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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 1 StR 303/54

1. Strafsenat

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Für’ das Nachschlagewerk ! Nicht, für, die Amtliche Sammlung I

Gesetz: StGB § 42 db

Rechtssatzs Auch eine - für sich betrachtet - geringe Rechtsverletzung kann Anlass zur Unterbringung geben. Jedoch muss sie - bei Berücksichtigung der Ge-

samtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Gei- \

steszustands und ‚seines sonstigen Verhaltens - kennzeichnend dafür sein, dass die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen von dem Besohuläigten ausgeht.

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. Aktenzeichen: 1 StR 303/54 nn Urt. 'des- BGH v. 28. Septenber 1954 LG ‚München I

23%

1_StR 303/54

ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Kellner Michael DB EB zus EEE. geboren ar EEE 1925 in SC (Kreis TB, zur Zeit

einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für.Recht erkannt;

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

PART

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Gründe§

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Der Beschuldigte hat sich am 2. Juli 19553 in einen fremden Personenkraftwagen gesetzt, weil er das Radiogerät betrachten wollte. Nachdem er von dem Eigentümer verjagt worden war, versuchte er, einen anderen auf derselben Strasse stehenden Kraftwagen mit Gewalt zu Öffnen, und riss dabei die Türklinke ab. Einen Kraftwagen in Gang zu setzen und zu führen, versteht er nicht, Der Beschuldigte leidet an einer schizophrenen Erkrankung, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschliesst. Auf Grund ärztlichen Gutachtens, wonach Schizophrene im Alter des Beschuldigten unberechenbar sind, hat die Strafkammer, und zwar lediglich auf Grund der Sachbeschädigung (Abreissen der Türklinke im zweiten Fall) angenommen, dass er mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Taten begehen werde, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, Als einziges Kittel, diese Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angesehen und deshalb nach § 42 b StGB diese Massnahme angeordnet.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten führt zum Erfolg:

Gemäss § 42 b StGB kann zwar an sich jede mit Strafe bedrohte Handlung die Voraussetzung für die Unterbringung des Zurechnungsunfähigen bilden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die begangene Handlung muss aber kennzeichnend für die Gemeingeföhrlichkeit sein (IK 7. Aufl II, 2b zu § 42» StGB), d:h. die Tat als solche muss erkennen lassen, dass von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu erwarten sind. Demgemäss mag bei besonderen Voraussetzungen

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eine geringe Rechtsverletzung Anlass zur Unterbringung geben (RGSt 69, 242; BGHSt 5, 140; vgl auch BCH JZ 1951, 759); so kann eine leichte Körperverletzung oder eine gröbere Zu-Gringlichkeit kennzeichnend für die Neigung des Kranken

zu Gewalttaten oder Sittlichkeitsvergehen sein. Eine harmlose Tat, die - auch bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustands und seines sonstigen Verhaltens (RG HRR 1937 Nr 1679) - keinen gefährlichen Trieb erkennen lässt, darf aber nicht für sich allein zum Anlass genommen werden, im Wege des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens die Unterbringung deshalb anzuoräneni, weil bei der Unberechenbarkeit des Kranken irgendwelche Handlungen, deren Art und Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung völlig unbestimmt ist, von ihm zu erwarten seien (RG HRR 1937 Nr 1679). Der Beschuldigte hat hier eine an sich geringfügige Verfehlung begangen, die sonst nur auf Antrag zu verfolgen ist, Sein natürlicher Vorsatz war nur darauf gerichtet, den Kraftwagen zu öffnen, um sich in ihn zu setzen.Die von ihm dabei begangene Sachbe-

schädigung wurde nicht absichtlich, sondern nur mit bedingtem &

Willen, soweit man ihm die dazu notwendige Überlegung zutrauen kann, begangen. Dass er bis zum Tage der Tat irgendwie durch Neigung zu Rechtsbrüchen aufgefallen wäre, ist aus den Urteil nicht ersichtlich. Die blosse Feststellung, es sei nicht abzusehen, wie er sich in Zukunft verhalten wird, rechtfertigt die Sicherungsmassnahme nach § 42 db StGB

nicht. Dazu hätte mindestens dargelegt werden müssen, dass er sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher Weise verhalten werde.

Die zur Beurteilung stehende Sachbeschädigung des Beschuldigten reicht zu der Feststellung seiner Gemeingefährlichkeit nicht aus. Ob etwa sein Verhalten vor der Verfehlung, die den Anlass zu diesem Verfahren gab, zu der

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-303-54#rd_7

Schlussfolgerung berechtigt, dass diese Handlung doch kennzeichnend für seine Gefährlichkeit ist, bedarf weiterer Aufklärung, Sollte er ohne Rücksicht auf sein bisheriges Verhalten lediglich wegen der Unberechenbarkeit Schizophrener gemeingefährlich erscheinen, so kann die Öffentliche

Sicherheit nicht nach § 42 b StGB, sondern nur gemäss dem Bayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bayer GVBl 1952, 163) im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschützt werden, wobei den Beteiligten andere Rechtsmittel als nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehen und auch hinsichtlich der Nachprüfungsfristen andere Regeln gelten.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Dr.Schalscha Seibert