Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 2 StR 556/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Dauer einer Jugendstrafe darf - im Rahmen ihres gesetzlichen Höchstmasses für Jugendliche - und, Heranwachsende - das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen Freiheitsstrafe übersteigen. j
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs JaG §§ 18,105
Rechtssatz: Die Dauer einer Jugendstrafe darf - im Rahmen ihres gesetzlichen Höchstmasses für Jugendliche - und, Heranwachsende - das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen Freiheitsstrafe übersteigen. j
Aktenzeichen: 2 StR 556/54 Urteil des EGH vom 25.Februar 1955 LG Osnabrück
den
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
landwirtschaftlichen Gehilfen Karl-Heinz rn 7 Landkreis OEEEEEEP, geboren am
aus W 7 1933 in © s
wegen Totschlags
hat
der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 25.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Fe der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20.August 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 21.August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den heranwachsenden angeklagten, der seiner Entwicklung nach einem Jugendiichen unter 13 Jahren gleichsteht, wegen Totschlags zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. ver Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 4.April 1954 traf der Angeklagte die Landarbeiterin Anna V EB, die ihn mehrfach "blöder Stoffel" nannte. Als sie das zum dritten. Mal sagte, schlug er ihr mit der Hand ins Gesicht. Durch das laute Schreien der VER steigerte sich die Erregung des Angeklagten derartig, dass er sich entschloss, die Frau zu töten. Er würgte sie, bis sie zu Boden fiel, und versetzte ihr dann wit seinem holzschuh einen so heftigen Schlag, daß der Knochen des linken Gesichtsschädels zertrümmert wurde. Die VOM verstarb sogleich infolge dieser Verletzungen. Das Würgen und der Schlag waren so stark, dass jedes für sich den Tod herbeiführen konnte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1: Das Landgericht vernahm als Zeugen auch den ZXriminalkommissar Step und vereidigte ihn. Nach der Vernehmung zweier anderer Zeugen, darunter des Untersuchungsrichters, wurde SB nochmals vorgerufen, erneut vernommen und alsbald entlassen, ohne dass er seine neue Aussage beschwor oder ihre Richtigkeit unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte. Die zweite Aussage ist demnach unbeeidigt geblieben. Das ist an sich
ein Verstoss gegen §§ 59, 67 StPO. Auf dieser von der Revision gerügten Gesetzesverletzung kann das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs 1 StPO). Denn der Angeklagte hatte den von der Strafkammer festgestellten inneren Tathergang zugestanden; den von ihm bestrittenen Tötungsvorsatz hat das Landgericht allein auf Grund seines vor dem Untersuchungsrichter ahgelegten Geständnisses und der von ihm ebenfalls zugegebenen art der Gewaltanwendung festgestelit. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass bei dieser Sachlage das Urteil auf der nichtbeeidigten zweiten Aussage des Zeugen St» beruhen kanıi. :
2. Der Zeuge Gib wurde dreimal zur Vernehmung vorgerufen. Nach der ersten Aussage leistete er den Zeugeneid. Nach der dritten Vernehmung versicherte er die Richtigkeit "seiner Aussage" unter Berufung auf den geleisteten Eid. Das deckt entgegen der Meinung der Revision alle dem Eid folgenden Aussagen.
3. Der Verteidiger bat um Vernehmung des im Gerichtssaal anwesenden DiWw, der als Zeuge "über das Ansehen und den Ruf der Getöteten Auskunft geben könne". Den Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Tatbestand hinreichend geklärt sei und die zu erwartende Aussage als wahr unterstellt werde. Das Landgericht stellt im Urteil fest, dass die VORM in einem guten Ruf: Ei amd
§ 245 Satz 1 StPO ist entgegen’dem Vorbringen der Revision nicht verletzt, weil Die rnicht geladen war. Der Antrag war ferner in der gestellten Form nur ein Beweisermittlungsvorschlag, da keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt war. Die Revision behauptet zwar,
sie habe auch unter Beweis gestellt, die Ve sei "aihe “ar
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streitsüchtige Person, doch ergibt sich das aus dem Protokoll nicht. Eine Wahrunterstellung war dann nicht möglich, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlte. -Die Ablehnung des Beweisermittlungsvorschlags war jedoch mit der Begründung zulässig, der Sachverhalt sei genügend geklärt, da es sich nicht um einen echten Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO handelte und über die Persönlichkeit der Vette bereits mehrere Zeugen gehört waren, insbesondere ihr langjähriger Arbeitgeber Grupe. j
4. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Das Gericht hat Beiakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Sie betrafen einen früheren Überfall auf die 16-jährige Ger Insoweit ist nur festgestellt, daß die Täterschaft des Angeklagten nicht erwiesen sei, daß man aber im Dorf den Angeklagten als Täter verdächtigte. Ausweislich des Protokolls ist der Inhalt dieser Akten’ mit drei Zeugen erörtert worden. Dann drängte sich die Vernshmung weiterer Zeugen nicht auf.
II. Sachrüge:
—
l. Der Untersuchungsrichter Bücker schilderte den Gang der Vernehmungen. Das Gericht folgert daraus, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, ihm seien Angaben in den Mund gelegt. worden. Darin liegt kein Denkfehler.
2. Den Begriff des Vorsatzes hat das Landgericht nicht verkannt. Es stellt fest, dass der Angeklagte die Wim zunächst nur schlagen wollte, dass er sich aber entschloß, sie zu töten, als sie laut schrie. Er habe verhindern wollen, dass sie ihn wegen dieses Überfalles verrate. Das
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Landgericht findet das durch die Art der Gewaltanwendung bestätigt. Es schliesst § 51 Abs 1 StGB aus und billigt Abs 2 zu. Damit kommt die Überzeugung der Kammer zum Ausdruck, dass bei dem Angeklagten troiz seiner Primitivität und seines Affektes die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns zu übersehen und nach dieser zinsicht E zu handeln, nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich =.
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vermindert war.
3. Die Beweislast hat die Strafkammer nicht verkannt. Es heisst im Urteil: "Wenn auch nicht festzustellen war, dass dem Angeklagten eine Schwere Beleidigung zugefügt ist, so liegen doch nach den obigen Darlegungen mildernde Umstände vor", Dieser Satz besagt nach dem Zusammenhang: Das Gericht glaubt dem Angeklagten, dass ihn die VEm "olöder Stoffel" genannt hatte. Es sieht das als Beleidigung an, aber nach den Lebensverhältnissen des Angeklagten nicht als schwerwiegende Beleidigung. Das hat 2” die Jugendkammer vorher.ausdrücklich ausgeführt und hier nur wiederholt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler.
4. Das Landgericht hat § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. Es brauchte bei der Strafzumessung nicht im einzelnen darzulegen, welche Strafe es ohne diese Ermässigungsmöglichkeit festgesetzt hätte.’
5. Die Strafzumessung enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat für den Totschlag trotz Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) auf acht Jahre Jugendstrafe erkannt. Das war zulässig, obwohl bei einem Heranwachsenden bei Anwendung des allgemeinen Strafrechtes oder einem Erwachsenen die Höchststrafe nur fünf Jahre Gefängnis war (§§ 213 StGB,
§ 106 JGG). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 105 Abs 2 JGG); im übrigen sind auch für Heranwachsende bei Anwendung des Jugendstrafrechts die für Jugendliche vorgesebenen
85 4 - 32 JGG anwendbar (§ 105 Abs 1 JG). Nach,
§ 18 Abs 1 Satz 3 JGG gelten aber für sie die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Die Jugendstrafe richtet sich weniger nach der Schwere der Tat, sondern ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs 2 JGG). Die gegen Jugendliche und Heranwachsende allein vorgesehene Jugendstrafe kann dabei dem Gefängnis nicht gleichgestellt werden, denn beide Übel sind wesensverschieden (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 1949 Nr 3264 zu § 11). Der Jugendrichter darf deshalb gegen Jugendliche und Heranwachsende euch eine Jugenästrafe verhängen, deren Zeitdauer das Höchstmass der im Einzelfall gegen einen Erwachsenen zulässigen Freiheitsstrafe übersteigt {vgl Petrykus JGG 3.Aufl §§ 18, 7; 105, 7). Immerhin muss sich der dJugendrichter der Abweichung vom allgemeinen Strafrahmen bewusst sein. Der im allgemeinen Strafrecht vorgesehene Strafrahmen kann dabei ein Anhaltspunkt für die Strafzumessung durch den Jugendrichter sein. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass die Jugendkamner das nicht übersehen, sondem bewusst aus erzieherischen Gründen wegen der schädlichen Neigungen, der mangelhaften Erziehung und ungünstigen Anlagen des
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Angeklagten eine Jugendstrafe von acht Jahren für erforderlich gehalten hat.
Dr.Moericke Die Bundesrichter Werner Dr.Arndt r . und Dr.Menges sind beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. %
Dr.Moericke Hoepner