Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.07.1957 – 5 StR 151/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR 151/57, | 2187 010
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ın der Strafsache gegen
1.) den Zollassistenten Edwin H ms zus Tip:
geboren am EEEED 1905 ir ven:
2.) den Zollsekreiär Willi FT umuunmm aus FEED: geboren an EEE 1905 ir u,
- Sachbezeichnungs KW u.a. -
wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 2.Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.) Auf die Revision des Angeklagten Hi»
wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 18.Mai 1956 wie folgt abgeändert;
a) Im Falle A 13 (Tarker "ngB") fällt die tateinheitliche Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung
weg;
- 2.
b) der Angeklagte HM haftet für den vom Mitangeklagten VB zu leistenden Wertersatz nur in Höhe von 4 800 DM als Gesamtschuldner mit.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers HB wird verworfen,
2.) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten FÜ zegen das angefochtene Urteil. 3.) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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A Die Angeklagten HE und FE sind wie folgt j verurteilt worden:
1.) der Angeklagte Hip "unter Einstellung des “ Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 im übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in zwei Fällen in Tateinheit mit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von . fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 100 mu". |
Weiterhin ist ein Wertersatz in Höhe von
9 832 IM (als Gesamtschuläner mit DI),
in Höhe von 6 433 IM (als Gesamtschuldner mit VW), in Höhe von 4 800 .DM (als Gesamtschuläner mit KW) und in Höhe von
5 232 IM (als Gesamtschuläner mit den Ehe-
leuten PB und Egg gegen ihn festgesetzt worden.
2.) der Angeklagte FÜR "unter Freisprechung
im übrigen wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen, davon in 8 Fällen wegen gewerbs-
e mäßiger Steuerhinterziehung, sämtlich in Tat-
einheit mit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von je 20 IM und acht Gelästrafen von je 50 DM".
TED nat als Gesamtschuläner mit De einen Wertersatz von B 490 IM zu leisten.
Die Freiheitsstrafen beider Angeklagten sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
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Gegen diese Verurteilungen haben HB un: TE Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Im einzelnen wenden sich beide Beschwerdeführer nur gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bei der Zollhinterziehung.
1.) Mit diesen Einzelangriffen dringen die Revisionen jedoch nicht durch.
"Bei dem Angeklagten Hi hat die Strafkammer aus der "raschen Aufeinanderfolge der beiden Taten! gefolgert, "daß der Angeklagte sich nun entschlossen hatte, sich fernerhin durch Schmuggel Einnahmen zu verschaffen". Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und kann daher in diesem Rechtszuge nicht beanstandet werden. Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß die Strafkammer bei der Erörterung des gewerbsmäßigen Verhaltens dieses Beschwerdeführers hervorhebt, er habe selbst "eingeräumt, seiner schlechten wirtschaftlichen Lage wegen den erzielten Gewinn erstrebt" zu haben.
Denn - entgegen der Meinung der Revision -— versteht sich das Streben nach eigenem Gewinn nicht bei jeder zollhinterziehung von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Tatbestandsmäßigkeit des ‚gewerbsmäßigen Steuervergehens die Absicht, sich eine Einnahnequelle von einiger Dauer zu. verschaffen. Es bedarf deshalb zunächst stets der Feststellung, daß. der Täter überhaupt einen Gewinn für sich selbst erstrebte.
Bei dem Angeklagten Fe ergibt sich das Gewerbsmäßige seines Verhaltens - wie die Kammer rechtlich bedenkenfrei hervorhebt - nebenher auch aus dem Umstande, daß er es war, "der den Schmuggel von allen Beamten der Art nach am intensivsten betrieben. hat" und . dabei sogar "für den Abtransport der Ware" sorgte, wobei er seinen Sohn einsetzte. Im übrigen hat dieser Beschwerdeführer ebenfalls "zugegeben, die Handlungen wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
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begangen zu haben, um auf diese leise Nebeneinnahmen erzielen zu können" (UA S 123).
Im Ergebnis erfolglos bemängelt die Revision HB, daß der Urteilsspruch u.a. nur wegen einfachen Verwahrungs-
bruchs ergangen, während in den Gründen insoweit Gewinn-
sucht angenommen worden sei. Da im Urteilstenor der mildere Verstoß angegeben ist, kann der Angeklagte hierdurch nicht beschwert sein. Die Einzelstrafen entsprechen aber der Mindeststrafe des § 401b RAbgO, und die Gesamtstrafe kann ebenfalls nicht beeinflußt sein, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe deutlich ergibt.
2.) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge 1äßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte TOD beschwert wäre. Seine Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
3.) Bei dem Beschwerdeführer HB war auf die Sachrüge folgendes zu berücksichtigens
a) Im Falle A 13 (Tanker "NgiD") ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines tateinheitlichen Verstoßes gegen § 348 Abs 2 StGB und § 267 StGB.
In diesem Falle hatte der Angeklagte zusammen mit einem anderen Beamten eine von ihm zunächst oränungsgemäß ausgestellte und durch die Unterschriften beider Beamten bereits abgeschlossene Urkunde nachträglich durch eine über den Unterschriften vorgenommene zusätzliche Eintragung (60 000 Stück Zigaretten) verfälscht. Auf Grund dieser Handlung kann der Angeklagte nicht zugleich nach § 348 Abs 2 StGB und nach § 267 StGB bestraft werden.
Denn "verfälschen" im Sinne des § 348 Abs 2 StGB entspricht dem gleichen Begriff in § 267 StGB. Deshalb darf die strafbare Handlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht als Tateinheit nach § 348 Abs 2 StGB und § 267 StGB gewertet werden. In solchen Fällen schließt die Anwendung
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des engeren Tatbestandes des § 348 Abs 2 StGB die gleichzeitige Anwendung des § 267 StGB aus (vgl u.a. BGH in 2 StR 617/53 vom 18.2.1955).
Wie die Darlegungen zur Straffrage und die Höhe der verhängten Geldstrafe deutlich zeigen, ist die Geldstrafe durch den dargelegten Mangel nicht beeinflußt worden (die Gefängnisstrafe entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß).
Es bedurfte daher nur einer Änderung des Schuldspruches,
b) Bei der Festsetzung des Wertersatzes hat die Strafkammer übersehen, daß wegen des Falles A 8 (Daempfer "Rggp") das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Gemäß § 12 StFG 1954 hat sich dieser Straferlaß auf die Nebenstrafen, also auch auf die Wertersatzstrafe zu erstrecken. Im Urteils- ‘spruch sind aber neben dem Wertersatz aus dem Falle A 13 (4 800 IM) auch der Wertersatz für die geschmuggelten 20 000 Zigaretten und 3 kg Kaffee (1 633 DM) aus dem Falle A 8 zu Ungüunsten des Angeklagten bei der Mithaft berücksichtigt worden. Insoweit mußte das Urteil ebenfalls abgeändert werden.
Eine Änderung auf Grund des § 357 StPO zugunsten des Nitverurteilten VW (der keine Revision ein-
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gelegt hat) kam nicht in Betracht, weil gegen ihn das Verfahren im Falle A 8 nicht eingestellt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt