Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.02.1955 – 3 StR 325/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
3_Sth 325/54 2236 019 ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den ufmann Herbert Karl W aus F = | , geboren am 1925 in F B
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung : vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen hahen:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Bundesanwslt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanni:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1953, soweiüs er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: ä
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in } drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefäöng- i nis verurteilt. Von der Beschuldigung, wissentlich einen falschen Offenbarungseid geleistet zu haben, het es ihn frei-
gesprochen,
Seine mit der Verfahrensbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, dass der Vorsitzende ihm in der Hauptverhandiung nicht gestattet habe, für seine Verteidigung wichtige Unterlagen aus seiner Wohnung herbeizuholen, sondern nur bereit gewesen .sei, zu diesem Zweck einen Gerichtswachtmeister in seine Wohnung zu entsenden. Es braucht nicht erörtert zu werden,
ob der Angeklagte äurch eine solche Verfügung in seinen Rechten verletzt worden wäre. Die Urteilsgründe ergeben nämlich, dass der Vorsitzende bereit war, die Haupiverhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, in Begleitung eines Wachtmeisters diese Urkunden selbst herbeizuholen, Da sich der Angeklagie in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befand, war eine solche Anordnung zulässig, sie beschränkte ihn nicht in seiner
Verteidigung.
2. Dagegen liegt eine Gesetzesverletzung darin, dass dem Angeklagten vom Vorsitzenden kein Verteidiger bestellt worden ist ($:140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO): Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1953 beantragte der Angeklagte, der nicht im Beistand eines Verveidigers erschienen war. ihn Rechtsanwalt FED 215 Verieiäiger beizuordnen.
nn
Am selben Tage hatte der genannte Rechtsanwalt in Vollmacht des Angeklagten schriftlich den gleichen Antrag gestellt und ihn mit einem Hinweis auf die Schwierigkeit der Sech- und Rechtslage begründet.
Das, Gericht lehnte den Antrag ab. Nach der Sitzungsniederschrift wurde dieser Beschluss damit begründet, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch nicht erforderlich sei, da der Angeklagte sich selbst verteidigen könne. Diese Begrün- \ dung in Verbindung mit dem Eröffnungsheschluss lässt erken-# nen, dass das Gericht weder die Voraussetzungen des § 140 Abs I Nr 2 StPO noch die des § 140 Abs 2 StPO für gegeben ansah. Hierin liegts; ein Rechtsfehler, da die. Witwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs 1 Nr2, Abs 3 S:PO genoten. war. Ob dem Angeklagten aus dem ihm nach dem Eröffnungs7e-
schluss zur Last gelegten Verbrechen des Meineids ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers erwachsen war, hängt noch davon ak, op er nach § 140 Abs I Nr 2, ipos 3 StPO rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hat-. te. Dieser Antrag musste, wie § 140 Abs 3 StPO bestimmt, binnen einer Frist von einer Woche gestellt werden, nachden der Angeklagte gemäss § 201 StPO zur Erklärung auf die An- | klageschrift und sein Antragsrecht hingewiesen worden war» - Tiese Frist wird nur durch eine klare, den Angeklagten auf. sein Recht zur Beiordnung eines Verteidigers deutlich hin- . weisende Belehrung in Lauf gesetzt. Aus den Akten ist nicht. zu. ersehen, dass der Angeklagte hei der Zustellung der Anklageschrift am 27. April 1953 in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auf sein Recht, die Bestellung eines Vertei- ® digers zu beantragen, hingewiesen worden ist. Dem erkennenden Senat ist zudem bekannt, dass damals bei den Strafkanmern des Landgerichts in Frankfurt am Main die Anklageschriften mit einem Formblatt zugestellt wurden, das nur
einen ganz allgemein gshaltenen Hinweis enthielt ivel
BGH .nIW 1954, 1087 Nr 14). Aus ihm konnte der Angeklagte ; nicht ohne weitere Erkundigung ersehen. dass sein kecht 4 auf Bestellung eines Verteidigers nur von seinem fristge- i mäss zu stellenden Antrage abhing. Der Senat muss daher 3 davon ausgehen, dass der Hinweis auch hier in unzulänglicher Weise geschah, Dann war die Wochenfrist des § 140 .:
Dr
Abs 3 StPO noch nicht abgelaufen, als der Angeklagte am 13. Oktober 1953 darum bat, ihm Rechtsanwalt Fi a1: Verteidiger beizuordnen.
Dem Angeklagten hätte daher ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Da es sich um eine notwendige Verteidigung handelie, musste dieser in der Hauptverhandlung anwesend sein [§ 145 StPO). Fehlte er dabei, so Ziegt der Rerisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor, so dass davon auszugehen ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht,
3. Abgesehen von der sich hier aus § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO ergebenden Notwendigkeit, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen, musste das Landgericht prüfen, ob, nicht die Bestellung eines Verteidigers auf Grund der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO zu geschehen hatte. Einen entsprechenden Antrag hatte Rechtsanwalt RW im Auftrage des Angeklagten gestellt. Die Ablehnung dieses Antrags erforderte eine sorgfältige, dem Gesetz entsprechende Ausübung des dem Gericht nach dieser Vorschrift eingeräunten
Ermessens. Dazu gehört die Würdigung aller im Gesstz vorgeschriebenen Gesichtspunkte, in erster Linie der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ferner der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, zuletzt des Unvermögens des Angeklagten, sich selbst sachgemäss zu verteidigen (BGH NIW 1955, 116 Nr 25). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts
behandelt nur den letztgenannten, sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergebenden Grund. Dabei drängte sich nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der Anklage und der Akten gerade eine Prüfung nach der Richtung auf, ob nicht die Schwere des dem Angeklagten zur Last gelegten Bidesverbrechens sowie die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage bei diesem Meineid, ferner bei den ihm vorgeworfenen Kreäitbetrügereien zum Nachteil der Firma Ri EB ınG der Johanna ien Beistand eines Verteidigers ‚erforderten. Schon die Anklageschrift ergibt, dass das von dem Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis (§ 807
ZPO) dann falsch war, wenn ihm noch Forderungen aus der - Auseinsndersetzung mit einem früher ausgeschiedenen Gesellschafter zustanden, die er in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt hatte, Das zu beurteilen, konnte für den Strafrichter eine schwierige Rechtsfrage sein. Diese Jberlegungen ergeben schon, dass der Tatrichter bei der Ablehnung des erwähnten Antrags sein Ermessen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt hat. Der den 4ntrag des Angeklagten auf Anordnung eines Verteidigers ab-
lehnende Beschluss der Strafkammer ist also auch insofern
zu beanstanden, als er die Voraussetzungen für die Anwendung des § 140 Abs 2 StPO verneint.
Glanzmann Koeniger Busch
Die Bundesrichter Dr.Jagusch und Maaß sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Glanzmann