 2 StR 521/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im sanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Anstreichergehilfen Hans H aus KB: geboren an 1908 in bei SB, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8 Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scherpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Prof. Ir. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Ir. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter red als Urkundsboamter der Goschäftsstelle,
für Recht erkanits
Die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Pebruar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechteamittels zu tragen.
Die seit dem 13. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im kückfalle in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in vier Flillen, wegen Setrugs im Rückfalle in zwei Fällen, davon einer in Tateinheit mit Urkundenfülschung, sowie wegen versucl.ter. Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen, davon in einem Talle in Tateinheit mit Urkuxdenfälschung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu Gelästrafen verurteilt worden; auch wurden ihn die bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeieufsicht für zulässig erklärt.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Reckts geltend macht.
I. Verfahrensrügens,
a) Nach dem Vorbringen der Revision, das in tatsächlicher Hineicht von der berichtigten Sitzungsniederschritt bestätigt wird, hat sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten - Rechtsanwalt rg -— während der Urteilsberatung entfernt und ist bei der Urteilsverkündung alsdann nicht anwesend gewesen, Dies rügt die Revision als einen Verstoß gegen § 338 ür. 5 StPN. Die Sitzungsniederschrift enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung zeinen Vermerk über das Ausbleiben des Pflichtverteidigers bei der Urteilsverkündung. Mit Beschluß 'vom 27. September 1957 wurda sie jedoch berichtigt durch folgenden Zusatz:
"Yor Verkündung des: Urteils hat sich der -flichtverteidiger Rechtsanwalt FED unter irteilung einer
Untervollmacht an den anwesenden Rechtsanwalt Dr. MD entfernt. Das Gericht nahm hiervon Kenntnis. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des Rechtsanwalts Dr. DD] mit der Verkündung des Urteils fortgesetzt,"
In der Rechteprechung ist anerkanıt, daß die Urteilsverkündung ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist, bei dem der Pflichtverteidiger anviesend scin muß (vgl. RGSt Bd. 639.248, 249; Bd. 64 S. 311). Wach der berichtigten Sitzung niederschrift hat indessen in dem vorliegenden Fall der sich entfernende Pflichtverteidiger einen anderen anwesenden Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Strafsache beauftragt, und dieser andere Rechtsanwalt ist bei der Urteilsverklindung zugegen gewesen. Nach der Erklärung des Vorsitzenden der Kamrer in seiner Verfügung vom 12. Juli 1957 wer diese Vollmachtserteilung auch vom Gericht bewilligt. In diesen Sinne ergibt zugleich die ürklärung des Fflichtverteidigers, daß er vor seinen Tegsehen den Vorsitzenden sprach und ihu verständigts. er worde, da er sich verhindert fühle, den in der nächsten Strafsache als Verteidiger auftretenden Rechtsanwalt bevollmächtigen, an seiner Stelle bei’ der Urteilsverkiindung und - begründung anwesend zu sein, Wie er weiter erklü.t hat, war der Angeklagte bei diesem seinem Gespräch mit dem Vorsitzenden zugeren und hat keinen Widerspruch erhoben; seiner zrinnerung nach hat der Angeklagte sogar zugestimmt, er kann ajes aber nicht nchr bestimmt behaupten. Nach der Äußerung des in solcher Weise mit Zustimmung des Vorsitzenden der Kamner von dem Pflichtverteidiger beauftr:.gten anderen Rechtsanwalts hat dieser alsdann der Kam er, als eie aus dem Beratungsziuner in den Sitzungssaal zurückkehrte, seiner seits erklärt, daß der bisherige Fflichtverteidiger Rechtsarwalt TB ihn zur Vertretung bevollmächtigt habe. Hiernach war der rechtlichen Notwendigkeit genügt, daß der Pflichtverteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend zu sein hat. Denn darin daß mit Wissen des Gerichts unä insbesondere des Vorsitzenden eln anderer anwesender Rechtsanwalt in der weiteren Hauptverhand! lung als Verteidiger auftrat, der überdies von dem vorher be-
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stellten Verteidiger mit Vollmacht versehen worden wer, leg unter den gegebenen besonderen Umständen, nach denen mit Willen des Vorsitzenden für die restliche ifiauptverhandlung der andore Hechtsanwalt an die Stelle des bisherigen ?flichtverteidigers trat, die Bestellung dieses anderen Rechtsanwalts zum nunnehrigen £flichtverteidiger des Angeklagten für die weitere Hauptverhandlung
ir. Sinne von § 145 StPO; die Zustinrung des Angeklagten war dazu richt erforderlich (vgl: RG Rechtspr. Bd. 10. S. 104; vgl. auch BGH Urteil 2 StR 525/54 vom 5. April 1955). Die Art und Weise,
wie sich die Vorgänge abgespielt haben, die dazu führten, oinen anderen Nechtsenwalt als Verteidiger des Anscklagten heranzuziehen, lassen es auch ausgeschlossen erscheinen, daß dieser bei
der Urteilsverkündung und -begründung hiervon keine Kenntnis , hatte. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist daher unbegründet.
b) Die Behauptung der Revision, die Vernehmung des Angeklasten über seine persönlicken Verhältnisse sei durch Verlesung des Debenslaufs des Angeklagten vom 27. August 1957 ersetzt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie ergibt, daß der Angeklagte zur Person vernomren worden iet-Später ist dann auch dieser Lebenslauf zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Die Kevision macht weiter geltend, anstelle der Vernekmung der Zeugin DE sei ein Zaufvertrag vom 12. Februar 1955 verlesen worden und anstelle der Vernehmung des Zeugen zu eine Nitteilung von 15. November 1955.
Nit diesem Vorbringen der Revision ist eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO nicht in der verfanrensrechtlich gebotenen Weise gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StfO), Dazu hätte gesagt werden mussen, welche Tatsachen das Urteil auf Giese Urkunden gertützt tar, Ale nach der Behauptung Ger Revision anytolle der Vernehmung
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von Zeugen verlesen worden sind, und daß diese Tatsarben hicht oder nicht so festgestellt worden wären, wenn die gerannten Jersonen als Zeugen vernommen worden wären. üs fehlt also in der Rüge an der Bezeichnung der Tatsachen, die nach Auffassung der Revision durch die Zeugenvernehmungen noch hätten erforscht werden müssen. Infolge dieses Mangels ist der gerügte Verfahrensfehler nicht erkennbar. Daher ist die Rüge unzulässig.
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II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Sie wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Hierzu weist sie darauf hin, daß
die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm verübten Unrechts beruhen müsse. Die Ausführungen des Urteils zu dieser Frage hält die Revision für unzureichend.
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Daß dieser für die Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zutreffende rechtliche Grundsatz in dem angefochtenen Urteil berücksichtigt worden ist, ergibt jedoch die Daretelluns des ganzen Sachverhalts und des Voriebens des Angeklagten zusammen mit den besonderen Feststellungen über die jetzt begangenen Straftaten zur Genüge. Bei dem Angeklagten sind danach die Herkmale eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von der Strafkemner mit Recht bejaht worden. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Ausführungen dee Urteils hierzu auch keine den Bestand des Urteils gefährdenden Widersprüche. Nit ihrem Vorbringen greift die Revision übrigens im wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Strafkamuer an, was im Rechtszug der Revision unbeachtlich ist. Ebenso lassen die Strafzumessungsgründe entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
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Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrige auch sonst keinen durchgreifenden
6 - Rechtsman;el ergeben hat, ist Gie Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Busch Scharpeneeel Dr. Schalscha
Menges Lang-Hinrichsen