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BGH Entscheidung vom 26.02.1955 – 3 StR 787/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 781/52 2288 035 Y-

Im Namen Ges Volkes

In der Strafssche gegen

die Ehefrau Anna Luise S t EEE zev. CE aus FEB, dort geboren an. ED WW, :.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R. u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 19553, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Sundesanwal.e.iaii, Justisangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgeretzter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Kevision erhebt Verfahrensrügen und greift die sachlichrechtliche Würdigung des Urteils an; die Sachbeschwerde hat Erfolg.

Einen Verfahrensverstoss sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Zeuge SW entgegen der Vorschrift des § 59 StPO unbeeidigt blieb. Das geschah jedoch mit Recht, da nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift das Landgericht beschlossen hatte, diesen Zeugen als "Hauptgeschädigten", d.h. also als Verletzten in Sinne des § 61 ziff 2 StPO nicht zu vereidigen. Der Inhelt des Beschlusses genügt der Vorschrift des § 34 StPO (BG.ISt 1, 175). Eine weitere segründung ist nicht notwendig, zumal hier die Angeklagte .“ ihr Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift dieser Entscheiäung zugestsiumt hatten. Jie gegenteilige Behauptung der Revision ist unbeachtlich (§ 274 StPO). Die Revision irrt euch, wenn sie annimmt, diese Entscheidung des Landgerichts verletze die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und beruhe insofern auf einem Ermessensfehler, als das Landgericht gerade dieser Aussage einen besonderen Wert beigelegt habe und ihr in entscheidenden Punkten gefolgt sei. Wie die Vorschriften der §§ 59 ff StPO ergeben, ist keineswegs die Vereidigung überall da geboten, wo der Tatrichter die Zeugenaussage für wahr hält und ihr besondere Bedeutung beimisst; es ist umgekehrt häufig die gesetzliche Pflicht zur Vereidigung in solchen Fällen zu erfüllen, in denen der Tatrichter den Zeugenaussagen keinen Glauben schenken kann (vgl 3CH E3W 53. 32).

um.

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II. 1.) Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Beziehung ergibt zunächst, dass das Landgericht die Angeklagte in einer Reihe von Fällen mit Recht des Betruges (88 263, 264 StGB)für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die u.a. zweimal wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte im Herbst 1051 einige Monate mit dem Ingenieur Josef Sn zusammen. Im Oktober suchte SW ein Krankenhaus auf; die Angeklagte blieb mehrere Wochen allein in seiner Wohnung. In dieser Zeit erschwindelte sie sich zum Schaden der Hausbewohner SED und VEREEEEEEB von diesen kleinere Darlehen, indem sie den Geldgebern wahrheitswidrig auseinandersetzte, ihr Vater erhalte als Bergmann aus dem Verkauf seiner Deputatkohlen des nötige Geld, das er ihr zur Zurückzehlung dieser Darlehen überlassen verde. Die Angekla,te wusste, dass das nicht stimmte und dass sie die Beträge nicht zurückzahlen konnte.

In diesem Sechverhalt hat das Landgericht die Merkmale des Betruges gefunden \§§ 263, 264 StGB). Die Revision wendet sich gegen diese rechtliche Würdigung; sie bringt indessen nur Tatsachen vor, aus denen sich ergeben soll, dass sich die Angeklagte auf die Zurückzahlung der Darlehen durch SB verlassen und deshalb keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe. Hit diesen in Widerspruch zu den Feststeilungen des Urteils stehenden Tatsachenbehauptungen kann Gie Beschwerdeführerin in äiesem Rechtszuge nicht gehört werden.

b) Das Landgericht hat ferner angenommen, dass die Angeklagte zum Nachteil des Sc@iB einen Betrug begangen hat. Auch das ist nicht zu beanstanden. Se@@B zahlte einen Geldbetrag, den er Sg schuläete, an die Angeklagte, weil sie vorgab, im iuftrage des Gläubigers SB

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zu kommen. Se@MB lief Gefahr, noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Ausserdem erschwindelte sie ein Darlehen von ihm.

2,) Die Urteilsfeststellungen ergeben ferner, dass die Angeklagte eine Reihe von Unterschlagungen begangen hat (§ 246 StGB).

a) So verbrauchte sie einen Geldbetrag, der SB gehörte und ihr für die Bezahlung der Miete ausgehändigt worden war. Hierin hat äas Landgericht ohne Rechtsfehler eine Unterschlagung erblickt.

b) Ebenso tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch aus § 246 StGB in den Fällen, in denen die Angeklagte dem Zeugen SB gehörende Kleidungsstücke verpfündete. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Ihre Behauptung, die Angeklagte habe in diesen Fällen die Zustimmung des Si» zur Verpfändung seiner Kleidungsstücke annehmen "Öönnen, *er+ in „iderspruch zu den Feststellungen des Urteils und ist deher unbeechtlich. Ebenso ergibt sich aus diesen, entgegen der Ansicht der Revision, dass sie bei der Verpfändung der fremden Kleidungsstücke keine Aussicht hatte, sie jederzeit wieder einzulösen. Wie das Urteil hervorhebt, verbrauchte die Angeklagte alle ihr zufallenden Geläbeträge, um sich ohne Gedanken an die nächste Zukunft ein schönes Leben zu verschaffen.

3.) Dagegen ergeben sich sachlichrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten

a) wegen eincr Unterschlagung im Zusammenhang mit ihrem

Darlehensbetrug zum Nachteil des Bin (55 263, 246, 74 StGB).

Wach den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte dem Hp vor, ıhr Vater habe ihr eine grössere llen-

ge Kohlen ıiberlassen, es fehle ihr aber an Geld, um die Fracht

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für die Beförderung der Kohlen nach Düsseldorf zu zahlen. Sie versprach 3, ihm Kohlen zu liefern, wenn er ihr 20 Dx für die Frachtzalllung leihe. Diesem Wunsch kam BB nach. Zur Sicherung Tür seine entsprechende Forderung auf Rückzahlung verpfändete ihm die Angeklagte einen Herrenanzug, der SED gehörte. In diesem Sachverhalt erblickt das Landgericht die Lerkmale des 3etruges sowie einer Unterschlagung. Gegen die Annahme des Betruges bestehen keine Bedenken. Die Feststellungen zum äusseren und inneren Tatbestand der Unterschlagung lassen jedoch nicht erkennen, wie sich diese Handlung in den dargestellten Geschehensablauf einfügte. Es liegt nahe, anzunehmen, dass der Entschluss zur Darlehensgewährung auch auf dem vorherigen Angebot der Verpfändung beruhte. SB in diesem Angebot ist in der Regel die Äusserung des Willens enthalten, die fremde Sache ohne Rücksicht auf das zigentum des Berechtigten als eigene zu behandeln. Hierdurch erweckte sie dann zugleich den sindruck, dass sie sigentüumerin der ais Pfand angebotenen Gegenstände ei und dass der Pfandnehmer ein mit keinem Makel behaftetes ?Pfanärecht [vgl BGhSt i, 93) an den Lleidungsstücken erwerben würde. Diese Aussicht zusammen mit der Darstellung der Angeklagten über die Kohlenlieferungen bewog dann möglicherweise den Bee das Gelä zu leihen. Eine derartige Verbindung der Unterschlagung mit dem Betrug bedeutet, dass beide im Verhältnis der Tateinheit \§ 73 StG3) zueinanderstehen. Denkbar wäre freilich auch, dass Ger Betrug mit

der Übergabe des Geldes an die ingeklagte abgeschlossen war, als diese mit ihrem Angebot hervortrat. In einen solchen Fall ist die .nnehme zweier selbstänäiger Handlungen gerechtfertigt. Die Angeklagte hätte dann einmal einen Betrug hegangen, ausserdem aber auch eine Unterschlagung. Über diese zeitliche Folge enthält das Urteil keine Fest-

stellungen. Daher lässt sich nicht nachprüfen, ob die rechiliche Würdigung des Tatrichtere zutrifft.

b) Den gleichen Mangel weist das Urteil im Falle des Betruges zum Nachteil Bump auf. Hier ging es der Angsklagten darum, sich ein neues Kleid zu verschaffen. Nach den Urteilsfeststellungen redete die Angeklagte der Zeugin Bu» wehrheitswiärig vor, sie brauche das gewünschte Kleid für ihre bevorstehende Eheschliesrung mit SGB, der die Rechnung begleichen werde. Daraufhin überliess ihr die Zeugin Budlw das Kleid ohne Anzahlung. Obwohl sie sich das Eigentum daran vorbehalten hatte, veräusserte es die Angeklagte alsbald weiter. In diesem Zusammenhang verpfändete die Angeklagte der Zeugin Bub ohne Wissen und Billigung des SEP einen diesem gehörenden Wintermantel, Das Landgericht hat die Angeklagte des Betruges sowie zweier Unterschlegungen (§§ 263, 246, 74 StGB) für schuldig befun-

den. Wie im Falle Be fehlen jedoch Feststellungen darüber,

ob sie die Verpfändung des Wintermantels schon im Zusamnenhang mit den unrichtigen Angaben über die bevorsieuende Heirat anbot unä ob diese doppelte Täuschung erst die Hingabe des Kleides bewirkte. Verliefen die Geschehnisse so, dann hätte eich die Angeklagte einer Unterschlagung - durch den Verkauf es Kleides - sowie daneben eines Betruges, begangen in Tate’nheit mit Unterechlagung, sckuldig gemacht.

c) In einem weiteren Palie erhielt die Angeklagte, weil sie als Bevollmächtigte des Si auftrat, ein Darlehen der Firma Sch. Sie quittierte den Empfang des Geldes nit dem Namen S@BP: Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung erblickt. Ob diese rechtliche Würdigung richtig ist, lässt sich noch nicht nachprüfen, da das Landgericht es unterlassen hat, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob

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der Darlehensgeber den Yollzug der Quittung vor der Aushändigung des Darlehens erforderte. Nur bei einem solchen Geschehensablauf ist die Annahme der Tateinheit richtig. War die Angeklagte aber schon im Besitz des Geldes, als sie mit dem Namen SB auittierte, so käme die Annahme zweier selbständiger Handlungen in Setracht.

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Betrugsfällen einerseits und allen Unterschlagungsfällen andererseits angenommen hat, zwingen die erörterten Kängel zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Die neue Verhandlung wird dem «andgericht Gelegenheit geben, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs emeut zu prüfen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu deuter darauf hin, dass es den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Ein Entschluss, unter Ausnutzung der gegebenen Möglichkeiten beliebig oft Straftaten gleicher art zu begehen, genügt nicht. Das Wesen des Gesemtvorsatzes besteht vielmehr darin, dass er von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist, uer durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzeltaten verwirklicht wird (RGSt 75, 207; BGHSt 2, 163 /I677).

käme das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass in den Fällen Dep und Sup das Verhalten der Angeklagten 3etrug und Unterschlagung in Tateinheit darstellt, und nähme es wiederum Fortsetzungszusammenhang an, so entfiele die Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen. Die ingeklagte müsste dann wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung bestraft werden.

L- mn

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Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Krauss BR Dr. Koeniger ist Busch im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

Krauss Scharpenseel Maass