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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 619/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2224 066

Im Hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Verkäufer Helmut K ED zu: zeREEEm, geboren am EEE 1914 ir remmmp,

2. den Bauingenieur ilhelm EEE aus TEE, geboren am EB 1906 in Ki,

wegen Devisenvergehens und Urkundenfälschung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle), wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.August 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Zntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanügericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2_

Gründe§

Den Angeklagten wird ein gemeinschaftliches fortgesetztes Devisenvergehen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 267, 47 StGB und des Straffreiheitsgesetzes 1954. lit dem Dechtsmittel des Nebenklägers wird geltend gemacht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei unrichtig angewendet worden.

Beide Revisionen haben üErfolg.

I.

Das Revisionsgericht kann in der Sache nur dann entscheiden, wenn keine Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es hat aus diesem Grunde von Amts wegen auch zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt.

Der Beschluß des Landgerichts vom 14.Mai 1954 bezeichnet die Vorwürfe, die gegen die Angeklagten erhoben werden, nur mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Er gibt, abgesehen von Tatort und -zeit, keine Tatsachen an, aus denen hervorgeht, durch welche Handlungen die Angeklagten die mitgeteilten gesetzlichen Tatbestände erfüllt haben sollen. Das ist aber erforderlich. Denn der Eröffnungsbeschluß ist die Grundlage des Hauptverfahrens. Aus ihm muß zu ersehen sein, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen nach den §§ 155, 264 StPO die Hauptverhandlung durchzuführen und das Urteil zu finden ist. Aus diesem Grunde schreibt § 207 Abs 1 StTO die Angabe der (konkreten) "Dat! vor und läßt die Hervorhebung ihrer (abstrakten) igesetzlichen Herkmale" allein nicht genügen.

Der Eröffnungsbeschluß der Strafkaanor ist daher unvollständig (vgl 2GIst 5,225/227/).

Die Anklaseschrift enthält jedoch die erforderlichen Tatsachenangaben in einem Zusatz zur sogenannten Anklageformel, der zwischen der Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen und der liitteilung der Bevreismittel steht. Die Anklageschrift darf im ilotfalle zur Zrgänzung eines fehlerhaften üÜröffnungsbeschlusses herangezogen werden (vgl RGSt 21,64/857). Ihr konnten insbesondere die \ngeklagten ausreichend entnehmen, welche Tat ihnen zur Last gelegt wurde.

Die Winstellung des Verfahrens ist daher nicht schon wegen der liängel des Zröffnungssbeschlusses aufrechtzuerhalten. Auf sie weist der Senat deshalb hin, weil er immer wieder auf so formelhafte Zröffnungsbeschlüsse stößt, diese also anscheinend bei manchen Gerichten für ausreichend gehalten werden. Pflegt aber ein Gericht im wesentlichen nur die Ausdrücke des Gesetzes aus der Anklageformel zu entnehmen, ohne mit eigenen ‚orten die Tat selbst näher zu kennzeichnen, so ist zu besorgen, daß es zwei wichtige Dinge verkennt: die Verantwortung, die es mit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt, und die Bedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für das gerichtliche Verfahren und für die Verteidigung des Angeklagten hat.

II,

Der Angeklagte IB war Geschäftsführer der Firma Erwin TEE 2: Co ir ro. 1m Juli 1950 trat der Angeklagte KÜMMB in dieses Unternehmen als HMitgesellschafter und Prokurist ein. Beide Angeklagten führten im Rahmen der Tirma ‘/ebstoffe aus Cem sowjetisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung ein. Auf Grund der unerlaubten Geschäfte, die sie bis einschließlich Septenber 1950 vorgenommen hatten, wurden sie am 15.Tebruar 1951

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vom Lanägericht Berlin wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher ;iirtschaftsstraftat zu je 8000 Dii-\/est Geldstrafe verurteilt.

Nach dieser Aburteilung faßten die Angeklagten den intschluß, gleichwohl weiterhin ohne Genehmigung der zuständigen !!estberliner “irtschaftsdienststellen ostzonale Textilien einzuführen und an westdeutsche Abnehmer weiterzuliefern. Gewitzigt durch das erste Strafverfahren, beschlossen sie lediglich zum Schutze gegen eine neue strafrechtliche Verfolgung, künftighin keine Ostware mehr ohne Rechnung entgsegenzunehmen, sondern fortab von Gen Lieferanten als Ursprungsnachweis cCer ./are eine ‚lestberliner Rechnung zu verlangen.'! Sie bezogen demgemäß vom 15. Februar 1951 an von verschiedenen, nicht ermittelten Lieferanten "mit ‘jestberliner Scheinrechnungen belegte Textillieferungen ostzonaler „rzeugung!". Sie taten lies zunächst noch im Rahmen der firma WED & Co unä vom 1.April 1951 an als Gesellschafter der Bekleidungsgroßhandlung Kup :: Co, die sie mit ;irkung von diesem Tage gemeinsam gegründet hatten.

Das Landgericht stellt fünf Geschäfte in der Zeit vom 16.Februar 1951 bis 23.Februar 1952 mit einem Rechnungswert von insgesamt rund 159 000 DM-West fest. Sie sind zum Teil in zahlreichen Einzellieferungen durchgeführt worden,

Die Angeklagten bestellten die Stoffe jeweils nach Mustern, die der Lieferant ihnen bei seinem ersten Besuch vorlegte, und erklärten ihm dabei, "ilare nur gegen Rechnung abzunehmen‘. So wurde dann auch verfahren. Aber "die Firmen, von denen Cie mit irgendeiner Unterschrift versehenen Rechnungen herzurühren vorgaben, waren sämtlich nicht existent!'. Die Angeklagten erkannten das. Trotzdem verwahrten sie die "Scheinrechnungen! als Geschäftsunterlagen.

Rechtlich würdigt das Landgericht diese Vorgänge nur als gemeinschaftliche fortgesetzte Zuwiderhanälung

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un I

gegen Art 1 Mr 2(a) der Berliner Devisenveroränung, und zwar als irtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1952, In Tatei:nheit hiermit hatten Anklageschrift und ZEröffnungsbeschluß eine gemeinschaftliche fortgesetz+te Urkundenfäilschung nach § 267 StGB angenomuen. Sie wird in Urteil mit folgender Begründung verneint. Die Scheinrechnungen seien zwar unechte Urkunden gewesen. Zum großen Teil stammten sie offensichtlich aus derselben “uelle. Der Verdacht liege nahe, daf sie von den Angeklasten selbst hergestellt worden seien. Dies sei jedoch nicht nachzuweisen. Die Angeklagten hätten sie

auch nicht zur Täuschung im lechtsverkehr dadurch in

Sinne des § 267 StC3 gebraucht, daß sie sie als Geschäftsunterlagen aufbewahrven unl daß Zullbeante bei einer überraschenden Prüfung gegen den ilillear der Angeklagten von den Schriftstücken Kenntnis erlangten.

‚legen der gemeinschaftiiichen Fortgesetzten Wirtschaftsstraftat hält das Landgericht für jeden Angeklagten drei Monate Gefängnis und eine Geldstrafe, deren Ersatzfreiheitsstrafe drei jlonate nich* übersteigt, für ausreichend. Es hat daher das Verfahren nach § 2 Abs 2 StFG 1954 eingestellt.

Ill.

1.) Soweit das Landgericht eine Urkundenfälschung verneint, rügt die Revision der Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. In Yahrheit vermißt sie jedoch eine erschöpfende Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach hätten gewürdigt werden müssen (vgl § 5§ 264, 155 Abs 2 StPO). Die Rüge hängt also eng mit Cer Sachbeschwerde zusammen, Auch auf die Devision des Webenl:ilägers, die nur rechtsirrige Anwenüung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geltend macht, ist das angefochtene Urveiil im vollen Umfange sachlichrechtlich nachzuprüfen (vgl Dei INT 1951,810 Nr 25; nGSt 74,190).

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Der von Oberbunäesanvalt vertretenen Nevision der Staatsanwaltschafit ist darin zuzustimmen, daß die Ausführungen Ges Urteils über die Frage der Urkundenfälschung nicht frei von rechtlichen liängeln sind.

a) Das Landgericht scheidet zwar die dritte Begehungsform der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, den Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr, mit einer zutreffenden Begründung aus. Es begnügt sich aber bei der Prüfung des ersten gesetzlichen Tatbestands, der Herstellung unechter Urkunden, mit einem Hinweis darauf, daß die Angeklagten die Scheinrechnungen nicht nachweisbar 'selbst hergestellt" haben. Das allein reicht nicht aus, um eine strafbare Beteiligung auszuschließen,

b) Die Angeklagten wußten, daß die “ebwaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet kamen, verlangten aber von den Lieferanten Rechnungen Westberliner Firmen, um sich durch diese Ursprungsnachweise gegen eine neue Strafverfolgung zu schützen. Als sie die Rechnungen erhielten, erkannten sie, daß die darauf bezeichneten Firmen in Wahrheit nicht bestanden. Trotzdem nahmen sie die Scheinrechnungen an.

Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten sich mindestens der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Besonders bei den Geschäften, die sich mit mehreren Einzellieferungen über eine längere Zeit erstreckten, können sie dadurch, daß sie die erste Teillieferung gegen eine gefälschte Rechnung abnahmen, die Lieferanten bewußt in dem iiillen bestärkt haben, auch im Zusammenhang mit den weiteren Einzellieferungen Rechnungen zu fälschen oder fälschen zu lassen.

Das Landgericht wird jedoch in der neuen Verhanälung auch untersuchen müssen, ob die Angeklagten durch ihr Verlangen nach Westberliner Rechnungen bewußt die Lieferanten angestiftet haben, diese Papiere fälschlich anzufertigen oder anfertigen zu lassen,

c) Sollte das Landgericht eine Teilnahme der Angeklagten an den Urkundenfälschungen in irgendeiner Forı feststellen, so könnte es zu einer Strafe konmen, die die Grenze des § 2 Abs 2 5St7G 1954 überschreitet. Dies gilt um so mehr, als vielleicht nicht Tateinheit mit dem fortgesetzten Devisenvergehen, sondern Tatmehrheit anzunehnen wäre. Das hängt davon ab, ob die Ausführungshandlungen beider Straftaten in irgendeinem Punkte zusammenfallen oder nicht.

2.) Da das angefochtene Urteil schon aus diesen Gründen auf beide Revisionen entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr auf Cie Angriffe beider Rechtsmittel gegen ie Bemessung der Strafe für das fortgesetzte gemeinschaftliche Devisenvergehen an. Der Senat braucht sie daher nicht ausführlich zu erörtern, sondern nur zu bemerken, daß die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsirrtum enthalten. Die Strafikammer durfte dei der Festsetzung der Strafe mildernd berücksichtigen, daß der größte Teil der von ihr angenomnenen fortgesetzten Handlung vor dem l.Januar 1952, dem Stichtage des § 5 StFG 1954, lag.

Dies ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts.

3.) Die Revision des l’ebenklägers behandelt noch besonders die Frage der Gewinnsucht im Sinne des § 9 Abs 2 StFG 1954. Der Oberbundesanwalt ist ihr beigetreten. Der Senat braucht auf diesen Punkt, da das Urteil ohnehin nicht bestehenbleibt, nicht einzugehen. Er sieht davon auch deshalb ab, weil alle Ausführungen über die fehlende Gewinnsucht von der Hand des Vorsitzenden in die Urteilsgründe eingefügt und möglicherweise von der Unterschrift des Urteilsverfassers nicht gedeckt sind (vgl RGSt 13,66; 23,261; 28,54 und die übrigen bei Löwe-Rosenberg StPO § 275 Anm 6 b angeführten üEntscheidungen).

Die neue Verhandlung gibt dem Lanägericht Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob die Tat der Angeklagten

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ein Maß an Erwerbssinn erkennen läßt, das ungewöhnlich und sittlich anstößig ist. Dabei werden der Umfang und die Dauer der Zuwiderhandlung und die !löhe des erstrebten und erzielten Gewinnes zu berücksichtigen sein. Für die Stärke ihres Willens, Geld zu verdienen, kann auch von Bedeutung sein, daß die Angeklagten sich durch die Verurteilung vom 15.Tebruar 1951 nicht von ihren unerlaubten Geschäften haben abbringen lassen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt »r.Börker