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BGH Beschluss vom 15.06.1955 – 4 StR 419/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Bergmann Fritz Yu aus ve . geboren an «BB 55: in Bw

wegen Anstiftung zum keineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Januar 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanweit Dr. Dr. «ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter « als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18: Juli 1955, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

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mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefüängrisstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen hat er die Hausgehilfin Else de ] bewußt dazu überredet, bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in seinem Ehescheiäungsverfahren als Zeugin falsch auszusagen und zu schwören.

Die Revision des Bes schwerdeführers macht Verletzung des Verfahrensrechts und ‚des sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel muß Eriolg haben.

1) Offensichtlich unbegründet ist äie Rüge der Revision, , die Strafkanmer hätte zur Beurteilung der Giaubwürdigkeit der .. Mitangeklagten Tg sinen Psychologen hinzuziehen soilen.

2) Zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteiäigerse

8). Gegen den Beschwerdeführer war Anklage wegen Anstiftung zum Heineid, also wegen einer Straftat erhoben, die i.S. des § 1 Abs 1 StGB, § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ein Verbrechen war (§ 154 Abs 1, § 48 Abs '2 StGB; BEHSt 1, 302, 304). Die Anklageschrift war ihm mit Vordruck StP Nr 103 am 15. Juni 1955 zugestellt worden (Bl 21 aa). Sein Beiordnungsamtrag ging erst am 6. Juli 1955 ein Be 30 d an.

Die Strafkammer hat den Antrag durch den vor der Hauptverkandlung erlassenen Beschluß vom 7. Juli 1955 (Bl 34 ä A) abgelehnt, weil "ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nicht . gebietett.

Da eine Tat in Trage kam, ie nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen war, hätte ein Fall notwendiger Vert eidisung nach § 140 Abs 1 Ir 2 StPO vorgelegen, wenn der Beiordnungsamtrag noch rechtzeitig gestellt war, Roechtzeitigkeit würde zu bejeken

sein, wenn die Belehrung über das Antragsrecht (§ 140 Abs ?

§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) nicht ordnungsmäßig vorgenommen, 2.B. das verwendete Formblatt StP Nr 103 nicht in einer der Sachlage entsprechenden Art und Weise ausgefüllt und bearbeitet worden wäre (BGH NW 1954, 1211 Nr 285 Bett 8, 105, 106). Der wortlaut der Begleit tverfügung (Bl 21dı "_

zu streichen - Nr ./. " könnte aafür sprechen, AoR Streichu gen des Nichtzutreffenden unterblieben sind. Doch ließ sich dies von hier aus nicht hinreichend klären. Da das Urteil a jeden Fall aufgehoben werden muß, wird das Ländgericht dies Frage nachzugehen und den Beschluß vom 7. Juli 1955, der nicht in Reehtskraft erwachsen ist, zu überprüfen haben. Durch die Nichteinlegung einer Beschwerde (§ 304 StPO; BayO NIW 1952, 1224 Nr 20) wäre das Recht des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, sofern es durch rechtze: tigen Antrag entstanden war, nicht hinfällig geworden.

b). Das Landgericht hat nun den Beiordnüngsamtrag zugleich als einen solchen nach § 140 Abs 2 StPO angesehen und auch insoweit ablennend beschieden. Die Begründung des Beschlusses ergibt, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (BGH 3 StR 325/54 vom 18. Februar 1955) unterlassen worden ist (vel BGH NW 1953, 116 Nr 25). Denn die Strafkamner hat nicht erörtert, ob wegen der Schwere der dem Angeklagten ‚vorgeworfenen Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers . geboten erschien (BAHSt 6, 199 f; A StR 399/55 vom 24. No— ; vember 1955). Daß er keine Beschwerde gegen diesen Beschluß - erhob und in der Hauptverhandl ung einen erneuten Antrag aus. N 140 Abs 2 StPO unterließ, stellte keinen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Bestellung eines Verteidigers dar . (RGSt 67, 5135 EGI NW 1951, 205 Mr 30) und befreite den Vorsitzenden nicht von seiner Pflicht, die Frage der Beiordnung auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von Amts wegen

zu prüfen (BGH in IM Nr 16 zu § 140 StPO). Eine solche

Prüfung ist offenbar deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende irrig annahm, dem durch die Ablehnung. des Bejordnungs— antrages enthoben zu sein (va auch BEST 3; 18, N.

Das Urteil ist ne soweit .esergangen ist, auf jeden Fall wegen: aufzuheben s 358 Nr 5 StPO).

Es erübrigt sich somit,

ıgreilt o

"Krumme: Sauer

Hinrichsen |