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BGH Entscheidung vom 15.07.1952 – 3 StR 781/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR. 781/52 F a In Nanen des Volkes 2 In der Strafsache % gegen ? den Handelsvertreter Heinrich FT EEE zus KeB-OB: geboren am @. EEE AED ir KO, wegen fehrlässiger Körperverletzung ® hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: ® "3 Senatspräsident Dr. Rotberg iR; als Vorsitzender, E

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Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Juli 1952 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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er Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte wollte am Abend des 7. November 1951 mit seinem Personenkraftwagen von Düsseldorf nach Krefeld fahren; er stand unter Alkoholeinfluss. Nachdem er vor der Verdinger Rheinbrücke mehrere Kraftfahrzeuge überholt hatte und sich nsch dem Überqueren der Rheinbrücke in einer langgezogenen Rechtskurve befand, kam ihm ein lastzug mit zwei Anhängern entgegen. Beide Fahrzeuge begegneten sich Hausgangs" der Kurve, In diesem Augenblick geriet der Angeklagte auf die linke Strassenseite und streifte infolgedessen mit seinem Wagen den hinteren Teil des ersten Anhängers des Lastzugs, Als dessen Fahrer sofort scharf bremste, scherte der erste Anhänger aus und kippte quer zur Fahrbahn um. Die Mahrer eines Personenkraftwagens und eines lastzugs, die der Angeklagte kurz zuvor überholt hatte, sahen die Strassensperre nicht und fuhren auf den umgekippten Anhänger auf, Der Führer des Personenkraftwagens wurde schwer verletzt.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Die allgemeiren wissenschaftlichen Erfahrungen über die Wirkungen des Blutalkoholgehalts hätten wegen der Zuckerkrankheit des Angeklagten und des Fehlens einer Niere der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, Die Strafkammer habe sich deshalb nicht allein auf das Gutachten des sachverständigen Chemikers ver-

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lassen können, sondern sei verpflichtet gewesen, einen Fach- . arzt als weiteren Gutachter zuzuziehen, a

Die Rüge ist unbegründet, Ein Antrag auf Vernehmung eines Pacharztes ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Das Urteil führt aus, der Sachverständige habe, auf & die Zeit des Unfalls berechnet, einen Blutalkoholgehalt von 2,02 %0 festgestellt. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass “ der Sachverständige in der Blutprobe Azeton vorgefunden ha- ’ be, das auf die Zuckerkrankheit des Angeklagten zurückzuführen sei. Der Einfluss dieser Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit ist also in der Hauptverhand- j lung mit Hilfe des Sachverständigen erörtert und nicht etwa Tr. übersehen worden. Es ist auch allgemein bekannt, dass Zuckererkrankungen bei der Blutalkoholbestimmung berücksichtigt werden müssen. Die Strafkammer hatte keinen Anlass zu der Annahme, der sachverständige Chemiker verfüge nicht über die notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage. Sie brauchte diese Sachkunde um so weniger zu bezweifeln, als der Angeklagte keinen Beweisamtrag nach 6 244 Abs 4 StPO mit dem Hinweis gestellt hat, ein Facharzt verfüge über Forschungsmittel, die denen des vernommenen Sachverständigen in dieser Frage überlegen seien. Jedenfalls hat die Strafkammer unter diesen Umständen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, zumal für die Beweiswürdigung auch noch die Bekundungen mehrerer Zeugen zur Verfügung standen, auf die der Angeklagte den Eindruck eines Betrunkenen machte, weil er lallte und nicht sicher auf den Füssen stand. Die Revision will zwar auch gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen Einwendungen erheben; diese Angriffe bewegen sich aber auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Da im übrigen das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, hat der Angeklagte Gelegen-

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heit, die Frage des Einflusses seiner Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit erneut nachprüfen zu lassen. .

2.) Die sachlichrechtlichen Bedenken gegen das Urteil ergeben sich aus Widersprüchen in den tatsächlichen Feststellungen. die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht gelöst werden können. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten begründet zwar eine gewichtige Vermutung für seine Schuld an dem Unfall; gleichwohl müssen Zweifel entstehen, wenn die tatsächlichen Feststellun’ren ungenau oder widerspruchsvoll sind.

a) Die Strafkammer hat mehrere Umstände des Unfallverlaufs und die Fahrweise des Angeklagten unmittelbar vor dem Zusammenstoss mit dem Ergebnis gewürdigt, dass der Angeklagte bis zuletzt mit einer Geschwindigkeit von annähernd

80 km/st gefahren sei. Andererseits ist festgestellt, dass sein "agen 6 m hinter dem zweiten Anhänger des angefahrenen Lastzugs zum Stehen kam. Nimmt man die Länge dieses zweiten Anhängers ebenfalls mit 6 m an und den Abstand der Anstossstelle am ersten Anhänger bis zur Vorderwand des zweiten Anhängers mit 3 m, so betrug beim Stillstand der Fahrzeuge der Abstand der Anstoßstelle bis zum Wagen des Angeklagten 15 m. Da der Lastzug seinerseits nach dem Anstoss noch eine kleine Strecke weitergefahren ist, so ergibt sich, dass der Angeklagte nach dem Zusammenstoss noch höchstens 12 m weitergefahren ist. Der reine Bremsweg beträgt aber bei einer Geschwindigkeit von annähernd 80 km/st und einer durchschnittlichen Verzögerung von 4 m/sec® über 50 m. Dieser Un- +terschied ist so erheblich, dass zum mindesten Zweifel darüber aufkommen müssen, ob der Angeklagte bis zuletzt eine Geschwindigkeit von annähernd 80 km/st beibehalten haben

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kann, obwohl er durch das Streifen des Lastzugs nicht ins Schleudern geriet, sondern seinen Yagen schon nach 12 m

zum Stehen bringen konnte. Die Frage, ob das Streifen des lLastzugs eine so wesentliche zusätzliche Verzögerung herbeiführen kann, ohne dass das Fahrzeug trotz der einseitigen Bremswirkung ins Schleudern gerät, wird allerdings nur mit Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen zu klären sein.. Der aufgezeigte Zweifel kann aber nicht bestehenbleiben. Denn obwohl die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt ist, hat ihm die Strafkammer

im Zusammenhang mit einer möglichen Blendwirkung gerade zum Vorwurf gemacht, dass er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabgesetzt habe. Dieser Vorwurf wird zwar nur in einer Hilfserwägung erhoben, Denn die Strafkammer hat eine Blendung des Angeklagten verneint. Aber auch diese Feststellung ist nicht widerspruchsfrei getroffen.

b) Das Urteil billigt nämlich dem verletzten Zeugen H@B-GEB zu, dass er durch den infolge der Strassensteigung schräg nach oben fallenden Lichtkegel des angefahrenen lastzugs seblendet worden sei. Andererseits wird die Behauptung des Angeklagten, er sei durch den lastzug geblendet worden, als leere Ausrede bezeichnet. „abei stutzt sich die Strafkammer auf die Bekundung des Lastzugführers, er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren, und auf die allgemeine Erfahrung, dass der Kraftfahrzeugführer bei einer Blendung eher zu weit nach rechts als nach links abkommt.

Hierin läge nur dann kein Widerspruch, wenn die Strassenlage für den Zeugen HE bei der Annäherung an den lastzug ganz anders gewesen wäre als für den Angeklagten, Hierüber aber gibt das Urteil keinen Aufschluss, so dass der Tiderspruch nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, Insbesondere lässt sich nicht ausschliessen, dass infolge der

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Strassensteigung der Lichtkegel des Lastzugs auch schon bei der Annäherung des Angeklagten nach oben gerichtet war und

die Sicht des Angeklagten trotz Abblendung der Scheinwerfer _

behindert hat. Jedenfalls kann die Schuldfrage insoweit ohne Aufklärung weiterer Einzelheiten nicht einwandfrei beurteilt werden. Vor allem ist eine genauere Feststellung der Örtlichkeit erforderlich. Dabei wird auch der Verlauf der Rechtskurve und der gegenseitige Stand der Fahrzeuge ist der Angeklagte während der Annäherung zunächst nicht geblendet worden, weil die Lichter des lastzugs infolge der Rechtskurve nicht auf seinen Wagen gerichtet waren, der Lichtstrahl vielmehr links an ihm vorbeiführte und trotz Strassensteigung keine wesentliche Blendwirkung ausüben konnte. Dann fragt sich aber, ob der Angeklagte durch die Blendung überrascht worden ist oder ob er die Gefahr einer Blendung nicht bei der Annäherung rechtzeitig voraussehen konnte und musste, zumal jeder Kraftfahrer weiss, dass diese Gefahr bei auf steigender Strasse entgegenkommenden Fahrzeugen besonders gross ist. Daraus hätte sich dann seine Pflicht ergeben, seine Geschwindigkeit schon früher wesentlich herabzusetzen, um gefahrlos an dem Lastzug vorbeizukommen.

Die aufgezeigten Widersprüche und Zweifel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

3.) Die weiteren Einwendungen der Revision sind dagegen unbegründet. Sie wenden sich zum Teil auch gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher in diesem Rechtszuge unbeachtlich,

a) Die Behauptung, der Angeklagte könne nicht bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st im Zick-Zack-Kurs gefahren

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sein, weil er dann mit Notwendigkeit ins Schleudern geraten oder aus der Bahn getragen worden wäre, trifft nicht zu. Die Revision will hiermit geltend machen, dass die Strafkammer Erfahrungssätze der physikalischen Wissenschaft nicht beachtet habe, und versteht unter Zick-Zack-Kurs offenbar eine Fahrweise, bei der der Halbmesser des gefahrenen Bogens ein gewisses Kaß nicht überschreitet. Ist je-Goch dieser Halbmesser genügend gross, dann kann auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st im "Zick-Zack" gefahren werden, ohne dass der Wagen schleudert oder aus der Bahn

getragen wird. Nichts anderes hat die Strafkammer offen- m: sichtlich gemeint. Ihre Feststellung bedeutet also nur, e dass der Angeklagte auf der Bahn hin- und hergefahren ist und keine gerade Linie eingehalten hat, Von einer Nichtbeachtung physikalischer Erfahrungssätze kann keine Rede sein.

p) Schliesslich vermisst die Revision ausreichende Fest- 5.

stellungen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs. Die R. Strafkammer habe nicht beachtet, dass der Anhänger wahr- $ scheinlich nicht durch den verhältnismässig leichten An- Ra stoss, sondern infolge unzureichender Betriebssicherheit E ausgeschert und umgestürzt sei. Auch plötzliches Bremsen ER

habe bei einer Geschwindigkeit von nur 25 km/st normalerweise nicht zu einem solchen Unfall führen können. Die Revision übersieht jedoch, dass es auf diese Frage nicht ankormen kann. Die Strafkammer hat in einer Hilfserwägung & zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fahrweise des Angeklagten für den Unfall mindestens mitursächlich war. 7 Selbst wenn der Lastzug Mängel aufwies und die Bremsen nicht } vorschriftsmässig wirkten, so wäre es doch ohne die Fahr- § 17

weise des Angeklagten nicht zu einer Auslösung dieser Mängel gekommen. Das genügt zur Bejehung der Ursächlichkeit,

Rotberg Koeniger Scherpenseel Baldus Maaß