Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 4 StR 612/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Gelegentliche kleine Diebstähle.machen die Unter- © - bringung des Beschuldigten dann nicht erforderlich, 33 wenn er infolge "seines auffälligen Erscheinungsbil- ,„& des und ungeschickten Auftretens" regelmässig bei oder nach der Tat entdeckt wird: r * ET RE RETTET EN TERTZON z
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Gesetz: StGB -§ 42 db
Rechtssatz: Gelegentliche kleine Diebstähle.machen die Unter- © - bringung des Beschuldigten dann nicht erforderlich, 33 wenn er infolge "seines auffälligen Erscheinungsbil- ,„& des und ungeschickten Auftretens" regelmässig bei oder nach der Tat entdeckt wird:
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Aktenzeichen: 4 StR 612/54 ' j Urt. des BGH v. 3. Februar 1955 1G Dortmund
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Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
die Ehefrau Frieda Emma C ums, cev. Sch@iib aus He nei Hawmp(Westf.), geboren an 1908 in Leer "a
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pe in der Verhandlung, Staatsanwalt Sum bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. September 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Die Beschuldigte hat als Folge einer Gehirnhautentzündung einen bleibenden Gehirnschaden (Postencephalitis) davongetragen, der gelegentlich zu Drangzuständen führt, bei denen ihr Hemmungsvermögen teilweise oder völlig aufgehoben ist. Sie lebt mit ihrem Ehemann, einem kriegsversehrten “landwirtschaftlichen Arbeiter, in einem Wohnwagen zusammen, nachdem beide 1948 aus der Ostzone in das Gebiet der Bundesrepublik geflohen waren. Kinder haben sie nicht. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht günstig. Die Beschuldigte begibt sich häufig auf Bettelfahrten. Insgesamt ist sie zwölfmal wegen Diebstahls (teilweise im Rückfall) und Bettelns verurteilt. - Im Februar 1954 nahm sie in einem Kaufhaus der Stadt, in deren Nähe sie wohnt, nacheinander je ein Paar Handschuhe und Strümpfe, ein Halstuch. einen Schlüpfer, einen Ring, einen Spiegel und eine Wurst an sich. Als sie auch noch einen Kamm entwenden wollte, wurde sie entdeckt. Dabei wurden die anderen Gegenstände bei ihr vorgefunden.
Nachdem sie für einige Zeit gemäss § 81 Abs 1 StPO zur Beobachtung in die Landesheilanstalt eingewiesen war, beantragte die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Anordnung ihrer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt: Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Sie hat die von der Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden strafbaren Handlungen nicht als so erheblich angesehen, dass sie den einschneidenden Eingriff der Unterbringungsmassregel rechtfertigen könnten. Dafür, dass die Beschuldigte andere, schwerere Angriffe auf die Rechtsordnung vornehmen werde, bestehe kein Anhalt:
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.
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Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben,
Die Beschuldigte hat, wie das Landgericht darlegt, den äusseren Tatbestand des Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) verwirklicht, auch den natürlichen Handlungswillen gehabt. Sie hat die Tat jedoch, wie das Urteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ausführt, in einem krankhaften Enthemmungszustand begangen. Ihre Zurechnungsfähigkeit war im Tatzeitpunkt mindestens erheblich vermindert, Möglicherweise war ihr Hemmungsvermögen völlig aufgehoben. Die Beschuldigte konnte daher nicht bestraft werden. Eine Unterbringung nach § 429 a StPO wurde jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen (RGSt 72, 353, 355), wenn die öffentliche Sicherheit dies erforderte (§ 42 b Abs 1 Satz 1 StGB).
Die Strafkamner ist bei der Prüfung dieser Frage mit Recht davon ausgegangen, dass eine solche Anstaltsverwahrung einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Betroffenen bedeutet (BGH NJW 1952, 836 Nr 27; IM Nr 1 zu § 42 vd StGB). Diese Vorschrift will die Allgemeinheit vor verbrecherischen geistig Erkrankten schützen, die nicht lediglich wegen ihres Krankheitszustandes gemeingefährlich sind (vgl die bei Schäfer-Wagner-Schafheutle, Anm 1 zu § 42 b StGB angef. Amtl. Begr; RG JW 1935, 2367 Nr 17; BGHS 3, 287, 289; 5, 140, 143). Das Interesse der Öffentlichkeit & fordert die Unterbringung, wenn von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also einigermaßen gewichtis® Störungen der Rechtsordnung, zu erwarten sind. Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 42 b Abs 1 Satz 2 StGB, wonach bloß® Übertretungen als Anlass für eine Anstaltsverwahrung nach die
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ser Vorschrift nicht ausreichen.
Eine Unterbringung nach § 42 db Abs 1 Satz 1 StGB ist daher dann nicht erforderlich und somit nicht zulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter in Zukunft nur eine Belästigung einzelner oder der Allgemeinheit, also eine nur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten ist, wie dies bei harmlosen Querulanten (LK, 7. Aufl Anm II b zu § 42 b StCB) und bei sonstigen, sozial noch tragbaren Kleinkriminellen im Regelfall angenommen wird (RG DR 1945, 18 Nr 4; BGH 2 StR 325/54 vom 17. September 1954 im Fall eines kleinen Zechprel-
lers; 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 = IM Nr 10 zu § 42h StGB).
Die Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit (RG JW 1938, 2331 Nr 2) mag mitunter schwierig sein, Feste Regeln lassen sich hierbei nicht aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an.
Diesen Besonderheiten hat der Tatrichter Rechnung getragen. Seine Darlegungen lassen nicht die Annahme zu, dass er die Begriffe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit verkannt hätte. Das Landgericht hat die Gesamtpersönlichkeit der Beschuldigten, ihren Geisteszustand und ihr sonstiges Verhalten ausreichend gewürdigt. Es hat, wie dies geboten war (RGSt 68, 351, 352), auch ihre länger zurückliegenden Straftaten in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. Dass dabei, soweit es sich um Verurteilungen' bis zum Jahr 1945 handelte, die Angaben der Beschuldigten im wesentlichen zugrunde gelegt worden sind, ist kein sachlicher Rechtsfehler. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie das Landgericht diese Straftaten, die im Bereich der jetzigen Sowjetzone zur Verurteilung gelangt waren, anders hätte aufklären sollen.
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Der Tatrichter ist, insbesondere unter Würdigung der in Gebiet der Bundesrepublik begangenen Taten der Beschuldigten, zu dem Ergebnis gelangt, dass sie auch in Zukunft nur kleine. re Gelegenheitsdiebstähle begehen wird. Er hat die von ihr zu erwartenden künftigen Rechtsverletzungen bloß als Belästigungen angesehen, die von der Allgemeinheit in Kauf genommen ver den müssten, Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen, Ihre Angriffe richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings beiläufig bemerkt: "Die Beschuldigte hat in unbewachten Augenblicken immer die erste beste Sache, die sich ihr darbot, an sich genonmen." Hierbei handelt es sich um eine etwas missver ständliche, jedoch überflüssige und daher unschädliche Hilfserwägung. Entscheidend ist die Ausführung des Tatrichters: Di von der Beschuldigten weggenommenen Sachen seien in allen Fälen verhältnismässig geringwertig gewesen und durchweg den Geschädigten zurückgegeben worden, Dass es niemals zu einem dau ernden Schaden gekommen sei, liege daran, dass alle Taten in ihrer Anlage primitiv und plump waren. Zudem leide die Beschudigte, als Dauerfolge ihrer Erkrankung, an einem auffallenden Gesichtszucken. Dies mache ihr Erscheinungsbild für jeden Beobachter so auffällig und irgendwie verdachterregend, dass 8 zu sorgsamer Beobachtung geradezu nötige, Auch dies werde dazu beigetragen haben, dass sie meist bei ihren Taten sofort ertappt worden sei. Diese Darlegungen tragen die Ablehnung des Unterbringungsamtrags.
Dafür, dass die Taten der Beschuldigten eine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen zur Folge hatten oder haben werden, bieten die tatsächlichen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt.
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Die Strafkammer hat auch ersichtlich erwogen, dass die Beschuldigte, die ihre letzten Taten immer nur in Geschäften oder Gaststätten, nicht in Privathäusern, begangen hat, in Hamm und Umgebung durch ihr auffälliges Aussehen und Verhalten schon ziemlich bekannt ist, so dass die von ihr ausgehende verhältnismässig geringe Gefahr eher abnehmen als sich vergrössern wird. Zu der Annahme, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in eine andere Gegend verlegen würden, bestand für die Strefkammer bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung. Sie brauchte daher diese fernliegende Möglichkeit nicht in den Kreis ihrer Erwägung zu ziehen. Zudem setzt die Anwendung des § 42 b StGB eine bestimmte, ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus (BGH NJW 1951, 724 Nr 23).
Nach alledem musste die Revision als unbegründet verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
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Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen